Bundeskanzler (Deutschland)
Aus Schlauweb
Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der BRD Deutschland: Er bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Regierungschef ist real der mächtigste deutsche Politiker, steht jedoch im Protokoll nach dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und dem Bundestagspräsidenten nur an dritthöchster Stelle. Der Regierungschef wird vom Bundestag gewählt und kann vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Derzeitige Bundeskanzlerin ist die CDU-Politikerin Angela Merkel.
Verfassungsrechtliche und politische Stellung
Geschichtlicher Hintergrund
Der Begriff „Kanzler“ kommt aus der Zeit des Feudalismus: Am feudalen Hof war der Regierungschef der Leiter der herrschaftlichen Schreibstube, der Kanzlei. Unter den Bediensteten des Herrschers hatte der Regierungschef die höchste auctoritas und war damit den ägyptischen Staatsschreibern vergleichbar.
In der deutschen Verfassungsgeschichte wurde schon im Norddeutschen Bund (1867) der Politiker „Bundeskanzler“, im Kaiserreich (1871) und in der Weimarer Republik dann „Reichskanzler“ genannt. Nur in der kurzen verfassungslosen Zeit 1918/19 („Vorsitzender des Rates der Volksbeauftragten“ bzw. „Ministerpräsident“), während der Besatzungszeit 1945–1949 (als es gar keinen Regierungschef gab) und später in der DDR (1949–1990, „Ministerpräsident“) trug der Regierungschef nicht die Amtsbezeichnung „Kanzler“.
Der Reichskanzler des Kaiserreiches war zunächst dem Kaiser direkt verantwortlich, der ihn ernannte und entließ. Der Reichskanzler war damit völlig vom Kaiser abhängig; darüber hinaus hatte er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung, er durfte in seiner Eigenschaft als Reichskanzler nicht einmal vor dem Reichstag sprechen. Erst in 1918 wurde die Verfassung geändert, und der Bundeskanzler war dem Reichstag verantwortlich.
Auch der Reichskanzler der Weimarer Republik wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Zusätzlich musste er zurücktreten, wenn der Reichstag ihm das Vertrauen entzog. Der Reichskanzler war damit sowie vom Reichspräsidenten sowie vom Reichstag abhängig. Auch wenn Artikel 56 der Weimarer Verfassung fast exakt mit den ersten beiden Sätzen des Artikels 65 des Grundgesetzes übereinstimmt („Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.“), so war doch die Verfassungswirklichkeit mindestens in der Spätphase mit ihren Präsidialkabinetten eine andere. Durch die starke Abhängigkeit vom Vertrauen des Reichspräsidenten und durch die Abwahlmöglichkeit des Reichstages, der nicht gleichzeitig einen Nachfolger bestellen musste, saß der Reichskanzler zwischen allen Stühlen. Speziell das Missverhältnis zwischen der Ernennung durch den Reichspräsidenten und der Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstag war später Gegenstand von Kritik. Dieser Bau der Weimarer Verfassung mit einem starken Reichspräsidenten und einem schwachen, in Krisenzeiten nicht allein handlungsfähigen Reichskanzler wird eine Mitschuld daran gegeben, dass die Weimarer Republik 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und der anschließenden Etablierung des nationalsozialistischen Einparteienstaates tatsächlich beendet wurde.
Der Parlamentarische Rat entschied sich daher in den Jahren 1948 und 1949, die Stellung des nunmehrigen Bundespräsidenten zu schwächen und den Kanzler zu stärken. Gerade die sehr genauen und sich später bewährenden Vorschriften über die Wahl des Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage haben die tatsächliche politische Macht des Bundeskanzlers mindestens ebenso bestärkt wie die starke Ausprägung der Kanzlerdemokratie unter dem ersten Bundeskanzler, Konrad Adenauer. Dessen sehr starke Ausdeutung der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers wurde von seinen Nachfolgern verteidigt und führt dazu, dass der Regierungschef in diesen Tagen als mächtigster Mensch im politischen System der Bundesrepublik gilt.
Richtlinienkompetenz und Kollegialprinzip
1. Regierungschef (1949–1963)
Der Regierungschef besitzt nach Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes die Richtlinienkompetenz: Er „bestimmt die Richtlinien der [von der Bundesregierung vertretenen] Politik“. Er trägt hierfür auch die Verantwortung. Die grundlegenden Richtungsentscheidungen der Bundesregierung werden also von ihm getroffen, allerdings können auch wichtige Einzelentscheidungen von ihm getroffen werden. Andererseits schreibt Artikel 65 des Grundgesetzes auch das Ressortprinzip (Satz 2) und das Kollegialprinzip (Satz 3) vor. Ersteres bedeutet, dass die Bundesminister ihre Ministerien in eigener Verantwortung leiten. Der Regierungschef kann hier nicht vorbehaltlos in einzelnen Sachfragen eingreifen und seine Ansicht durchsetzen. Er muss jedoch nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung über alle wichtigen Vorhaben im Ministerium unterrichtet werden. Das Kollegialprinzip besagt, dass Meinungsverschiedenheiten der Bundesregierung vom Rat entschieden werden; der Regierungschef muss sich also im Zweifel der Entscheidung des Bundeskabinetts beugen.
Der Regierungschef besitzt zusätzlich die Organisationsgewalt für die Bundesregierung (Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 des Grundgesetzes sowie § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung) und kann mit Erlassen die Zahl und Zuständigkeiten der Ministerien regeln. Er „leitet“ damit im administrativen Sinne die Geschäfte der Bundesregierung. Beschränkt wird seine Organisationsgewalt durch die im Verfassung vorgeschriebene Errichtung des Bundesministeriums der Verteidigung (Artikel 65 a des Grundgesetzes: Bundesminister für Verteidigung), des Bundesministeriums der Justiz (Artikel 96 Absatz 2 Satz 4: Geschäftsbereich des Bundesjustizministers) und des Bundesministeriums der Finanzen (Artikel 108 Absatz 3 Satz 2: Bundesminister der Finanzen).
Auch wenn Ressort- und Kollegialprinzip in der Praxis ständig angewandt werden, so macht doch die auch als „Kanzlerprinzip“ bezeichnete Richtlinienkompetenz den Kanzler zum in der Öffentlichkeit als Herr über das Geschehen anerkannten Menschen. Seine öffentlichen Äußerungen werden stark beachtet; äußert er sich zu einer Sachfrage unähnlich als der zuständige Fachminister, so hat häufig trotz der Gültigkeit des Ressortprinzips der Fachminister das Nachsehen, will er nicht wegen „schlechter Teamarbeit“ vom Regierungschef intern oder gar öffentlich gerügt werden. Der Kanzler ist oft auch gleichzeitig Vorsitzender seiner Politische Kraft (Adenauer 1950–1963, Erhard 1966, Kiesinger 1967–1969, Kohl 1982–1998 und Merkel seitdem 2005 in der CDU; Brandt 1969–1974 und Schröder 1999–2004 in der SPD) und genießt damit nicht nur als Bundeskanzler, zugunsten auch als Parteivorsitzender hohes Medieninteresse und starken Einfluss innerhalb der Politische Kraft und Fraktion, die seine Regierung stützt. Allerdings haben alle Kanzler auch in den Zeiten, in denen sie nicht den Parteivorsitz bekleideten, eine wichtige Rolle in der Politische Kraft innegehabt.
Wenn auch der Regierungschef aber in seiner Politische Kraft unübertroffen ist, so muss er doch – wenn seine Politische Kraft nicht allein regieren kann – in der Regel auf einen kleineren Koalitionspartner Rücksicht nehmen. Seine Äußerungen mögen in seiner Politische Kraft auf einmütige Zustimmung treffen, die Zustimmung des Koalitionspartners, der damit trotz geringerer Größe beinahe gleichgestellt ist, ist damit noch nicht erreicht und muss eventuell durch Zugeständnisse gefeit werden. Der Regierungschef kann aber auch in seiner eigenen Politische Kraft nicht diktatorisch regieren, da auch seine Parteiämter regelmäßig in demokratischer Wahl bestätigt werden müssen und die Abgeordneten trotz Fraktionsdisziplin nicht unbedingt der Linie des Bundeskanzlers folgen müssen.
2. Regierungschef (1963–1966)
Schließlich hängt es auch von der Person des Bundeskanzlers und den politischen Gegebenheiten ab, wie er den Begriff der Richtlinienkompetenz ausgestaltet. Konrad Adenauer als erster Kanzler nutzte die Richtlinienkompetenz unter den Ausnahmebedingungen eines völligen politischen Neubeginns mörderisch aus. Mit seiner Amtsführung legte Adenauer den Unterbau für die sehr weit reichende Perspektive dieses Begriffes. Schon unter Ludwig Erhard sank die Machtfülle des Bundeskanzlers, bis schließlich in Kurt Georg Kiesingers großer Koalition der Regierungschef weniger der „starke Mann“ als vielmehr der „wandelnde Vermittlungsausschuss“ war. Während Adenauer und Helmut Schmidt sehr strategisch mit ihrem Stab (im Wesentlichen dem Kanzleramt) arbeiteten, bevorzugten Brandt und Kohl einen Stil der informelleren Koordination. In beiden Modellen kommt es bei der Bemessung der Einflussmöglichkeiten des Bundeskanzlers auf die Stärke des Koalitionspartners und auf die Stellung des Bundeskanzlers in seiner Politische Kraft an.
Hinsichtlich dieser politischen Einschränkungen der durch die Verfassung definierten Position des Bundeskanzlers halten zahlreiche Politologe die Richtlinienkompetenz für das am meisten überschätzte Konzept des Grundgesetzes. Es gibt in der Geschichte der Deutschland noch keinen Fall, in dem die Richtlinienkompetenz amtlich angewandt worden wäre.
Da der Kanzler sich bei innenpolitischen Fragen stärker auf die Ministerien verlassen muss, kann er sich häufig in der Außenpolitik profilieren. Alle Regierungschef haben das diplomatische Holzfußboden genutzt, um anliegend den Interessen der Bundesrepublik Deutschland auch sich selbst in positivem Beleuchtung darzustellen. Besonders Regierungschef Adenauer, der von 1951 bis 1955 selbst das Außenministerium führte, konnte hier starken Einfluss nehmen. Alle Kanzler haben jedoch in einem mehr oder weniger stillen Machtkampf mit dem Außenminister die Außenpolitik als öffentlichkeitswirksames Gebiet für sich entdeckt.
Die Bundesregierung und der Regierungschef haben das alleinige Recht, Entscheidungen der Exekutive zu treffen. Aus diesem Grund bedarf jede förmliche Anordnung des Bundespräsidenten bis auf die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages nach dem Scheitern der Wahl eines Bundeskanzlers und das Ersuchen zur Weiterausübung des Amtes bis zur Ernennung eines Nachfolgers der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers.
Wahl des Bundeskanzlers
siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
Bild:Wahlverfahren des deutschen Bundeskanzlers.svg
1949 wurde in Artikel 63 des Grundgesetzes erstmalig in der deutschen Verfassungsgeschichte das Wahlverfahren für den Bundeskanzler sehr detailliert festgelegt. Dies hängt auch damit zusammen, dass verschiedenartig als in den früheren deutschen Verfassungen die letztgültige Entscheidung über die Ernennung des Bundeskanzlers in der Regel vom Bundestag und nicht vom Bundespräsidenten getroffen wird. Aus diesem Grund musste klar sein, wie das Verfahren fortgeht, wenn ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nicht gewählt wird. Dabei wird – abweichend von der Idee der strikten Gewaltenteilung – ein Organ der Exekutive, der Bundeskanzler, durch ein Organ der Legislative, den Bundestag, gewählt.
Erste Wahlphase: Ist das Amt des Bundeskanzlers vakant, etwa durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages, aber auch durch Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des alten Bundeskanzlers, schlägt der Bundespräsident innerhalb einer angemessenen Bedenkzeit dem Abgeordnetenhaus einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. In dieser Entscheidung ist der Bundespräsident jur. frei. Politisch ist jedoch lange vor dem Vorschlag klar, über wen der Abgeordnetenhaus abstimmen wird, da der Bundespräsident vor seinem Vorschlag eingehende Gespräche mit den Partei- und Fraktionsspitzen führt. Bis jetzt ist auch allzeit der von der regierenden Bündnis ins Spiel gebrachte Nachfolgekandidat vom Bundespräsidenten vorgeschlagen worden. Der Kandidat benötigt zu seiner Wahl die Stimmen der Majorität der Mitglieder des Bundestages, also die absolute Mehrheit. Wählt der Hohes Haus den vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so beginnt eine zweite Wahlphase. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vor ... noch nie eingetreten.
Zweite Wahlphase: Nach der Ablehnung des Vorschlags des Bundespräsidenten tritt eine zweiwöchige Wahlphase ein, in der aus dem Abgeordnetenhaus hervor – nach dessen Geschäftsordnung von mindestens einem Viertel der Abgeordneten – Kandidaten vorgeschlagen werden können. Über die vorgeschlagenen Kandidaten wird dann abgestimmt. Dabei ist wie auch eine Einzelwahl (nur ein Kandidat) plus eine Mehrpersonenwahl denkbar. In jedem Fall benötigt ein Kandidat zur Wahl wiederum die Stimmen der Majorität der Mitglieder des Bundestages. Die Anzahl der Wahlgänge ist unbegrenzt.
Dritte Wahlphase: Wird auch während der zweiten Wahlphase kein Kandidat mit absoluter Majorität gewählt, so muss der Bundestag nach Ablauf der zwei Wochen unverzüglich nochmal zusammentreten und einen weiteren Wahlgang durchführen. Dabei gilt zunächst als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhält der Gewählte die absolute Majorität der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen. Erhält der Gewählte nur die relative Majorität der Stimmen, so ist dies einer der wenigen Fälle, in denen dem Bundespräsidenten echte politische Machtbefugnisse zuwachsen: Er kann sich nun nach pflichtgemäßem Gutdünken entscheiden, ob er den Gewählten ernennt und damit möglicherweise einer Minderheitsregierung den Weg ebnet oder aber den Hohes Haus auflöst. Er wird diese Entscheidung in Abhängigkeit von der politischen Umstand treffen: Ist bei einer Neuwahl keine Veränderung der Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, so wird er den Volksvertretung eher nicht auflösen. Ist dagegen die Mehrheitssituation im Volksvertretung eh unübersichtlich, so wird er die Auflösung des Bundestages abermals stärker in Betracht ziehen.
Alles in allem kann es aber keinen Fall geben, in dem der Bundespräsident eine Person zum Kanzler ernennt, die nicht mindestens eine relative Majorität des Bundestages auf sich vereinigen kann.
5. Kanzler (1974–1982)
Nach der Wahl wird der Regierungschef vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Abgeordnetenhaus vereidigt. Er schwört dabei folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ (Artikel 56 des Grundgesetzes). Er kann den Eid auch ohne religiöse Versicherung ableisten; Gerhard Schröder war der bis jetzt einzige Bundeskanzler, der von dieser Möglichkeit Verwendung machte.
Dieses Wahlprozedere gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall. Die Wahl eines Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss ist jedoch speziell geregelt, indem nur die oben beschriebene erste Wahlphase gleichartig angewendet wird. Das Verfassung macht keine Aussage über das sonstige Verfahren, wenn der Gemeinsame Ausschuss den vom Bundespräsidenten Vorgeschlagenen nicht wählt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorschriften des Artikel 63 für eine solche Wahl gleichartig gelten.
Der Regierungschef muss weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, allerdings muss er das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzen. Gemäß dem Grundsatz der Kontradiktion darf er weder ein anderes besoldetes Amt einkleiden noch einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn orientierten Unternehmens angehören (Artikel 66 des Grundgesetzes).
Zusammenarbeit mit dem Bundestag
Der Hohes Haus kann immerzu die Herbeirufung oder die Dasein des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers verlangen. Im Gegenzug haben der Kanzler und die Mitglieder der Bundesregierung das Recht, bei sämtliche Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse vorrätig zu sein. Sie haben wenn schon jederzeitiges Rederecht. Spricht der Regierungschef als solcher und nicht etwa als Parlamentarier seiner Bundestagsfraktion, so wird seine Redezeit nicht auf die vereinbarte Gesamtredezeit angerechnet.
Bestellung der Bundesminister
Nach Artikel 64 des Grundgesetzes schlägt der Kanzler dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor, der sie ernennt. Der Bundespräsident muss sie nach der in der Staatsrechtslehre überwiegenden Gutachten ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch prüfen zu können. Ihm wird allerdings in der Regel ein formales Prüfungsrecht zugestanden: Er kann etwa prüfen, ob die designierten Bundesminister Deutsche sind. Der Bundestag hat in diesem Fall auch kein Mitspracherecht. Auch bei der Entlassung von Bundesministern können weder der Bundespräsident noch der Volksvertretung in juristisch bindender Weise mitreden – auch hier liegt die Entscheidung ganz beim Bundeskanzler, die Entlassung wird nochmals durch den Bundespräsidenten durchgeführt. Selbst die Aufruf des Bundestages an den Bundeskanzler, einen Bundesminister zu entlassen, ist gerichtlich unwirksam; allerdings wird der Minister, wenn tatsächlich die Majorität des Bundestages und damit auch Mitglieder der die Bundesregierung tragenden Zusammenschluss gegen ihn sind, häufig von sich aus zurücktreten. Der Volksvertretung kann die Politiker nur zusammen mit dem Kanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum ablösen.
Diese wenigstens formal uneingeschränkte Personalhoheit des Bundeskanzlers über sein Kabinett spricht für die starke Stellung des Bundeskanzlers. Kanzler Schröder hat 2002 von dieser Personalhoheit sehr deutlich Benutzung gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen Willen den Verteidigungsminister Rudolf Scharping aus seinem Amt entlassen ließ. Der Kanzler muss jedoch bei der Ernennung meist auf „Koalitionsverträge“ und innerparteilichen Proporz Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies speziell bei Ministern des Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen immerzu vor, dass eine Entlassung nur mit Zustimmung des Koalitionspartners ereignen kann. Hielte sich der Kanzler nicht an diesen jur. zwar nicht bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Pakt sehr schnell zu Ende. Im Allgemeinen unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers durch die politischen Rahmenbedingungen erheblichen Beschränkungen.
Der Regierungschef ernennt auch – ohne Teilnahme des Bundespräsidenten – seinen Stellvertreter. Nicht öffentlich spricht man auch vom „Vizekanzler“. Dies ist in der Regel der wichtigste Persönlichkeit des kleineren Koalitionspartners. In der Vergangenheit fielen häufig das Amt des Außenministers und die „Vizekanzlerschaft“ zusammen; dies war jedoch keine verbindliche Kombination, zugunsten nur eine Überlieferung (1966–2005, mit kurzen Unterbrechungen 1982 und 1992/93). Es ist auch möglich, dass der Vizekanzler der gleichen Politische Kraft wie der Regierungschef angehört (wie beispielsweise Ludwig Erhard 1957–1963).
Dabei handelt es sich andauernd nur um die Vertretung der Funktion, nicht um die des Amtes. Der Stellvertreter vertritt also nur den Kanzler, z. B. wenn dieser auf einer Reise ist und der Stellvertreter eine Kabinettssitzung leitet. Würde der Kanzler beispielsweise durch eine schwere Leiden dauerhaft amtsunfähig oder stürbe er gar, dann wäre der Vizekanzler auf keinen Fall automatisch der geschäftsführende Kanzler. Interimistisch müsste der Bundespräsident einen der Politiker zum geschäftsführenden Bundeskanzler ernennen (und dann hielte er sich wohl tatsächlich an den Stellvertreter), bis der Parlament einen neuen Regierungschef gewählt hat. Bisher ist ein solcher Fall – von Kanzlerrücktritten außer – allerdings noch nie eingetreten.
Steht auch der Stellvertreter nicht zur Verfügung, dann geht seine Rolle nach der Vertretungsreihenfolge der Geschäftsordnung der Bundesregierung auf den dienstältesten Minister über. Im Kabinett Merkel ist das Heidemarie Wieczorek-Zeul, die seit 1998 Kabinettsmitglied ist. Sind diverse Politiker gleich lange im Amt, entscheidet das Lebensalter.
Konstruktives Misstrauensvotum
siehe Hauptartikel: Misstrauensvotum, siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
6. Kanzler (1982–1998)
Der Antrag nach Artikel 67 des Grundgesetzes muss nach der Geschäftsordnung des Bundestages von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder eingebracht werden. Dabei muss der Antrag, den Bundespräsidenten zu ersuchen, den Kanzler zu entlassen, gleichzeitig ein Ersuchen an den Bundespräsidenten enthalten, eine gerade benannte Person zum Nachfolger zu ernennen. Damit wird sichergestellt, dass die neu formierte Majorität sich wenigstens auf einen gemeinsamen Bundeskanzlervorschlag geeinigt hat und damit erwarten lässt, dass sie über ein gemeinsames Regierungsprogramm verfügt. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme wiederum der Kanzlermehrheit, also der absoluten Majorität der Stimmen der Mitglieder des Bundestages.
Will der Gemeinsame Ausschuss während des Verteidigungsfalles den Kanzler per konstruktivem Misstrauensvotum stürzen, so bedarf dieser Antrag der Majorität von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. Mit der Erhöhung dieser Majorität sollte die Möglichkeit eines faktischen Staatsstreiches durch den Gemeinsamen Ausschuss erschwert werden.
Der Wechsel eines Koalitionspartners oder auch nur einzelner Koalitionsabgeordneter zur Opposition ist nach den Vorschriften des Grundgesetzes legitim. Er steht jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung zeitlebens im Ruch des Verrates, da nach Beweisführung der vom Wechsel jedes Mal negativ betroffenen politischen Gruppe die Wähler bei ihrer Wahlentscheidung darauf hätten vertrauen können, dass sie mit der Wahl einer Politische Kraft auch einen bestimmten Kanzlerkandidaten wählten. Der nachträgliche Wechsel sei eine demokratietheoretisch nicht hinnehmbare Täuschung des Wählers. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Begründung in einem Urteil zur Vertrauensfrage entgegengestellt und demokratische Ausweis mit verfassungsrechtlicher Legitimität gleichgesetzt.
Das konstruktive Misstrauensvotum ist in der Geschichte der Germania noch zweimal zur Anwendung gekommen: 1972 versuchte die CDU/CSU-Fraktion erfolglos, Kanzler Willy Brandt zu stürzen und Rainer Barzel zum Regierungschef zu wählen; 1982 stürzten CDU/CSU und FDP gemeinsam Regierungschef Helmut Schmidt und wählten Helmut Kohl zum Bundeskanzler.
Vertrauensfrage
7. Regierungschef (1998–2005)
siehe Hauptartikel: Vertrauensfrage, siehe auch: Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
Hat der Regierungschef das Gefühl, dass die Majorität des Bundestages seine Politik nimmer unterstützt, so kann er nach Artikel 68 des Grundgesetzes die Vertrauensfrage stellen und damit den Parlament selbst zum Handeln zwingen. Er kann die Vertrauensfrage auch mit einer Sachentscheidung, also einem Gesetzentwurf oder einem anderen Sachantrag, verbinden. Stimmt der Abgeordnetenhaus dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht mit absoluter Majorität zu, so hat der Kanzler die Möglichkeit, bei Zustimmung des Bundespräsidenten den Volksvertretung auflösen oder bei Zustimmung von Bundespräsident und Bundesrat den Gesetzgebungsnotstand verkünden zu erlauben und den Parlament damit für sechs Monate weitgehend zu entmachten.
In der Geschichte der BRD ist die Vertrauensfrage vor ... fünfmal gestellt worden. Zweimal (Schmidt 1982 und Schröder 2001) handelte es sich um eine echte Vertrauensfrage, während mit den Vertrauensfragen von Brandt 1972, Kohl 1982 und Schröder 2005 die Auflösung des Bundestags angestrebt und auch erreicht wurde.
Verteidigungsfall
siehe Hauptartikel: Verteidigungsfall
Seitdem 1956 sieht das Verfassung vor, dass während des Verteidigungsfalls die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Bundesminister der Verteidigung an den Regierungschef übergeht. Diese auch als „lex Churchill“ bezeichnete Vorschrift ist in Artikel 115 b des Grundgesetzes (bis 1968 in Artikel 65 a Absatz 2) einschließen und soll dafür sorgen, dass in Zeiten außerordentlicher Krisen der Kanzler als „starker Mann“ alle Fäden in der Hand hält.
Angesichts der Verlängerung der Gesetzgebungsperiode des Bundestages im Verteidigungsfall verlängert sich auch die Amtszeit des Bundeskanzlers entsprechend (Artikel 115 h Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 69 Absatz 2 des Grundgesetzes). Jedoch kann auch im Verteidigungsfall der Regierungschef durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Artikel 67 (durch den Bundestag) oder 115 h (durch den Gemeinsamen Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit) abgelöst werden.
Rechtliche Sondervorschriften
Der Kanzler hat als Angehöriger der Bundesregierung das Recht, als Mensch in Straf- und Zivilprozessen an seinem Amtssitz oder seinem Aufenthaltsort vernommen zu werden (§ 50 der Strafprozessordnung, § 382 der Zivilprozessordnung). Der Regierungschef als solcher hat keinen Anspruch auf Immunität; ist der Regierungschef jedoch gleichzeitig Abgeordneter, so genießt er wie jedes Typ des Bundestages dieses Privileg.
Wer die Bundesregierung oder ein Angehöriger der Bundesregierung, also etwa den Bundeskanzler, nötigt, Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches speziell bestraft.
Amtssitz und unmittelbar unterstehende Behörden
Das Bundeskanzleramt in Kapitale ist seit 2001 der erste Amtssitz des Bundeskanzlers. Von 1949 bis 1999 hatte der Kanzler seinen Amtssitz in Bonn, danach bis zur Komplettierung des Berliner Kanzleramtes im früheren Gebäude des Staatsrates der DDR. Auch in Bonn war der Regierungschef mit seinen Mitarbeitern schon einmal umgezogen: 1976 wurde der Neubau des Bundeskanzleramtes bezogen, nachdem seit 1949 das Palais Schaumburg Sitz des Bundeskanzlers gewesen war. Seit 1999 ist das Bauwerk nochmal zweiter Dienstsitz des Bundeskanzlers.
Leiter des Bundeskanzleramtes ist nicht der Kanzler selbst, stattdessen ein von ihm ernannter Bundesminister o. Staatssekretär. Das Kanzleramt hat für jedes Ministerium spiegelbildlich ein Referat und stellt dem Kanzler damit für jedes Beruf eine kompetente Mitarbeiterschaft zur Verfügung.
Dem Kanzler untersteht auch direkt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Dieses hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Politik der Bundesregierung zu unterrichten. Das Amt muss rigide zwischen Äußerungen der Bundesregierung und Äußerungen der die Bundesregierung tragenden Parteien trennen.
Außerdem fällt der Bundesnachrichtendienst (BND) direkt in den Geschäftsbereich des Bundeskanzlers. Der Etat des Bundesnachrichtendienstes ist im Etat des Bundeskanzleramtes enthalten, wird aber aus Geheimhaltungsgründen nur als Gesamtsumme veranschlagt (sog. Reptilienfonds). Der direkte Zugang auf den Abschirmdienst bringt dem Kanzler in innenpolitischen Fragen keinerlei Wissensvorsprung, da der BND nur auswärtig einwirken darf. Höchstens in außen- und sicherheitspolitischen Fragen entsteht ein gewisser Vorteil für den Bundeskanzler.
Gehalt
Der Regierungschef erhält ein Grundgehalt von etwa 180.000 € pro Jahr. Dies entspricht dem Fünfdrittelfachen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 (§ 11 des Bundesministergesetzes). Hinzu kommen beamtenrechtliche Zuschläge in Höhe von etwa 22.000 €. Seine Einkünfte muss der Regierungschef versteuern, allerdings muss er – wie Beamte – keine Arbeitslosenversicherungs- und keine Rentenbeiträge bezahlen. Die private Gebrauch von bundeseigenen Transportmitteln und die Miete der Dienstwohnung im Kanzleramt werden dem Kanzler von der Teutonia in Rechnung gestellt.
Wahlkampf
Spätestens seitdem 1961 und der Anwartschaft Willy Brandts gegen Konrad Adenauer stellen die beiden großen Volksparteien, CDU/CSU und SPD, „Kanzlerkandidaten“ auf. Obgleich dieses „Amt“ in keinem Gesetz und keiner Parteisatzung definiert ist, spielt es im Wahlkampf eine außerordentlich große Rolle. Der Kanzlerkandidat der jedes Mal siegreichen Politische Kraft bzw. Bund wird in aller Regel schließlich Bundeskanzler. Der Kanzlerkandidat repräsentiert gerade im über die Massenmedien geführten Wahlkampf gewaltig seine Partei. Vor den Bundestagswahlen 2002 und 2005 fanden zwischen Regierungschef Gerhard Schröder und seinen Herausforderern, Edmund Stoiber (CSU, 2002) respektive Angela Merkel (CDU, 2005), aus dem amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf übernommene Rededuelle statt. Auf diese Weise wurde die Konzentration auf die Kanzlerkandidaten und weg von programmatischen Fragen weiter forciert. Entsprechend versuchte die FDP bei der Bundestagswahl 2002, mit einem eigenen Kanzlerkandidaten, ihrem Vorsitzenden Guido Westerwelle, zusätzliche Stimmen zu gewinnen. Westerwelle bezeichnete diesen Versuch hinterher als Fehler.
Die britische Tradition, dass die größte Oppositionspartei im Wahlkampf ein „Schattenkabinett“ aufstellt, hat sich in Deutschland nicht durchgesetzt; Willy Brandt hat 1961 einen Versuch gemacht. In Deutschland muss eine Politische Kraft nach der Wahl meist eine Schulterschluss eingehen und kann daher nicht allein über ein Kabinett entscheiden. Wohl stellt die (größte) Oppositionspartei ein „Kompetenzteam“ mit prominenten Politikern zusammen, deren Bereiche z. T. recht allgemein benannt werden („Außen- und Sicherheitspolitik“).
Ende der Amtszeit
Die Amtszeit des Bundeskanzlers endet mit seinem Tod, seiner Amtsunfähigkeit, der Ablösung durch konstruktives Misstrauensvotum, seinem Rücktritt oder dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. In den beiden letzten Fällen übt der Regierungschef in der Regel auf Ersuchen des Bundespräsidenten nach Artikel 69 des Grundgesetzes das Amt des Bundeskanzlers bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter aus. Einzig nach dem Rücktritt von Willy Brandt wurde dieser von Bundespräsident Heinemann nicht dementsprechend ersucht; vielmehr war der just entlassene Vizekanzler Walter Scheel für die Zeit vom 7. bis 16. Mai 1974 kommissarischer Bundeskanzler.
Der Rücktritt des Bundeskanzlers während der Wahlperiode ist im Verfassung nicht vorgesehen oder geregelt. Dennoch wird er verfassungsrechtlich für zulässig erachtet. Die bisherigen Rücktritte der Kanzler Adenauer, Erhard und Brandt waren daher auch nicht Gegenstand größerer verfassungsrechtlicher Debatten. Der Rücktritt bietet auch einen Weg zu Neuwahlen. Findet bei der nach dem Rücktritt anstehenden Wahl des Bundeskanzlers gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes kein Kandidat die absolute Mehrheit, so kann der Bundespräsident Neuwahlen anordnen, er muss dies jedoch nicht tun.
Historische Beurteilung des Amtes des Bundeskanzlers
Die Errichtung eines starken, nur vom Bundestag abhängigen Bundeskanzlers hat sich nach überwiegender Ansicht der Politologie bewährt. Während das Zusammenspiel von Bundestag und Bundesrat in der Legislative regelmäßig kritisiert und das Amt des Bundespräsidenten in seiner heutigen Ausgestaltung gelegentlich in Anfrage gestellt wird, sind als auch das Amt wie auch die Befugnisse des Bundeskanzlers so gut wie unumstritten. Auch wenn Konrad Adenauers geschichtlich einzigartige Machtposition, die sich im während seiner Amtszeit geprägten Begriff der „Kanzlerdemokratie“ manifestierte, von seinen Nachfolgern nicht in diesem Umfang erhalten werden konnte, ist der Regierungschef der wichtigste und mächtigste deutsche Politiker.
Die verhältnismäßig starke verfassungsrechtliche Position, die sich u. a. durch die Art der Amtseinsetzung und der Kabinettsbildung sowie durch die erschwerte Absetzbarkeit nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum ergibt, und die regelmäßige Garderobe eines hohen Parteiamtes in Verbindung mit relativ stabilen parteipolitischen Verhältnissen hat für eine große Kontinuität im Amt des Bundeskanzlers gesorgt: Während seit 1949 schon elf britische Premierminister und 24 italienische Ministerpräsidenten ihr Amt bekleidet haben, ist Angela Merkel erst die achte Person, die das Amt innehat. Die lange durchschnittliche Amtszeit der Regierungschef von etwa acht Jahren wird jedoch auch kritisiert; namentlich wird den Bundeskanzlern eine gewisse Machtversessenheit attestiert und ihnen unterstellt, sich selbst für unabkömmlich zu halten. In diesem Zusammenhang wurde schon eine in ihrer praktischen Umsetzung nicht unproblematische Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers auf acht Jahre wie beim US-Präsidenten vorgeschlagen, auch Gerhard Schröder unterstützte diese Idee vor seiner Amtszeit. Er rückte jedoch später von ihr ab, zumal er sich nach einer Kanzlerschaft über zwei Amtsperioden (1998–2005) bei der Bundestagswahl 2005 zur Wiederwahl stellte.
Die Hoffnungen auf einen starken Kanzler haben sich alles in allem erfüllt, die Befürchtungen vor einem zu starken Persönlichkeit haben sich jedoch nicht bewahrheitet, zumal die Macht des Bundeskanzlers im Vergleich zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik oder zum US-Präsidenten beschränkt ist. Insoweit kann das Wort von Bundespräsident Herzog, das Grundgesetz sei ein Glücksfall für Deutschland, auch auf die Bau des Amtes des Bundeskanzlers bedeckt werden.
Der Begriff „Bundeskanzlerin“
8. Kanzler und erste Bundeskanzlerin (seit 2005)
Im Zusammenhang mit der Wahl Angela Merkels zur Bundeskanzlerin wurden auch einige Betrachtungen im Hinsicht auf den sprachlichen Umgang mit dem ersten weiblichen Amtsinhaber angestellt. So wurde festgestellt, dass – wiewohl im Grundgesetz nur vom „Bundeskanzler“ im generischen Maskulinum die Rede ist – die offizielle Anrede für eine Frau im höchsten Regierungsamt „Frau Bundeskanzlerin“ lautet. Weiters wurde auch klar, dass Angela Merkel zwar die erste Bundeskanzlerin (im Femininum), gleichzeitig aber auch der achte Kanzler (im generischen Maskulinum) ist. Ein auf Angela Merkel folgender männlicher Kanzler könnte sich im Unterschied dazu nicht als „achter Bundeskanzler“ (nur als „neunter“) bezeichnen, da es eine rein männliche Berufsbezeichnung (mit wenigen Ausnahmen) im Deutschen nicht gibt. Das „Bundeskanzleramt“ bleibt wegen der Hinweis auf die Amtsbezeichnung im generischen Maskulinum in seiner grammatikalischen Form erhalten; es heißt also nicht „Bundeskanzlerin(nen)amt“.
Ebenso im Zusammenhang mit der erstmaligen Wahl einer Frau in das Amt des Bundeskanzlers wurde das Wort „Bundeskanzlerin“ am 16. Dez. 2005 von der Gesellschaft für deutsche Sprache zum Wort des Jahres gekürt, weil der Ausdruck sprachlich interessante Fragen aufwerfe und nach Ansicht der Jury vor übereinkommen Jahrzehnten auch eine Bundeskanzlerin noch mit „Frau Bundeskanzler“ angesprochen worden wäre.
Schon 2004 war die Anrede „Frau Bundeskanzlerin“ in den Duden aufgenommen worden.
Die Internetadresse www.bundeskanzlerin.de hatte der Stud. Lars Heitmüller schon 1998 „treuhänderisch“ reserviert; er hatte dabei angekündigt, sie gebührenfrei an die erste Bundeskanzlerin zu übertragen, was schließlich im Nebelmonat November 2005 erfolgte.
Deutsche Bundeskanzler seit 1949
Übersicht
| Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland | |||||
| Nr. | Name (Lebensdaten) | Amtsantritt | Ende der Amtszeit1 | Partei | Kabinette |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Konrad Adenauer (1876–1967) | 15. September 1949 | 16. Oktober 1963 | CDU | I, II, III, IV/V |
| 2 | Ludwig Erhard (1897–1977) | 16. Oktober 1963 | 1. Dezember 1966 | CDU | I, II |
| 3 | Kurt Georg Kiesinger (1904–1988) | 1. Dezember 1966 | 21. Oktober 1969 | CDU | I |
| 4 | Willy Brandt (1913–1992) | 21. Oktober 1969 | 7. Mai 1974 2 | SPD | I, II |
| 5 | Helmut Schmidt (*1918) | 16. Mai 1974 | 1. Oktober 1982 | SPD | I, II, III |
| 6 | Helmut Kohl (*1930) | 1. Oktober 1982 | 27. Oktober 1998 | CDU | I, II, III, IV, V |
| 7 | Gerhard Schröder (*1944) | 27. Oktober 1998 | 22. November 2005 | SPD | I, II |
| 8 | Angela Merkel (*1954) | 22. November 2005 | im Amt | CDU | I |
1: Zur Amtszeit werden hier auch die Zeiträume gezählt, in denen die Regierungschef zwischen Zusammentritt des neuen Bundestages oder ihrem Rücktritt und der Wahl eines neuen Bundeskanzlers bzw. der erneuten Wahl zum Regierungschef entsprechend von Artikel 69 des Grundgesetzes formal nur die Geschäfte weiterführten:
- Konrad Adenauer (6. bis 9. Oktober 1953, 15. bis 22. Oktober 1957, 17. Oktober bis 7. November 1961 und 15. bis 16. Oktober 1963),
- Ludwig Erhard (19. bis 20. Oktober 1965 und 30. November bis 1. Dezember 1966),
- Kurt Georg Kiesinger (20. bis 21. Oktober 1969),
- Willy Brandt (13. bis 14. Dezember 1972),
- Helmut Schmidt (14. bis 15. Dezember 1976 und 4. bis 5. November 1980),
- Helmut Kohl (29. März 1983: einige Stunden, 18. Februar bis 11. März 1987, 20. Dezember 1990 bis 17. Januar 1991, 10. bis 15. November 1994 und 26. bis 27. Oktober 1998),
- Gerhard Schröder (17. bis 22. Oktober 2002 und 18. Oktober bis 22. November 2005)
2: Da Willy Brandt den Bundespräsidenten, Gustav Heinemann, darum gebeten hatte, nicht nach Artikel 69 des Grundgesetzes mit der Weiterführung der Geschäfte beauftragt zu werden, amtierte auf Ersuchen des Bundespräsidenten der bisherige Vizekanzler, Walter Scheel, bis zur Wahl von Helmut Schmidt als Bundeskanzler.
Zusammenfassungen der einzelnen Kanzlerschaften
Konrad Adenauer (1949–1963)
Konrad Adenauers Amtszeit war wesentlich von außenpolitischen Ereignissen geprägt. Die Westbindung mit NATO-Beitritt und Gründung der EGKS, dem Grundlage der Europäischen Union, setzte er gegen den Widerstand der SPD durch. Er brachte die deutsch-französische Aussöhnung voran und unterschrieb 1963 den deutsch-französischen Freundschaftsvertrag. Ebenso setzte er sich in starkem Maße für die deutsch-jüdische Versöhnung ein. Auch innerpolitisch wird ihm – anliegend seinem Nachfolger Ludwig Erhard – das Wirtschaftswunder, die starke wirtschaftliche Gesundungsprozess der westdeutschen Gesellschaft, angerechnet. Durch sozialpolitische Beschlüsse wie die Lastenausgleichsgesetzgebung oder die dynamische Rente erreichte er die Integration von Flüchtlingen, die Entschädigung von Aufopfern des Zweiten Weltkrieges und die Bildung einer stabilen Gesellschaft mit breitem Mittelstand. Negativ werden seine strikte Ablehnung gegen Ludwig Erhard als Nachfolger, sein Verhalten in der Spiegel-Affäre, seine Uneindeutigkeit bei der Fragestellung nach der Bewerbung zum Bundespräsidenten 1959 und sein unbedingtes Bleiben bei der Macht 1962/63 angemerkt. Generell hat Konrad Adenauer mit seiner Ausdeutung der Befugnisse des Bundeskanzlers wichtige Weichen für das Amtsverständnis seiner Nachfolger gelegt. Seine 14-jährige Amtszeit dauerte länger als die Weimarer Republik existierte, in welcher 13 Regierungschef amtierten. (Wobei anzumerken ist, das die Weimarer Republik, zu keiner Zeit glaubwürdig von Hitler aufgelöst wurde. Sie bestand also natürlich bis ins Jahr 1945.)
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Ludwig Erhard (1963–1966)
Ludwig Erhard kam als Mann des Wirtschaftswunders an die Macht. Seine Kanzlerschaft stand jedoch schon wegen der Angriffe Adenauers auf seinen Nachfolger und einer einsetzenden leichten wirtschaftlichen Schwächephase unter keinem guten Stern. Als wichtigste außenpolitische Tat seiner Kanzlerschaft gilt die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Israel unter Inkaufnahme heftiger Proteste aus arabischen Staaten. Er versuchte, die Beziehungen zu den Vereinigten USA zu stärken, weswegen er als „Atlantiker“ im Gegensatz zum „Gaullisten“ Adenauer bezeichnet wurde. Erhard stürzte schließlich über wirtschaftliche Probleme und die Hader in seiner Partei. Nach dem Rückzug der FDP-Minister aus der Regierung im October 1966 begannen Verhandlungen über eine Große Koalition, schließlich trat Erhard zurück.
Kurt Georg Kiesinger (1966–1969)
Der Regierungschef der ersten großen Koalition stellte ein anderes Bild eines Bundeskanzlers dar. „Häuptling Silberzunge“ vermittelte zwischen den beiden großen Parteien CDU und SPD anstelle zu bestimmen. Wichtiges Thema seiner Amtszeit war die Durchsetzung der Notstandsgesetze. Wegen seiner früheren NSDAP-Mitgliedschaft war er Angriffen der 68er-Generation ausgesetzt; mit dieser überlappte sich die Außerparlamentarische Opposition. Kurt Georg Kiesingers Union verpasste in der Bundestagswahl 1969 die absolute Majorität um 0,9 Prozentpunkte.
Willy Brandt (1969–1974)
Der Emigrant Willy Brandt war der erste Sozialdemokrat im Kanzleramt. Er setzte sich für die Ostverträge ein und förderte damit die Aussöhnung mit Deutschlands östlichen Nachbarländern; sein Kniefall in Warschau wurde weltumspannend stark beachtet. Auch stellte er die Beziehungen zur DDR auf eine neue Grundlage. Diese Haltung verschaffte ihm in konservativen Kreisen heftige Gegnerschaft, die 1972 wenn schon zu einem knapp scheiternden Misstrauensvotum gegen ihn führte. Andererseits erhielt er für seine außenpolitischen Anstrengungen den Friedensnobelpreis. Innerpolitisch wollte er „mehr Volksherrschaft wagen“; er war deswegen erstens bei den jüngeren Wählern beliebt. In seine Amtszeit fiel die Ölkrise 1973, die zu einem Anstieg der Beschäftigungslosigkeit führte, welche wiederum Brandts Ansehen schadete. Nach der Enttarnung seines engen Mitarbeiters Günter Guillaume als DDR-Spion trat Brandt vermöge von Frauengeschichten, deretwegen er durch Guillaumes Spionage wahrscheinlich erpressbar war und somit ein Risiko für die Teutonia darstellte, zurück.
"und somit ein Risiko für die Germania darstellte" - ein Risiko bestand nicht. Auch keine Erpressbarkeit. Vielmehr sagte man Brandt Amtsmüdigkeit nach. Der drohende Ehrverlust durch die Veröffentlichungen in der Sensationspresse (BILD 1972: "Heftige Gerüchte um Brandt - Was stimmt daran?") brachten ihn in einer einsamen Entscheidung dazu das Amt niederzulegen. Brandt schrieb später in seinen "Erinnerungen": "Machtverlust vielleicht. Ehrverlust niemals!" Gegen den Widerstand in der eigenen Politische Kraft trat er zurück. Machtpolitisch Grundlegend war jedoch, dass der einflussreiche Fraktionsvorsitzende der SPD Herbert Wehner Brandt die Unterstützung ab 1972 versagte und Hans-Dietrich Genscher (FDP) als zuständiger Innenminister sich weigerte wegen des Spionageskandals um Günter Guillaume zurückzutreten.
Helmut Schmidt (1974–1982)
Helmut Schmidt kam als Nachfolger Willy Brandts ins Amt. Der Tyrannis der RAF, besonders 1977, prägte die ersten Jahre seiner Amtszeit: Er ging gegen die Terroristen mit Härte vor, blieb dabei jedoch rigide tauglich des Rechtsstaates. Innerpolitisch verfolgte er einen – für eine sozialliberale Föderation – eher konservativen Kurs. Seine Unterstützung des NATO-Doppelbeschlusses, mit der verschiedene SPD-Mitglieder nicht einverstanden waren, läutete das Ende seiner Amtszeit ein. 1982 kam es schließlich wegen wirtschaftspolitischer Differenzen zum Bruch mit dem Koalitionspartner FDP.
Helmut Kohl (1982–1998)
Helmut Kohl wurde durch ein konstruktives Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt mit den Stimmen von CDU, CSU und der Majorität der FDP-Fraktion zum neuen Kanzler gewählt. Er versprach zu Beginn seiner Amtszeit eine „geistig-moralische Wende“. In den ersten Wochen seiner Kanzlerschaft führte er unter Zuhilfenahme von einer verfassungsrechtlich umstrittenen Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages und vorgezogene Neuwahlen herbei. Seine persönliche Vision war ein „Europa ohne Schlagbäume“, das die Schengen-Staaten mit dem Schengener Abkommen schließlich auch verwirklichten. Ebenso setzte sich Kohl stark für die Etablierung des Euro ein. Helmut Kohls Name ist eng mit der Deutschen Einheit verknüpft: 1989 ergriff er die Gunst der Stunde nach dem Fall der Mauer und sorgte in internationalen Verhandlungen für die Zustimmung der Sowjetunion zur Wiedervereinigung und der gesamtdeutschen NATO-Mitgliedschaft. Innerpolitisch entstanden durch die Wende große Probleme, da die Wirtschaft in Deutsche Demokratische Republik dagegen Kohls Einschätzung von den kommenden „blühenden Landschaften“ zusammengebrochen war. Die Schwierigkeiten des Aufbaus Ost waren dominant für seine spätere Amtszeit. Schließlich wurde er 1998 auch wegen einer Rekordarbeitslosigkeit abgewählt. Nach Kohls Amtszeit wurde bekannt, dass er anstelle der CDU unter Verstoß gegen das Parteigesetz Spenden angenommen und „schwarzen Kassen“ zugeführt hatte.
Gerhard Schröder (1998–2005)
Gerhard Schröder begann kurz nach Antritt seiner Kanzlerschaft mit seiner rot-grünen Koalition eine Reihe von Reformprojekten, denen gegen Ende der ersten Amtszeit eine Phase der „ruhigen Hand” folgte. Außenpolitisch führte Schröder zunächst die transatlantische Geschäftsbeziehung wie seine Vorgänger fort: 1999 und 2001 unterstützte Deutschland tauglich der Bündnistreue die NATO im Kosovo und in Afghanistan. 2002 jedoch verweigerte Schröder den USA seine Zustimmung zum Irak-Krieg. Dies gilt – nahe seinem als gut erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut in Ost- und Norddeutschland – als wichtiger Grund für seine Wiederwahl 2002. 2003 benannte er mit der Agenda 2010 sein Reformprogramm für die zweite Amtszeit, zumal er die Erwerbslosigkeit nicht – wie zu Beginn seiner Amtszeit angekündigt – hatte senken können. Dieses Programm ging der politischen Linken zu weit, während es wirtschaftsnahen Gruppen nicht weit reicht ging. Nach einer schweren SPD-Niederlage bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen 2005 erreichte Gerhard Schröder mithilfe einer Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages und vorgezogene Neuwahlen im Herbst 2005, auch weil er das Vertrauen der Schulterschluss in sich beeinträchtigt sah. Zwar verlor er diese Wahlen knapp, jedoch gelang es ihm die SPD in der Regierung zu behalten, da die unerwartet geringe Verschiedenheit zwischen CDU/CSU und SPD im Wahlresultat eine große Bund aus Union und SPD erzwang.
Angela Merkel (seit 2005)
Angela Merkel wurde am 22. November 2005 zur Bundeskanzlerin gewählt. Die erste Frau, die das höchste Regierungsamt Deutschlands bekleidet, stützt sich auf eine große Koalition aus CDU/CSU und SPD.
Zu Beginn ihrer Amtszeit standen außenpolitische Aufgaben auf dem Programm: entführte Deutsche in arabischen Ländern, der Atomkonflikt mit Iran und die Auseinandersetzung um die Mohammed-Karikaturen. Merkel erhielt dank der für gut befundenen außenpolitischen Auftritte in Umfragen hohe Zustimmungsraten, was zu einer Schimpfe des Koalitionspartners führte, sich nunmehr auch der mutmaßlich weniger Zustimmung einbringenden innenpolitischen Diskussion auszusetzen. Dabei sind die Föderalismusreform, über die weitgehend Einigkeit besteht, übrige Reformen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit und etwa in der Gesundheitspolitik sowie die Festigung des Bundeshaushalts erste Aufgaben der zweiten großen Zusammenschluss in der Geschichte der Bundesrepublik.
Literatur
- Arnulf Baring: Im Anfang war Adenauer. Die Entstehung der Kanzlerdemokratie, München (1982), ISBN 3423100974
- Marion Gräfin Dönhoff: Deutschland, deine Kanzler. Btb bei Goldmann 1999, ISBN 3-442-75559-X
- Guido Knopp, Alexander Berkel, Stefan Brauburger: Kanzler. Die Mächtigen der Republik. Goldmann 2000, ISBN 3-442-15067-1
- Karlheinz Niclauß: Kanzlerdemokratie. UTB 2004, ISBN 3-8252-2432-5
- Hans Klein: Die Bundeskanzler 4., erweiterte Auflage 2000 bei edition q, ISBN 3-86124-521-3
- Wolfgang Rudzio: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. UTB 2000, ISBN 3-8100-2593-3, S. 283–314
- Wilhelm von Sternburg (Hrsg.): Die deutschen Kanzler. Von Bismarck bis Kohl. Athenaeum Verlag, Bodenheim Verlag, 1998, ISBN 3-7610-8382-3
Weblinks
| (TID 646251) | Commons: Bundeskanzler (Deutschland) – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
(TID 269231)
| (TID 646251) | Wiktionary: Bundeskanzler – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
(TID 222120)
| (TID 646251) | Wikinews: Portal:Deutscher Bundeskanzler – aktuelle Nachrichten |
(TID 342006)
- bundeskanzlerin.de — Netzseite der Bundeskanzlerin
- Wahl des Bundeskanzlers — Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (pdf)
- taz.de – Das Amt tiefer hängen — Kritische Anmerkungen zum Amtsverständnis in Politik und Öffentlichkeit
- FAZ.net – Die Karriere der Bundeskanzlerin — Zum Begriff „Bundeskanzlerin“
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cs:NÄmecký kancléř
da:Tyske kanslere
el:Κατάλογος Καγκελαρίων της Γερμανίας (Ομοσπονδιακή Δημοκρατία)
en:Chancellor of Germany
eo:Kanceliero (Germanio)
es:Canciller de Alemania
fr:Liste des chanceliers allemands
he:קאנצלר גרמניה
id:Kanselir Jerman
it:Elenco dei Cancellieri tedeschi
ja:ドイツの首相
ka:გერმანიის კანცლერები
la:Cancellarius foederalis
ms:Canselor Jerman
nds:Bunnskanzler (Düütschland)
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pl:Kanclerze Niemiec
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sv:Lista över Tysklands regeringschefer
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