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Arbeitslosengeld II - Schlauweb
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Arbeitslosengeld II

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Mit der Einführung des Arbeitslosengeld II (ALG II) wurde die frühere Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen aufgegeben.


Inhaltsverzeichnis

ALG II

ALG II ist die grundlegende Sozialleistung für erwerbsfähige Menschen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen können. Auch ergänzend zum Arbeitslosengeld, spätestens jedoch nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes (nach 12 Monaten Erwerbslosigkeit und bei über 55-jährigen nach 18 Monaten Bezugsdauer) besteht bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese Leistung. Die Umgestaltung beseitigte den erstens häufig aufgetretenen "Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe", der dadurch zustande kam, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe häufig das Existenzminimum nicht zusichern konnten und so zusätzlich Sozialhilfe gezahlt wurde.

Jeglicher Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt abermals aus eigenen Durchschnitt berechnen und Kräften zu bestreiten. Ziel ist es, Arbeitsuchende nochmals an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Existenzgründung zu ermöglichen. Dazu sind nahe dem ALG II eine Reihe weiterer Maßnahmen als Kann-Leistungen (es besteht kein Anspruch auf die Gewährung) vorgesehen, z.B.

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung = 1-Euro-Jobs, auch als Saisonarbeit (Erntehelfer u.ä.); Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
  • Beschäftigungspakt für Ältere
  • Betreuung durch Persönliche Ansprechpartner (PAP) und in besonders schweren Fällen (mehrere änderbare Hemmnisse) durch Fallmanager
  • Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
  • Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
  • Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen

Das Arbeitslosenunterstützung II (ALG II) soll:

  • die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
  • dazu beitragen, dass diese Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Durchschnitt berechnen und Kräften bestreiten können
  • erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf übrige Weise bestreiten können.
Rechtsstand 1. Juli 2006

Der Bundestag hat am 17. Feber 2006 Änderungen des Arbeitslosengeldes II beschlossen. Die Änderungen sind im Bundesgesetzblatt vom 30. März 2006 bekannt gemacht.

Bei ihren Erziehungsberechtigte wohnende Arbeitslose Jugendliche erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 €) ALG II. Wenn sie aus dem Budget der Erziehungsberechtigte strippen wollen, müssen sie vom 1. Apr. 2006 an zu Beginn einen Antrag auf Festspiel stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Feber 2006 eine eigene Wohnung trüb haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Erziehungsberechtigte zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Erziehungsberechtigte zurückverwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, statt auch andere Umzüge genehmigungspflichtig sind.

Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II vom 1. Juli 2006 an national einheitlich mtl. 345 € beträgt und dass der Rentenbeitrag von momentan 78 € auf 40 € abgesenkt wird.

Optimierungsgesetz

Ab August 2006 wird das SGB-II-Optimierungsgesetz in kraft treten. Dieses Gesetz sieht 56 erneute Verschärfungen für ALG II Empfänger zur Verminderung von Sozialmißbrauch vor. Einige einige Beispiele sind:

  • Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2); dies war auch bisher schon möglich wurde aber zur Vermeidung von Obdachlosigkeit kaum angewandt.
  • Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (Bedarfgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften vice versa (Ziff. A.5), d.h. die Bedürftigen müssen ihr tatsächliches Getrenntleben beweisen.
  • Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglickeiten (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2).
  • Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
  • Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
  • Wenn innerhalb eines Jahres mindestens zweimal eine Pflichtverletzung vorliegt, soll diese Pflichtverletzung mit einer 60% Regelsatzkürzung sanktioniert werden (Ziff. B.4 Änderung 1).

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Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen des ALG II enthält das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - SGB II sowie die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosenunterstützung II/Sozialgeld.

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Bewilligung und Kostenträger

Träger des ALG II sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von ALG II.

Geschäftsstelle für Arbeit

trägt

Kommune

trägt

Regelleistung Arbeitslosenunterstützung II Kosten der Unterkunft und Heizung
Eingliederungsgeld einmalige Leistungen
Einstiegsgeld flankierende Dienstleistungen

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Leistungsberechtigt

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. erwerbsfähig sind,
  3. dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden pro Tag zur Verfügung stehen können,
  4. hilfebedürftig sind und
  5. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen nicht, dennoch sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen, wenn sie

  1. länger als sechs Monate in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind oder
  2. Altersrente nach dem SGB VI beziehen oder
  3. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem §§ 60 - 62 SGB III förderfähige Auszubildende

Hilfebedürftigkeit wird auch erdacht bei Erwerbstätigen, die ob ihres geringen Erwerbseinkommens ohne zusätzliche Sozialleistungen nicht da sein könnten (Working Poor), oder bei Arbeitslosengeldempfängern mit besonders geringem ALG I, so genannte "Aufstocker". Im Sept. 2005 gab es schon ca. 900.000 erwerbstätige ALG II-Bezieher, insoweit übernimmt ergänzendes ALG II schon dieser Tage praktisch die Funktion eines gesetzlichen bundesweiten Mindestlohnes. Die Zahl der erwerbstätigen Aufstocker ist weiterhin stark steigend, da Möglichkeiten zum Nebeneinkommen und die Vermögensanrechnung im SGB II großzügiger gestaltet sind, als in der früheren Sozialhilfe.

Bei ernsten Problemen mit der Leistungsgewährung wurde ein Ombudsrat eingerichtet, der um eine einvernehmliche Lösung bemüht ist: Postanschrift: Ombudsrat - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sortierfach 040140, 10061 Berlin, Telefon: 0800/440055-0 (Mo-Do 9-17 Uhr, Fr 9-15 Uhr).

Kein versüßender Efffekt: Entgegen der bisherigen Annahme wirkt Zucker möglicherweise doch nicht schmerzlindernd bei Neugeborenen: Einer Studie Britischer Forscher zufolge hat er keine Auswirkungen auf die im Gehirn und im Rückenmark gemessene Schmerzaktivität bei Babys. Allerdings beeinflusst Zuckerwasser den Gesichtsausdruck der Kleinen – und das führte in der Vergangenheit fälschlicherweise zu der Annahme, die Kinder könnten keine Schmerzen mehr empfinden. Die gängige Praxis, sehr kleinen Kindern vor schmerzhaften Eingriffen Zuckerwasser zu geben, müsse daher dringend überdacht werden. ...... Weiterlesen!

Galaxy Tab: Samsungs Android-Tablet ausprobiert: Golem.de konnte sich Samsungs Android-Tablet Galaxy Tab in einem kleinen Hotelzimmer schon einmal anschauen. Das 7-Zoll-Gerät machte auf Anhieb einen guten Eindruck - wäre da nicht der hohe Preis. (Ifa 2010, Android)... Weiterlesen!

Höhe Regelleistung

Die Höhe des ALG II richtet sich nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers. Die Sicherung des Lebensunterhalts geschieht durch die Regelleistung (RL); Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden speziell erstattet. Mehraufwand für Schwangere, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung wird durch prozentuale Zuschläge zur Regelleistung abgegolten.

Erwerbseinkommen wird nicht in voll mit Höhe auf den ermittelten Bedarf angerechnet. Grundsätzlich gilt ein Grundfreibetrag von 100 € sowie darüber aufwärts ein Freibetrag von

  • 20% bis 800 € Einkommen
  • 10% ab 800 € Einkommen

Einkommensanteile über 1.200 € werden in voll mit Höhe angerechnet. Leben Brut mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500 €. Das heißt: Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben 160 € Anrechnungsfrei, bei 600 € Zusatzverdienst sind es 200 Euro. Der Freibetrag von 100 € wird bei einem Zusatzverdienst abgezogen. Auf dem übrig bleibenden Betrag wird der oben genannte Protzentsatz angewendet. Ab einem Einkommen von 400,01 € wird der Grundfreibetrag durch tatsächliche Kosten ersetzt, wenn die geltend gemachten Einkommensbereinigungen (§ 11 Abs. 2 SGB II; zum Beispiel Fahrtkosten, Werbungskostenpauschale [15,33 €], pauschale für angemessene private Versicherungen [30,00 €], Kfz-Haftpflichtversicherung, Beiträge für staatlich geförderte Altersvorsorge) den Freibetrag von 100 € übersteigen. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.

Regelleistung für den Lebensunterhalt

Achtung: Vom 1. Juli 2006 an steigt das Arbeitslosenunterstützung II in in den neuen Bundesländern auf 345 Euro und wird somit an die Höhe des Arbeitslosengelds II in den alten Bundesländern angeglichen.

Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL West Ost
alleinstehende Person 100 345 € 331 €
alleinerziehende Person 100 345 € 331 €
Person mit minderjährigem Partner 100 345 € 331 €
Person mit volljährigem Partner 90 311 € 298 €
Kind unter 7 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € 119 €
Kind unter 14 Jahren 60 207 € 199 €
Kind im 15. Lebensjahr 80 276 € 265 €
Kind zw. 16. und 18. Lebensjahr (erwerbsfähig) 80 276 € 265 €
Kind volljährig, mit Eltern(teil) 90 311 € 298 €
zwei oder drei Blagen unter 16 Jahren (Mehrbedarf bei Alleinerziehung) 36 124 € 119 €
werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (Mehrbedarf) 17 59 € 56 €
ab 4.Kind, minderjährig (Mehrbedarf je Kind) 12 41 € 40 €
behinderte Person (Mehrbedarf) 35 121 € 116 €
Danach ergeben sich für eine Bedarfsgemeinschaft vorhanden aus
einer volljährigen Person 345 € 331 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 7 Jahren 676 € 649 €
einer alleinerziehenden Person u. 1 minderj. Kind unter 14 Jahren 593 € 569 €
einer alleinerziehenden Person u. 2 minderj. Kind unter 14 Jahren 883 € 847 €
Ehepaar, ohne Kind 621 € 596 €
Ehepaar, mit 1 Kind unter 14 Jahren 828 € 794 €
Ehepaar, mit 2 Kind unter 14 Jahren 1.159 € 1.112 €

Kosten der Unterkunft und Heizung

Benachbart der Regelleistung werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit in Mainz hat dazu u.a. folgende Richtlinie herausgegeben: Bei der Bewertung der Eignung können für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen wertgeschätzt werden:

Personen Gesamtwohnfläche
1 bis 50 m²
2 bis 60 m² (oder 2 Wohnräume)
3 bis 75 m² (oder 3 Wohnräume)
4 bis 90 m² (oder 4 Wohnräume)
jede sonstige Person zusätzlich 10 m² (oder 1 Wohnraum mehr)


Zur Feststellung der Adäquanz der Miete ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Schnitt aller gezahlten Mieten abzustellen, an Stelle auf den unteren Bereich der am Aufenthaltsort marktüblichen Mieten. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen daneben der Kaltmiete auch die Nebenkosten. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht ob unwirtschaftlichem Verhalten unpassend hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten. Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen. Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen renommiert werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht deplatziert groß, wenn für Familien mit so weit wie 4 Personen 130 qm bei einem Familienheim bzw. 120 qm bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.

Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten in Kraft sein in Berlin:

Personen-Haushalt Bruttowarmmiete
1 360 €
2 444 €
3 542 €
4 619 €
5 705 €
jede zusätzliche Person + 50 €

Anrechnung von eigenem Vermögen

Hat der Empfänger von ALG II eigenes Vermögen, mindert dies die Leistungen der Vertretung für Arbeit, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt: Vom Vermögen sind abzusetzen

  1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen,
  2. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
  3. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Besitzer das Altersvorsorgevermögen nicht zu früh verwendet,
  4. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt,
  5. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

  1. angemessener Hausrat,
  2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.

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Anrechnung anderer Einnahmen

Das ALG II wird gekürzt, wenn der Empfänger von ALG II anderes Einkommen erzielt. Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 11 Abs.1 SGB II ausdrücklich es sei denn sind. Vom Einkommen sind abzusetzen

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
  4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
  5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
  6. für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).

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Zumutbarkeitsregelung

Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf alternative Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

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SGB II § 28 Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Personen in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der selbst nicht erwerbsfähig ist. Bis zum 14. Lebensjahr beträgt die Höhe des Sozialgeldes 60% und ab dem 15. Lebensjahr 80% des monatlichen Regelsatzes in Höhe von 345 euro.

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Tomtom Via 120 Traffic: Navigationsgerät mit Bluetooth für 180 Euro: Tomtom bringt mit der Via-Reihe neue Mittelklasse-Navigationsgeräte auf den Markt. Die Via-Reihe ist mit Bluetooth ausgestattet, unterstützt Sprachsteuerung und kommt ab einem Preis von 180 Euro auf den Markt. Live-Geräte mit HD Traffic gibt es für 200 Euro. (GPS, Touchscreen)... Weiterlesen!

Siehe auch

Agenda 2010, Grundeinkommen, Liste der Optionskommunen, Kinderzuschlag, Europäische Dienstleistungsrichtlinie

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Weblinks

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Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland

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Literatur

LAMPERT, Heinz; ALTHAMMER, Jörg (2004): Einführung der Sozialpolitik, 7. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York.

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(TID 503230)

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