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Deutscher Bundestag

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Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird direkt durch das Volk gewählt und ist im politischen System Deutschlands das einzige Verfassungsorgan des Bundes mit unmittelbarer demokratischer Legitimation.

Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre, sie kann sich aber in bestimmten Situationen verkürzen oder verlängern. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder auchGruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus.

Dem Parlament steht der Bundestagspräsident vor. Im aktuellen 16. Deutschen Bundestag, der von 614 Abgeordneten gebildet wird, ist der CDU-Politiker Norbert Lammert Bundestagspräsident; Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Gerda Hasselfeldt (CSU), Wolfgang Thierse, Susanne Kastner (beide SPD), Hermann Otto Solms (FDP), Petra Pau (Linkspartei) und Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen).

Der Volksvertretung hat eine Schwarm von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. In diesem Fall bedarf es häufig der Teilnahme des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Der Volksvertretung genehmigt auch die internationalen Verträge mit anderen Vereinigte Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Entsprechend seiner Kreationsfunktion wählt er u. a. den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Hohes Haus übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.

Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, worauf der Parlament die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und invertiert die Bevölkerung zu informieren.

Bild:German Hohes Haus Jacques Chirac Speaking.jpg
Rede von Jacques Chirac vor dem Bundestag im Jahr 2000

Inhaltsverzeichnis

Plenarsaal

Der Plenarsaal ist der wichtigste und größte Versammlungssaal im Reichstagsgebäude. In ihm tagt der Deutsche Bundestag. Den Mittelpunkt des Plenarsaals bildet das Rednerpult. Vor dem Charakter absitzen die Stenografen, nach ihm sitzt der Bundestagspräsident oder ein Vertreter, bei ihm seine beiden Schriftführer. Der Präsident sieht vor sich das Vollversammlung des Bundestages. Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der FDP, linke Seite davon die der CDU/CSU. In der Mittelpunkt sitzt die Gruppe von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz. Während die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass linke Seite von ihr keine Gruppe Haftstrafe verbüßen darf. Bei dieser Aufteilung blieb es dann bis zur Wiedervereinigung. Seit sitzen ganz linke Seite außen die Abgeordneten der Linkspartei, bei deren Einzug 1990 die SPD nimmer auf ihrem äußeren Platz bestand. Über den Abgeordneten sitzen auf eigenen Tribünen Person des Bundestages. Sie dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen von sich geben, ansonsten können sie des Saales verwiesen werden.

Unmittelbar rechts und linke Seite nahe dem Pult des Präsidiums finden die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Platz. Der jeweilig dem Präsidium nächstgelegene Platz ist der Bundeskanzlerin und dem Bundesratspräsidenten vorbehalten.

Nach dem Pult des Präsidiums stillstehen die Bundes- und die Europaflagge unter dem großen Bundesadler.

Dahinter den Bänken von Bundesregierung und Ländervertretung befinden sich Tafeln, die mit Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt anzeigen. Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert, wenn das Television überträgt.

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Die Mandatsvergabe

Hauptartikel: Bundestagswahlrecht

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Verhältniswahl bei der Wahl zum Volksvertretung

Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Stimme für die Landesliste bestimmt er, mit welcher Stärke die von ihm gewählte Politische Kraft im Hohes Haus vertreten ist (rechte Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Zweitstimme). Mit der Stimme für den Kandidaten bestimmt er direkt den Abgeordneten seines Wahlkreises (linke Spalte des amtlichen Wahlzettels, so genannte Erststimme).

Die gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Bundestags beläuft sich seit dem Beginn der 15. Wahlperiode auf 598. Die Hälfte dieser Sitze wird den erfolgreichen Kandidaten aus der Direktwahl im Wahlbezirk zugeteilt, man spricht daher oft von Direktmandaten. Die sonstige Hälfte wird – entsprechend dem Stärkeanteil einer Politische Kraft an der Gesamtzahl der Sitze – unter Berechnung der Direktmandate aus den Landeslisten besetzt, welche weitere, vorab festgelegte Kandidaten enthalten. Dabei wird eine Politische Kraft mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten hat.

Es entstehen also drei typische Verteilungsfälle:

  • Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Es werden ihr dann weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.
  • Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche Anzahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes.
  • Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der der Direktmandatsanzahl entspricht. Es werden keine weiteren Mandate zugeteilt.

Das System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler, auf der einen Seite für die von ihm präferierte politische Politische Kraft zu stimmen, und gleichzeitig eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten seines Wahlkreises vorzunehmen.

Die Wahlprüfung übernimmt nach Artikel 41 des Grundgesetzes der Volksvertretung selbst, er entscheidet auch, ob ein Delegierter sein Weisung verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden

Der Volksvertretung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (Art. 39, Abs. 2 GG)

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Gesetzgebung

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)

Gesetzgebungsverfahren im Überblick

Der Parlament hat nahe der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen (Initiativrecht).

Ein Gesetzentwurf, der aus der Zentrum des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der Volksvertreter unterstützt werden und wird gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Entwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Anregung leitet die Bundesregierung den Gesetzesvorlage dann an den Bundestag. Invertiert geht ein Vorlage des Bundesrates zusammen mit der Kommentar der Bundesregierung an den Bundestag.

Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es bei dem Hohes Haus der weiteren Einbindung des Bundesrates, damit es zu Stande kommt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind Interessen der Bundesländer betroffen (dies ist fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der Gesetzesvorlage nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist nur dann notwendig, wenn das Verfassung ausdrücklich eine Verwicklung der Länder vorsieht. Nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes trifft dies zum Beispiel für den Fall zu, dass das Gesetz detaillierte Vorgaben macht, wie die Landesbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zu anordnen sind.

Zu einem Gesetz, mit dem das Verfassung geändert o. Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden, bedarf es immer Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Ländervertretung (qualifizierte Mehrheit).

Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Ländervertretung Dementi erheben. Dieser hat die Wirkung von einem aufschiebenden Veto. In einem solchen Fall wird das Gesetz wieder dem Abgeordnetenhaus zugeleitet und der Vorbehalt kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Ländervertretung nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Abgeordnetenhaus überstimmt werden kann.

Will der Ländervertretung bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er unregelmäßig auch Widerspruch erhoben; dies ist in Artikel 77 des Grundgesetzes jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Dementi ist deshalb nicht etwa unbeachtlich, damit verweist der Ländervertretung die Sache vielmehr ans Hohes Haus zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine alternative politische Willensbildung zu erreichen.

Ursprung mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.

Behandlung von Gesetzen im Bundestag

Ein Vorlage wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Diskussion oder eine Auseinandersetzung im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzesvorlage an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind anliegend dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Bewilligungsausschuss mit einem Gesetzesvorlage befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und meist massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und übrige Sachverständige aus Praxis und Lehre heran.

In der Ausschussfassung geht der Vorlage nochmals ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Finessen und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen schon untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzesvorlage beendet wird.

Zu einer „dritten Lesung“ kann es wieder kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mittelpunkt der Ministerpräsidenten, die einen Dementi des Bundesrates signalisieren oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt.

Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zu Stande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt.

Der Abgeordnetenhaus ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweilig aktuelles Parlament. Mit Ende der Gesetzgebungsperiode beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gültig sein als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Hohes Haus neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag alternative politische Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahmefall sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger ergeben und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.

Besonderheiten der Gesetzgebung bei Abgaben und Steuern

Bei Abgaben ist durch die Finanzverfassung die Legislative auf den Bund konzentriert. Danach hat er auf fast allen Benötigen die Gesetzgebungshoheit. Daher gibt es in Deutschland fast keine Landessteuern. Davon zu unterscheiden ist die so genannte Ertragshoheit, also die staatsorganisatorische Berechtigung, welche Gebietskörperschaft zu welchem Grad das Entstehen bestimmter Steuern effektiv erhält.

Bei Änderungen von Steuergesetzen, die Erträge betreffen, die Länder oder Kommunen zustehen, haben die Bundesländer nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes Mitwirkungsmöglichkeiten über Bundesorgane wie den Bundesrat.

Besonderheiten der Gesetzgebung in völkerrechtlichen Fragen

Völkerrechtliche Verträge umfassen Regeln, die sehr oft Element der nationalen, innerstaatlichen Ordnung werden sollen. Hierfür gibt es zwei Mechanismen – die Inkorporation und die Transformation. Im ersten Fall erfolgt die Überführung des völkerrechtlichen Regelwerks in das nationale Rechtssystem schon mit ordnungsgemäßem Vertragschluss oder schlichter Ratifikation, so z. B. in Großbritannien.

Im zweiten Fall ist eine eigene Umsetzung als innerstaatlicher Erfüllungsakt notwendig, wobei ein Fehler- und Konfliktpotenzial darin angelegt ist, wie gut diese Erfüllung dem Staat gelingt. Der zwischenstaatliche Vertragsschluss lässt sich als Verpflichtungsgeschäft, die innerstaatliche Umsetzung als Erfüllungsgeschäft veranschaulichen. Die Begriffe sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht immer üblich.

In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren. Ist für die Umsetzung darüber aufwärts der Erlass neuer Normen notwendig, erfolgt parallel die materielle Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze alltagssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Fragestellung aus, ob der Ländervertretung einer Umsetzung zustimmen muss.

Ursprung durch den Bund völkerrechtliche Verträge über Fragen geschlossen, die die besonderen Verhältnisse eines Landes betreffen, hat die Bundesregierung schon vor Vertragschluss dieses Land anzuhören und bei der politischen Willensbildung zu beteiligen. Auf den Ländervertretung kommt es nicht an, da er Bundesorgan ist (Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes).

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Budgetierung (Haushalt)

Das Recht zur Budgetierung ist gewöhnlich eines der wichtigsten Rechte des Parlamentes. Qua des Budgetrechts definiert das Parlament, in welchen Benötigen der Bund Prioritäten setzen möchte und bindet damit die Regierung in erheblichem Maße. Budgetierung ist jedoch keine Legislative im engeren Sinne. Das Volksvertretung kann sein Budgetrecht genau so gut durch schlichten Parlamentsbeschluss ausüben. Der Bundeshaushalt wird jedoch konventionell in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen.

Die deutsche Staatstradition hat das demokratische Prinzip der Parlamentsbudgetierung nur sehr zögerlich übernommen, trotz es in der Entwicklung der Volksherrschaft zum Kern der Parlamentsrechte gehörte und beispielhaft etwa im englischen House of Commons verwirklicht war. Im Gegensatz dazu hatte zur Zeit Bismarcks die Regierung in wichtigen Bereichen das Budgetrecht inne, und diese Erfahrung zeigte, dass ein Abgeordnetenhaus ohne vollständige Budgetkontrolle ein schwaches Hohes Haus ist.

In der Diskussion über den Haushaltsplan des Bundeskanzleramtes findet sowie in der ersten wie in der zweiten Lesung althergebracht eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Gegenseite nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung abgesprochen hat, der Öffentlichkeit aufzuzeigen; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.

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Genehmigung von Bundeswehreinsätzen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf gemäß Artikel 24 des Grundgesetzes die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden. Das Verfassungsgericht sieht aber einen generellen Parlamentsvorbehalt beim Einsatz der Bundeswehr, weswegen die Einsätze vom Hohes Haus genehmigt werden müssen; dies wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Höchstens bei Bedrohung im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Hohes Haus genehmigt werden muss. Seither wird sämtliche Einsatz der Bundeswehr, der von der Regierung beschlossen wird, in einem aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren behandelt, entsprechend zum Gesetzgebungsverfahren. Bei dieser Entscheidung ist keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Es handelt sich in diesem Fall um einen schlichten Parlamentsbeschluss.

Im Jahr 2001 verband Kanzler Gerhard Schröder eine solche Genehmigung mit der Vertrauensfrage.

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Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung

Die deutsche Verfassung legt das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde, so dass dem Hohes Haus eine zentrale Rolle in der Staatsorganisation zukommt. Das Volk als Souverän intensiv damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Exekutive auf die gewählte Hohes Haus und verzichtet daraufhin auf direkte Entscheidung solcher Fragen. Zusätzliche Staatsorgane des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen in Sachfragen sind so gut wie nicht vorgesehen. Das Hohes Haus ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan und genießt daher eine besondere demokratische Legitimation, die ihm im Verhältnis zu anderen Institutionen eine besondere Machtfülle verleiht.

Der Parlament kann sich nicht selbst auflösen. Durch die schlechte Erfahrung häufiger Parlamentsauflösungen und Regierungswechsel in der Weimarer Republik ist bei der Entstehung des Grundgesetzes ein solches Recht verworfen worden. Im deutschen Verfassungsverständnis wird Parlamentarismus zuerst als chronologisch begrenzte Machtausübung angesehen; die Artikel 20 und 39 des Grundgesetzes haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension, die die Interpretierung anderer Verfassungsregeln, die politische Krisen betreffen, beeinflusst, etwa zur Vertrauensfrage, zum Gesetzgebungsnotstand oder zur Notstandsverfassung. Aus demselben Grund dürfen alternative Verfassungsorgane nicht die Parlamentsperiode festlegen, sei es auch mit dem Ziel politischer Stabilität.

Um dennoch ein Selbstauflösungsrecht in das politische System des heutigen Deutschland einzuführen, wäre eine Grundgesetzänderung notwendig. Ein solches würde allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht dem Repräsentationsprinzip zuwiderlaufen und dadurch zu Inkonsistenzen im politischen System führen. Speziell wird kritisch angemerkt, dass die parlamentarische Macht durch demokratische Ausweis in diesem Fall einer bedenklichen Geldentwertung ausgesetzt sein würde und indirekt gewählte Staatsorgane im Verhältnis zum direkt gewählten Volksvertretung in ihrer politischen Macht aufgewertet würden. Das Souveränitätsprinzip wäre damit durchbrochen.

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Kreationsfunktion

Das Hohes Haus kreiert die Spitze der anderen Staatsorgane. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip im gleichen Sinne demokratische Legitimation: So ernennt zum Beispiel der Bundespräsident die Bundesbeamten und der Bundeskanzler bestimmt die Minister.

Wahl des Bundeskanzlers

Hauptartikel: Bundeskanzler (Deutschland)

Der Kanzler wird vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, juristisch frei, politisch jedoch mörderisch sklavisch ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Hohes Haus den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Majorität seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Noch ist jeglicher Kandidat vom Parlament gewählt worden. Wählt der Abgeordnetenhaus den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Parlament vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mittelpunkt einen Kanzler mit den Stimmen der Majorität seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Volksvertretung nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Bedenkzeit unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Majorität zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Majorität auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Kanzler ernennt oder den Volksvertretung auflöst.

Misstrauensvotum und Vertrauensfrage

Hauptartikel: Misstrauensvotum, Vertrauensfrage

Hat der Kanzler nimmer die Majorität des Bundestages dahinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Majorität seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Regierungschef entlassen und den neu gewählten ernennen.

Der Regierungschef kann auch die Vertrauensfrage an den Bundestag richten. Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Majorität der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.

Wahl des Bundespräsidenten

Hauptartikel: Bundespräsident (Deutschland), Bundesversammlung

Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die alternative Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung.

Wahl der Bundesrichter

Der Parlament bestimmt durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Jurist des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jedes Mal eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten vorwärts der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten.

Die übrige Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

Übrige Bundesrichter, also für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jedes Mal zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird.

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Grüne Spitzenpolitiker wollen Recht auf Privatkopie stärken: Die Jugend ignoriert das Urheberrecht im Internet, weshalb Grünen-Politiker zum Dialog zwischen Urhebern und Nutzern auffordern. Sie wollen das Recht auf Privatkopie stärken, über eine Pauschalierung der Zahlungen nachdenken und die Kosten für Abmahnungen neu regeln. (Urheberrecht)... Weiterlesen!

Kontrolle der Exekutive

Eine andere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Exekutive zu kontrollieren.

Rederecht, Anwesenheitsrecht und -pflicht

Daneben den Mitgliedern des Bundestages haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen wenn schon immerwährend gehört werden. Unter Berufung hierauf versuchte der ehemalige Hamburger Innensenator Ronald Schill vor der Bundestagswahl 2002, abweichend vom Thema und seine bevor vereinbarte Redezeit überziehend eine Wahlkampfrede im Hohes Haus zu halten. Ihm wurde danach das Wort entzogen.

Mitglieder der Bundesregierung, wenigstens aber deren Vertreter, entgegennehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie annehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht.

Andersherum hat der Parlament das Zitierungsrecht: Er kann immerzu jedes Person der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Aufenthaltsort während der Besprechung im Vollversammlung oder in einem Ausschuss verlangen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik.

Anfragen

Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Gegenseite nutzen sie sehr häufig.

  • „Kleine Anfragen“ sind schriftliche Anfragen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung über alle möglichen Bereiche des Regierungshandelns. Sie dienen eher der Information der Abgeordneten über lokale oder spezielle Themengebiete, da sie in der Regel nur in Drucksachen beantwortet und selten veröffentlicht werden. Im 13. Deutschen Bundestag von 1994 bis 1998 gab es insgesamt 2070 Kleine Anfragen.
  • „Große Anfragen“ dienen stärker als die „Kleinen Anfragen“ der Herbeiführung einer Debatte und der Bloßstellung der Regierung durch die Opposition. Auch sie werden zu einem bestimmten Thema schriftlich gestellt, über die Antwort kann jedoch eine Diskussion im Abgeordnetenhaus stattfinden. Auch Große Anfragen müssen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Gruppe gestellt werden. Im 13. Volksvertretung gab es generell 156 Große Anfragen.
  • In der „Fragestunde“ können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die Abgeordneten können durch direkte Nachfragen auf die Antwort des Vertreters der Bundesregierung eingehen. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die restlichen Fragen schriftlich beantwortet. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 18.477 mündliche Anfragen, 14.579 (79 %) davon allein durch die damalige Opposition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS.
  • „Aktuelle Stunden“ sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden können. Sie sind ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens, als solche gibt es sie seit 1980, und sollen mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat festgelegt oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Gruppe beantragt. Im 13. Deutschen Parlament wurden 103 Aktuelle Stunden beantragt.
  • Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen statt, sie sind als „Regierungsbefragungen“ bekannt. Dabei informiert jeweils ein Vertreter der Bundesregierung über ein Thema, das in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion war; an diesen Vertreter können Fragen gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es 41 Regierungsbefragungen.

Untersuchungsausschüsse

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minorität – setzt das Abgeordnetenhaus einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll. Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären. Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) bestimmt.

Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Gegenseite eingesetzt, um tatsächliche oder vermeintliche Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Besprechung geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch wie auch die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann und den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest.

Seither 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.

Wehrbeauftragter

Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist ein Hilfsorgan des Bundestages, ohne dessen Zugehörig sein zu dürfen. Seine Aufgabe ist es, Beschwerden von Mitgliedern der Bundeswehr entgegenzunehmen, die diese außerhalb des normalen Dienstweges stellen können. Er soll dafür sorgen, dass die Grundrechte der Soldaten, die zwar durch das Verfassung eingeschränkt, jedoch nicht ausgemacht werden können, gewahrt werden. Dabei prüft er insbesondere, ob die Grundsätze der „Inneren Führung“ eingehalten werden. Er vertritt in diesem Sinne auch das Bild der Armee als Parlamentsarmee, also einer Armee, deren Einsatz durch das Volksvertretung bestimmt und kontrolliert wird.

Kontrolle der Geheimdienste

Das Parlamentarische Kontrollgremium, das aus neun Mitgliedern des Bundestages besteht, kontrolliert die Arbeit der deutschen Geheimdienste, die dem Bund unterstehen, also den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Mitglieder des Gremiums sind auch gegenüber ihren Bundestagskollegen zur Diskretion verpflichtet.

Anklage von Staatsorganen

Der Parlament hat nahe dem Ländervertretung die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, mit dem Ziel, ihn seines Amtes zu entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium.

Dieses Verfahren besteht aus dem Grund, dass der Bundespräsident als Staatschef nicht allein vom Volksvertretung bestimmt wird und das Organ, das ihn wählt, insbesondere die Bundesversammlung, nicht abermals und in derselben Zusammensetzung tätig werden kann.

Das Abgeordnetenhaus kann im Unterschied dazu kein Charakter der Bundesregierung anklagen, da die Regierung partiell direkt, partiell indirekt, jedenfalls aber vollständig vom Volksvertretung abhängig ist und durch ein Misstrauensvotum abgesetzt werden kann.

Die Mitglieder der Bundesregierung genießen als solche keine Immunität. Sind sie gleichzeitig Abgeordnete, muss der Volksvertretung allerdings gegebenenfalls ihre Abgeordneten-Immunität aufheben, vorweg die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung finden können.

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Übergriffe bei Jesuiten - Auch in Hamburg Schüler missbraucht : Auch an einer Hamburger Jesuiten-Schule hat es offenbar Missbrauchsfälle gegeben. Nach den in Berlin bekannt gewordenen Fällen haben sich auch dort mehrere frühere Schüler gemeldet. ... Weiterlesen!

Verteidigungsfall

Hauptartikel: Verteidigungsfall

Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird, sofern er rechtzeitig zusammentreten kann, vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen. Der Beschluss bedarf jedes Mal einer Zweidrittelmehrheit. Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Parlament nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Abgeordnetenhaus und Bundesrat. Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Abgeordnetenhaus und Ländervertretung Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Legislaturperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Der Volksvertretung kann zeitlebens den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht länger vorgegeben sind.

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Organisation der Abgeordneten

Fraktionen

Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mensch einer Fraktion. Eine Gruppe wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Ein Spezialfall ist die CDU/CSU-Fraktion: Da die CDU in allen Bundesländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stillstehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Gruppe bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern der gleichen Partei, die aber zu klein ist, um eine Gruppe zu bilden: Zur Gründung einer Gruppe bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur fünf Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Volksvertretung weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben z. B. keinen Anspruch darauf, aus ihrer Zentrum einen Bundestagsvizepräsidenten zu stellen. Abgeordnete, deren Politische Kraft weniger als fünf Mitglieder in den Hohes Haus entsendet, oder die aus ihrer Gruppe ausgetreten sind oder von ihr unmöglich wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Gruppe oder Gruppe, nicht konträr dazu die Rechte der Gruppe respektive Gruppe selbst. Im 16. Deutschen Hohes Haus sind fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, FDP, Linkspartei, Bündnis 90/Die Grünen) vertreten.

Jede Gruppe bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; dieser hat wichtige Aufgaben in der Abstimmung der Arbeit der Gruppe und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in „ihren“ Themengebieten ab und versuchen, dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, zum Beispiel durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, muss sich aber der Fraktionsdisziplin beugen. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Beurteilung hervor, da die Abgeordneten nach Artikel 38 des Grundgesetzes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht untergeordnet sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Des Weiteren wird argumentiert, dass ein einzelner Repräsentant nur wegen seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.

Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind u. a. für die Abstimmung der Zeitraum der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme für ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Gegenwart aller Abgeordneten ihrer Gruppe bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben.

Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Finanzen vom Bundestag. Diese werden etwa für Belegschaft der Fraktion, nicht jedoch für Belegschaft einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.

Präsidium

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Klingel des Bundestagspräsidenten, Vollversammlung im Fond

Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zu Folge aus der größten Gruppe des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Angehöriger der Regierungskoalition oder in der Gegenseite ist. Seit 1994 hat jede Gruppe Anspruch darauf, einen der Vizepräsidenten zu stellen. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich für die gesamte Intervall der Sitzung den Vorsitz.

Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag; ihm untersteht die Polizei beim Deutschen Bundestag. Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung. Formal werden alle Begleitbrief von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Er vertritt auch den Bundestag nach außen und steht wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch nach dem Bundespräsidenten an zweiter Stelle.

Ältestenrat

Trotz dem Ältestenrat keinesfalls die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, so sind die Mitglieder des Ältestenrates laufend erfahrene Parlamentarier. Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Forum eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat. Häufig gehören nahe dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung im gleichen Sinne der des Bundestages entspricht. Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Typ im Ältestenrat vertreten.

Ausschüsse

Hauptartikel: Bundestagsausschuss

Zu jedem wichtigen Metier existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und sind spiegelbildlich zur Zusammensetzung der Fraktionen im Vollversammlung verteilt. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor vielmehr besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche „Hearings“ aufführen und sich auf diese Weise die Gutachten von außerparlamentarischen Experten über grundlegende Fragen anhören.

Nahe der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Details im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Metier keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte übertreffen kann.

Parallel zu den Ausschüssen haben zig Fraktionen Arbeitsgruppen gebildet, die die fraktionsinterne Linie für die Ausschusssitzungen vorbereiten.

Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss: Sie arbeiten an beinahe jedem Vorlage mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich – zwei Paar Schuhe als jeglicher weitere Ausschuss – selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union: Dieser Ausschuss kann nach Artikel 45 des Grundgesetzes Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Verfassung vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Gesetzgebungsperiode festgelegt.

Die Vorsitze über die Ausschüsse werden ebenso spiegelbildlich zum Verhältnis der Fraktionen zueinander verteilt. Gebräuchlich hat die Gegenseite den Vorsitz im Haushaltsausschuss.

Enquête-Kommissionen

Zur Diskussion wichtiger und fachübergreifender gesellschaftlicher Entwicklungen kann der Hohes HausEnquête-Kommissionen einrichten, die den Umgang des Gesetzgebers mit diesen neuen Strömungen rüsten sollen. Dazu dient etwa die Enquête-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, die sich mit der gesetzgeberischen Typ von DNA-Tests, Präimplantationsdiagnostik, Gentechnik, Klonen und anderen biologischen und biotechnischen Neuerungen beschäftigt.

Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums

Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen; dies regelt § 36 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Referent das Wort entziehen. Verletzt ein Typ des Bundestages „gröblich“ die Ordnung des Hauses, so kann er undurchführbar werden. Er darf dann an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nimmer teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Kanzler Konrad Adenauer als „Kanzler der Alliierten“ bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.

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Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages

Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages muss in zwei Profile unterteilt werden: Die Arbeit während der Sitzungswochen unterscheidet sich erheblich von der Arbeit außerhalb dieser Zeit. In der Regel wechseln sich je zwei Sitzungs- und je zwei sitzungsfreie Wochen ab; es entstehen jedoch immer wieder, schon allein durch gesetzliche Feiertage, Unterbrechungen in diesem Rhythmus.

Arbeit während der Sitzungswoche

Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete schon am Montag. Dann, am späten Nachmittag, treffen sich die Fraktionsvorstände und auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor.

Alle anderen Abgeordneten müssen am Dienstagmorgen ankommen, dann treten in der Regel die einzelnen Arbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag sind die Fraktionssitzungen, anschließend tagen oft die Landesgruppen der Fraktionen.

Am Wodenstag finden Ausschusssitzungen sowie die Fragestunde respektive die Aktuelle Stunde im Vollversammlung statt.

Donnerstags und freitags stillstehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden.

Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten an ihre Heimatorte zurückreisen können. Allerdings ist auch das Wochenende meist nicht freie Zeit, vielmehr müssen die Abgeordneten noch an der „Basis“, also in ihrem Wahlkreis vor Ort präsent sein und etwa Vereinsveranstaltungen am Wochenende besuchen.

Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer unnachsichtig durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nur schwer vermeiden.

Der Werktag eines Bundestagsabgeordneten umfasst in der Regel zwölf bis fünfzehn Stunden. Die Abgeordneten müssen dabei u. a. die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenumssitzungen, welche sich womöglich noch überschneiden, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen unter einen Hut bringen.

Etliche Abgeordneten haben also während der Plenarsitzungen übrige wichtige Verpflichtungen. Aus diesem Grunde verwundert es nicht, wenn bei der alltäglichen Arbeit im Parlament nur einige Zwölf Mitglieder im Vollversammlung abbrummen – sie sind in aller Regel die Experten für das gerade besprochene Thema.

Arbeit außerhalb der Sitzungswochen

Außerhalb der Sitzungswochen stillstehen nahe der Vorbereitung auf die Sitzungswochen auch wichtige Termine im Wahlbezirk an: Zig Bundestagsabgeordnete bieten Bürgersprechstunden an oder müssen an Parteiveranstaltungen teilnehmen. Auch müssen sie schon im Hinsicht auf eine eventuell angestrebte Wiederwahl Kontakte, namentlich mit den örtlichen Honoratioren, pflegen; hinzurechnen möglicherweise europäische oder internationale Termine. Außerdem üben verschiedene Abgeordnete auch noch zeitweise einen eigenen Beruf aus, den sie im besten Fall in den sitzungsfreien Wochen ausüben können.

Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht

Nach Artikel 46 des Grundgesetzes kann kein Repräsentant für jedwede Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Volksvertretung zur strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und wenn schon Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.

Andererseits darf kein Parlamentarier des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Verbrechen verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Überprüfung der Tat, also „in flagranti“, oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Artikel 18 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundestages. Auch muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.

Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind geschichtlich bedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Befehl abzuziehen, dazu war die Verwicklung in fälschlicherweise oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die in-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu aufbauen ist. Dieser Tage wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Hohes Haus hebt zu Beginn der Wahlperiode regelmäßig die Immunität etwa für Verkehrsdelikte auf.

Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Unterlagen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.

Versorgung der Abgeordneten

Hauptartikel: Abgeordnetenentschädigung

Um eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten, erhalten die Abgeordneten eine steuerpflichtige Diät, eine steuerfreie Kostenpauschale und einige weitere Vergünstigungen wie eine Netzkarte der Bahn, Kostenerstattung für Flüge, die Übernahme von Mitarbeitergehältern, ein Übergangsgeld nach dem Ausscheiden und eine Altersversorgung. Ein spezielles Referat der Bundestagsverwaltung kümmert sich um diese Belange.

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Die Arbeit des Bundestages

Geschäftsordnung

Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn ganz Wahlperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Gesetzgebungsperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder die „Geheimschutzordnung“, die für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Majorität änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Debatten

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Zwischenfrage während einer Auseinandersetzung im Abgeordnetenhaus

Debatten im Deutschen Volksvertretung laufen okkasionell recht mental ab: Zwischenrufe sind an der Tagesordnung und sollen den Person aus dem Konzept bringen, gegen die eigene Gruppe gerichtete Bemerkungen werden häufig mit empörtem verbalen Demo oder aber mit hämischem Lachen beantwortet. Wenn der Charakter es zulässt, können auch Zwischenfragen an diesen gestellt werden. Der Fragesteller meldet seine Fragestellung per Knopfdruck an. Wenn er aufgerufen wird, steht er auf um seine Anfrage zu stellen. Der Fragesteller muss so lange stehenbleiben, bis seine Fragestellung beantwortet wurde. Dem politischen Typ wird nur in Ausnahmefällen applaudiert, während der Ovation bei Rednern der eigenen Gruppe obligatorisch ist. Vom hämischen „Lachen“ ist – auch im stenografischen Memo – die „Heiterkeit“ zu unterscheiden, die eher positiv ausverkauft ist: Es kann vorkommen, dass die Bemerkung eines Mitgliedes der Regierungskoalition bei seinen Fraktionen „Heiterkeit“, bei der Gegenseite dagegen „Lachen“ hervorruft.

Abstimmungen

Die meisten Abstimmungen des Deutschen Bundestages finden durch Handzeichen statt. Bei der Schlussabstimmung wird jedoch mit Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt.

Ist sich der Sitzungsvorstand über eine Majorität uneins, so wird der „Hammelsprung“ angeordnet. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Saal und treten durch drei mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu identifizierende Türen erneut in den Plenarsaal zurück, während die Stimmen gezählt werden. Das Präsidium stimmt öffentlich ab.

Ist eine geheime Wahl legitim vorgeschrieben, so findet nur für diesen Fall die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln statt. Dabei erhält sämtliche Bundestagsabgeordnete gegen Vorlage seines Stimmausweises einen Stimmzettel, den er in einer Stimmkabine ausfüllen muss. Anschließend wirft er den verdeckten Wahlzettel in die Wahlurne.

Auf Antrag einer Gruppe oder einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten wird über eine Anfrage besonders abgestimmt. Dabei wird bei jedem Bundestagsabgeordneten festgestellt, wie er gestimmt hat; die Abstimmung wird im stenografischen Niederschrift vermerkt. Diese Abstimmungsart soll – gerade bei umstrittenen Sachfragen – jeden Abgeordneten zwingen, seine Entscheidung öffentlich darzulegen. Sie dient auch dazu, den politischen Rivale bloßzustellen, weil in Sachfragen von der Fraktionsmeinung abweichende Abgeordnete entweder gegen ihre persönliche Überzeugung fraktionskonform mitstimmen müssen und damit unglaubwürdig erscheinen oder an Stelle ihren eigenen Standpunkt vertreten und damit die inhaltliche Zwietracht ihrer Politische Kraft demonstrieren.

Auch Stanford forscht an Schwefelakkus: Auf der Suche nach neuen Bauformen für Akkus zeichnet sich ein Trend ab: Nach ersten Erfolgen aus Italien beim Bau von Zellen mit höherer Energiedichte gibt es jetzt Berichte von US-Forschern, die auf dieselbe Idee setzen. Neue Schwefelverbindungen sollen viermal längere Laufzeiten ergeben. (GreenIT, Technologie)... Weiterlesen!

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Die Verwaltung des Deutschen Bundestages

Zentrale und Parlamentarische Dienste

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Stenografin im Abgeordnetenhaus

Während der Plenarsitzungen schreiben die Parlamentsstenografen den Wortlaut der kompletten Wortstreit einschließlich der Zwischenrufe und Abstimmungsergebnisse mit.

Unterstützend und im Vollversammlung sichtbar, sind die durch ihren dunkelblauen Frack leicht zu erkennenden Saaldiener.

Die Bundestagsabgeordneten können aus Durchschnitt berechnen des Bundestages eigene Assistenten einstellen. Ein spezielles Referat kümmert sich ausschließlich um diese Belange.

Wissenschaftliche Dienste und Pressezentrum

Den Abgeordneten steht der Wissenschaftliche Tätigkeit des Deutschen Bundestages zur Verfügung. Dieser versorgt sie mit Gutachten, neuesten oder frisch aufbereiteten Unterlagen und Quellen. Während einer Gesetzgebungsperiode werden diverse tausend Anfragen an den Wissenschaftlichen Tätigkeit gestellt.

Die Bundestagsbibliothek als Teil des Wissenschaftlichen Dienstes bietet den Abgeordneten eine gute Basis zur Informationsbeschaffung. Mit 1,2 Mio. Bänden und 11.000 Zeitschriften gehört sie zu den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsorganisationen des Bundestags. Zur Bundestagsbibliothek gehört auch das Parlamentsarchiv, das alle Plenarprotokolle und Drucksachen bereithält.

Das Pressezentrum des Bundestages wertet täglich mehrere in- und ausländische Zeitschriften auf der Ermittlung nach für die Abgeordneten relevanten Unterlagen aus und bereitet für Journalisten die Arbeit des Bundestages auf.

Soundaccount: Sparkassen-Kreditkarte mit Musik: Der weltgrößte Musikkonzern, Universal, wird künftig seine Produkte in Deutschland auch in Kooperation mit dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) vermarkten. Das dafür geschnürte "extralaute Musikpaket" richtet sich speziell an Jugendliche.... Weiterlesen!

Firebug 1.5.3 beseitigt Memory-Leak: Firebug, die Entwicklerkonsole für Firefox, wurde in der Version 1.5.3 veröffentlicht. Diese beseitigt vier Fehler in dem Entwicklerwerkzeug. (Firebug)... Weiterlesen!

Der 16. Deutsche Bundestag (seit 2005)

Bild:Mandatsverteilung Abgeordnetenhaus 2005.png

Der bei der Bundestagswahl 2005 am 18. September gewählte 16. Deutsche Parlament ist am 18. Okt. 2005 zusammengetreten.

Nach dem Ausgang des Bundeswahlleiters ergibt sich nebenstehende Mandatsverteilung.

Die Abgeordneten haben die Fraktionsvorsitzenden gewählt:

Google gibt Bibliothek zur effizienten Suche frei: Google hat die C++-Bibliothek RE2 zur schnellen Suche nach regulären Ausdrücken unter der BSD-Lizenz freigegeben. Die Bibliothek findet bei Google vor allem bei der Suche im Onlinedienst Code Search Labs sowie bei der Suche über verteilte Daten mit Sawzall und Bigtable Verwendung. (Google)... Weiterlesen!

Grüne Spitzenpolitiker wollen Recht auf Privatkopie stärken: Die Jugend ignoriert das Urheberrecht im Internet, weshalb Grünen-Politiker zum Dialog zwischen Urhebern und Nutzern auffordern. Sie wollen das Recht auf Privatkopie stärken, über eine Pauschalierung der Zahlungen nachdenken und die Kosten für Abmahnungen neu regeln. (Urheberrecht)... Weiterlesen!

Geschichte

Geschichtliche Entwicklung

Deutschland hat auf nationaler Ebene keine große parlamentarische oder gar demokratische Gepflogenheit wie zusätzliche europäische Staaten oder die Vereinigten Staaten von Amerika. Vielmehr gab es mit Ausnahmefall des Hambacher Festes 1832 und ersten parlamentarischen Verfassungen in Süddeutschland bis zur Zentrum des 19. Jahrhunderts keine systematischen Bestrebungen nach Demokratie und Demokratie.

Ein erstes einigermaßen demokratisches Abgeordnetenhaus war die Frankfurter Nationalversammlung, die 1848/1849 in der Frankfurter Paulskirche tagte und in seiner Paulskirchenverfassung eine demokratische konstitutionelle Königtum für Deutschland vorsah. Der Grundrechtskatalog wurde maßgeblich für die zweite und dritte demokratische Verfassung Deutschlands, nämlich die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz. Die Paulskirchenverfassung und mit ihr die Nationalversammlung scheiterten jedoch am Widerstand der Fürsten.

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Reichstagsgebäude ca. 1900
Bild:Berlin Reichstag.jpg
Reichstagsgebäude 2005

Bis zur Reichsgründung 1871 gab es daher wiederum kein deutsches Parlament. Der im selben Jahr geschaffene Reichstag wurde zwar in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, hatte aber keinen Einfluss auf die Regierungsbildung; nur Männer besaßen zumal das aktive und passive Wahlrecht.

Erst die Weimarer Nationalversammlung von 1919 entwickelte die erste auch in der Realität angewandte demokratische Verfassung für das Deutsche Reich. Nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung fungierte die Nationalversammlung auch eine Zeit lang als Abgeordnetenhaus bis sie schließlich durch den gewählten Reichstag abgelöst wurde.

Mit dem Beschluss des Ermächtigungsgesetzes 1933 endete auch die demokratische Phase des Reichstags. Als Einrichtung blieb er zwar bestehen, verlor aber seine Aufgabe als gesetzgebendes und die Regierung kontrollierendes Organ.

Nach der bedingungslosen Kapitulation am Ende des Zweiten Weltkrieges entstand eine parlamentslose Zeit, da die Deutschen keine Hoheitsrechte mehr innehatten. Mit dem Vorwärts kommen des Ost-West-Konfliktes sahen die drei westlichen Alliierten, die USA, das Vereinigte Königreich und Frankreich, allerdings die Notwendigkeit, einen westdeutschen Staat zu errichten. Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf: Seine Aufgabe war die Zubereitung eines (vorläufigen) Grundgesetzes für Westdeutschland. Die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der drei westlichen und der von der Sowjetunion besetzten „Ostzone“ zerfiel jedoch. Am 23. Mai 1949 wurde das Verfassung verkündet, es trat am folgenden Tag in Kraft. Am 7. Oktober wurde die bisherige Ostdeutschland zur Deutschen Demokratischen Republik.

Die Einrichtung eines „Volkstages“, diese Bezeichnung wurde erst relativ spät in „Bundestag“ geändert, mit weit reichenden Befugnissen war im Parlamentarischen Rat im Vergleich zur Struktur des späteren Bundesrates wenig umstritten. Auch die diskutierten Rechte und Pflichten stimmen im Großen und Ganzen mit denen überein, die der Bundestag dieser Tage tatsächlich innehat.

Nach der Wende wechselte der Bundestag 1999 im Zuge des Hauptstadtbeschlusses aus dem Jahre 1991 von Bonn in das Reichstagsgebäude in Berlin.

Erster Bundestag (1949–1953)

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Bundestagswahlergebnisse

Der 1. Deutsche Bundestag, der am 14. August 1949 gewählt worden war, trat am 7. September 1949 in Bonn zu seiner ersten Sitzung zusammen. Noch vor ihm war der Bundesrat zum ersten Mal zusammengekommen. Die beiden legislativen Staatsorgane waren damit konstituiert. Die erste Sitzung wurde von Alterspräsident Paul Löbe geleitet, bis schließlich Erich Köhler zum ersten Bundestagspräsidenten gewählt wurde. Am 12. September wurde Theodor Heuss von der Bundesversammlung zum ersten Bundespräsidenten, am 15. September Konrad Adenauer vom Abgeordnetenhaus zum ersten Bundeskanzler gewählt. Nachdem Bundestagspräsident Köhler auch die Unterstützung seiner eigenen Gruppe verloren hatte, wurde 1950 Hermann Ehlers zum zweiten Bundestagspräsidenten gewählt.

Der 1. Parlament hatte die schwierige Aufgabe, die Folgen von Krieg und Vertreibung durch gesetzliche Maßnahmen im erträglichen Rahmen zu halten. Ebenso musste er die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Wirtschaftswachstum und den Rekonstruktion der Infrastruktur setzen. Wichtige Gesetze waren die zum Lastenausgleich, aber auch die Ratifizierung des außenpolitisch wichtigen Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion). Hinzu kamen Beschlussfassungen über das Betriebsverfassungsgesetz, das Wohnungsbaugesetz und das Kartellgesetz, das zum Entstehen des Wirtschaftswunders beitrug. Auch die Wiedergutmachungsabkommen, die die Bundesregierung mit dem Staat Israel schloss, bedurften der Genehmigung durch den Bundestag. Schon im November 1949 kam es zu einem Eklat, als der SPD-Fraktionsvorsitzende Kurt Schumacher Regierungschef Adenauer als „Bundeskanzler der Alliierten“ bezeichnete und dafür vorübergehend aus dem Bundestag nicht machbar wurde.

Zweiter Bundestag (1953–1957)

Der 2. Bundestag wurde 1953 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst von Alterspräsidentin Marie Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Hermann Ehlers nochmals zum Bundestagspräsidenten gewählt. Auch die Wahl des Bundeskanzlers fiel zum zweiten Mal auf Konrad Adenauer. 1954 war Theodor Heuss' Wiederwahl zum Bundespräsidenten unumstritten. Nach dem plötzlichen Tod von Hermann Ehlers 1954 wurde Eugen Gerstenmaier dessen Nachfolger (bis 1969) als Bundestagspräsident. Bei seiner Wahl am 16. Nov. gab es dabei den im Volksvertretung einmaligen Fall, dass zwei Fraktionskollegen gegeneinander um das Amt des Bundestagspräsidenten kandidierten: Gegen den „offiziellen“ CDU/CSU-Kandidaten Gerstenmaier, der vielen Abgeordneten auch der Regierungskoalition zu kirchennah war, trat der von dem FDP-Abgeordneten Hans Reif vorgeschlagene Ernst Lemmer an und verlor erst im dritten Wahlgang mit einzig 14 Stimmen Unterschied.

Auch der 2. Abgeordnetenhaus musste noch wesentlich für die Festigung des deutschen Staatswesens kämpfen. Auch wenn durch das Wirtschaftswunder zahlreiche deutliche Verbesserungen möglich waren, bedurften die wesentlichen Weichenstellungen der Zustimmung des Bundestages. In seine Legislatur fielen die Rentenreform hin zur dynamischen Rente, die Zustimmung zu den Römischen Verträgen und zur letztlich scheiternden Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik 1955 nochmal zum größten Teil souverän wurde und damit außenpolitisch handlungsfähiger wurde, erweiterte die Aufgaben des Bundestages. Schließlich war die Wiederbewaffnung und der Aufbau der Bundeswehr mit dem NATO-Beitritt eine wichtige Entwicklung, die gesetzgeberisch von ihm begleitet werden musste. Zu diesem Punkt gehört auch der erste größere Umbau des Grundgesetzes mit der Einfügung einer Wehrverfassung. Diese Veränderungen erfolgten gegen den starken Widerstand der SPD-Opposition.

Dritter Bundestag (1957–1961)

Der 3. Abgeordnetenhaus wurde 1957 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst wiederum von Alterspräsidentin Marie Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier wiederum zum Bundestagspräsidenten und Konrad Adenauer nochmals zum Kanzler gewählt. Bei der Bundespräsidentenwahl 1959 fiel die Wahl nach dem Rückzug Adenauers auf den CDU-Politiker Heinrich Lübke, der damit zweiter Bundespräsident wurde.

Die Wahlperiode verlief zunächst ohne große Besonderheiten. 1959 verkündete die SPD jedoch das Godesberger Programm, mit dem sie die Abkehr von einer Klassenkampfpartei hin zu einer sozialdemokratischen Volkspartei vornahm. 1960 erklärte der SPD-Abgeordnete Herbert Wehner, dass die SPD ab jetzt die Westbindung und die Integration in die westeuropäischen Vertragssysteme mittragen würde. Der Bau der Berliner Mauer 1961 fiel mitten in den Wahlkampf.

Vierter Bundestag (1961–1965)

Auf der konstituierenden Sitzung des 4. Bundestages, die von Robert Pferdmenges als Alterspräsident geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier nochmals zum Bundestagspräsident und Konrad Adenauer zum vierten Mal zum Kanzler gewählt. Nach Adenauers Rücktritt 1963 wurde Ludwig Erhard gegen den entschiedenen Widerstand seines Vorgängers neuer Bundeskanzler. Die Bundespräsidentenwahl 1964 verlief dagegen unproblematischer: Heinrich Lübke wurde wieder in das Präsidentenamt berufen.

Gesetzgeberisch fielen wichtige Entscheidungen in die vierte Legislaturperiode: Der Vertrag über die Deutsch-französische Freundschaft wurde Anfang 1963 noch von Adenauer unterzeichnet und im Volksvertretung ratifiziert. Der Volksvertretung bewies jedoch seine Eigensinn durch die Voransetzung einer Präambel, die auf die verbleibenden Bündnisverpflichtungen zu den anderen westlichen Partnern hinwies. Die Spiegel-Affäre 1962 stellte den Anfang vom Ende der Regierung Adenauer dar: Adenauer und sein Verteidigungsminister Franz-Josef Strauß führten einen Blutrache gegen das kritische Nachrichtenmagazin: Strauß musste zurücktreten, Adenauer war angeschlagen. Im Zuge der Affäre traten auch alle FDP-Minister zurück. Den Wiedereinstieg der FDP in die Regierung musste Adenauer mit dem Versprechen erringen, 1963 zurückzutreten. Erhards Stil, der von dem der Kanzlerdemokratie Adenauers deutlich abwich und an zahlreiche Interessengruppen Geschenke verteilte, wurde mit dem Eintritt einer leichten konjunkturellen Zwangslage fragwürdig. Eine wichtige Diskussion, die in diesen Tagen zu den „Sternstunden“ des Parlaments gezählt wird, war die Wortstreit über die Verjährungsfristen, die 1965 zwanzig Jahre nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes begann; also doch obsiegte die Seite derer, die eine Aufhebung oder mindestens Verlängerung der Verjährungsfristen verlangten. Auch die beginnende Entspannungspolitik zum Morgenland hin war Thema im Bundestag.

Fünfter Bundestag (1965–1969)

Die Amtszeit des fünften Bundestags, die nach der Wahl 1965 begann, war vom Ende der Kanzlerschaft Ludwig Erhards und von der Großen Koalition unter Kurt Georg Kiesinger geprägt. Auf der konstituierenden Sitzung, die von Alterspräsident Konrad Adenauer geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier abermals zum Bundestagspräsidenten gewählt. Nach Erhards Rücktritt 1966 wurde schließlich Kiesinger zum dritten Kanzler der BRD gewählt. Erstmalig kam die SPD mit Vizekanzler Willy Brandt in die Regierungsverantwortung. Die Wahl von Gustav Heinemann zum Bundespräsidenten 1969 gab schon einen Hinweis auf die sozialliberale Schulterschluss ab 1969.

Die für damalige Verhältnisse starke Rezession führte zu einer Regierungskrise, in deren Verlauf im Okt. 1966 die FDP-Minister zurücktraten und Ludwig Erhard nach der Vereinbarung von CDU/CSU und SPD über eine Großen Pakt zu Gunsten von Kurt Georg Kiesinger zurücktrat. Auf diese Weise wurde das „natürliche“ Balance einer etwa gleichen Stärke von Regierungskoalition und Gegenseite ausgehebelt: Reichlich 400 Abgeordneten von Union und SPD standen nur noch gut 50 Abgeordnete der FDP entgegen. Zwar nahmen auch die Regierungsfraktionen steigernd eine kritischere Haltung zur Bundesregierung ein, dennoch entstand eine außerparlamentarische Opposition (APO), die sich aus dem Demonstration gegen die ihrer Ansicht nach undemokratische Große Schulterschluss speiste. Wichtigstes Thema der Großen Zusammenschluss war die Verabschiedung der Notstandsgesetze und mit ihr die zweite große Veränderung des Grundgesetzes. Die APO protestierte hier besonders gegen die vermeintliche Möglichkeit eines Staatsstreiches durch Gemeinsamen Ausschuss und Bundesregierung, trat aber auch gegen die Abdeckung der Verwicklungen der Elterngeneration in den Nationalsozialismus ein und fand im ehemaligen NSDAP-Mitglied und nunmehrigen Regierungschef Kiesinger ein lohnenswertes Ziel. Die politisch meistens linke Seite von der SPD angesiedelte APO protestierte jedoch auch gegen Vietnam-Krieg und Kapitalismus. Die Diskussion über die Einführung des Mehrheitswahlrechts, die zunächst höchstwahrscheinlich erschien, erstickte am Widerstand innerhalb der SPD. Wichtige übrige Themen waren die rechtliche Gleichstellung unehelicher Blagen und das Stabilitätsgesetz, das die wirtschaftspolitischen Maßstäbe der Politik der Bundesregierung setzte. Auch die Finanzverfassung wurde reformiert. Die Lockerung gegenüber dem Ostblock begann, wurde aber aber und abermal von Rückschlägen unterbrochen.

Sechster Bundestag (1969–1972)

Der sechste Bundestag war ein Bundestag der verfassungsrechtlichen Erstanwendungen: Zum ersten Mal wurde ein konstruktives Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gestellt, erstmalig wurde der Hohes Haus aufgelöst. Schon der Anfang der Wahlperiode war von Umbrüchen geprägt: Zum ersten Mal koalierten SPD und FDP miteinander, zum ersten Mal wurde die Union in die Gegenseite gedrängt. Alterspräsident William Borm saß zwar noch der Wahl des CDU-Politikers Kai-Uwe von Hassel zum Bundestagspräsidenten vor, doch schon anschließend wurde mit Willy Brandt erstmalig ein Sozialdemokrat ins Bundeskanzleramt gewählt.

Der Beginn der Regierung Brandt war innerpolitisch davon gekennzeichnet, den von den Regierenden als „Mief“ bezeichneten Rest der Ära Adenauer zu beseitigen. Die neue sozialliberale Regierung wollte nach den Worten der Regierungserklärung Brandts in Staat und Gesellschaft „mehr Volksherrschaft wagen“, das Strafrecht liberalisieren, u. a. durch Entkriminalisierung von Homosexualität und Gotteslästerung, geldlich schwächer Gestellten mehr Möglichkeiten in der Bildungspolitik einräumen, den Sozialstaat ausbauen und den Umweltschutz anpacken. Die wichtigste Innovation war jedoch ein völlig neues Konzept in der Außenpolitik: die so genannte Ostpolitik. Willy Brandt gelang es gegen heftigen Widerstand der konservativen Opposition, die Aussöhnung mit der Sowjetunion, mit Polen und mit der Tschechoslowakei voranzutreiben und auch die Beziehungen zur DDR auf eine neue Grundlage zu stellen. Einige Angehörige der Regierungsfraktionen verließen aus Demonstration gegen diese Politik die Pakt und schlossen sich der Gegenseite aus CDU und CSU an. Diese versuchte schließlich am 27. April 1972, Kanzler Willy Brandt per konstruktivem Misstrauensvotum durch ihren Fraktionsvorsitzenden, Rainer Barzel, zu ersetzen. Durch eine später bewiesenen Gerüchten zu Folge gekaufte Abstimmung verlor Barzel jedoch knapp das Misstrauensvotum. Schließlich einigten sich Bundesregierung und Gegenseite auf einen Kompromiss; der Parlament beschloss die Ostverträge. Dennoch bestand weiterhin ein Patt zwischen Schulterschluss und Opposition, sodass Brandt am 22. September 1972 die Vertrauensfrage stellte und absichtlich verlor. Schon einen Tag später löste Bundespräsident Gustav Heinemann den Abgeordnetenhaus auf und schrieb Neuwahlen aus.

Siebter Bundestag (1972–1976)

Die konstituierende Sitzung des 7. Bundestages nach der Bundestagswahl 1972 wurde von Alterspräsident Ludwig Erhard geleitet. Mit Annemarie Renger wurde zum ersten Mal eine Frau und zum ersten Mal eine Sozialdemokratin in das Amt des Bundestagspräsidenten gewählt. Willy Brandt wurde als Kanzler wiedergewählt. Sein Rücktritt wegen der Spionage-Affäre um Günter Guillaume 1974 führte zur Abstimmung Helmut Schmidts zum Bundeskanzler. Manche Wochen später wurde Walter Scheel von der Bundesversammlung zum vierten Bundespräsidenten gewählt.

Außenpolitisch spielten der Grundlagenvertrag mit der DDR, der die Einrichtung Ständiger Vertretungen beinhaltete, ebenso eine wichtige Rolle wie der Beitritt beider deutscher Staaten zur UNO. Alle beide Verträge mussten vom Parlament ratifiziert werden. Alles in allem deutete sich jedoch an, dass auch die Union der Ostpolitik der sozialliberalen Regierung kumulativ weniger feindlich gesinnt entgegenstand. Innerpolitisch gab es aber bei der Diskussion um den Abtreibungsparagrafen 218 im Strafgesetzbuch und die Reorganisation des Scheidungsrechts großen Streit zwischen den beiden Lagern. Ohne grundsätzliche Diskussionen wurde jedoch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) beschlossen. Der Terrorismus, der bei den Olympischen Spielen in München 1972 schon sein Antlitz gezeigt hatte, spielte eine wichtigere Rolle, besonders durch das Entstehen der Baader-Meinhof-Gruppe und später der RAF. Doch auch die Ölkrise 1973 hatte große Auswirkungen auf die Politik; die Umweltpolitik trat kumulativ in den Vordergrund.

Achter Bundestag (1976–1980)

Der achte Bundestag, der 1976 gewählt wurde, wurde von Alterspräsident Ludwig Erhard eröffnet, anschließend wurde Karl Carstens zum sechsten Bundestagspräsidenten gewählt. Er wurde nach der Bundespräsidentenwahl 1979 fünfter Bundespräsident, Richard Stücklen trat seine Nachfolge als Bundestagspräsident an.

Die Gesetzgebungsperiode des achten Bundestages fiel in außen- wie innerpolitisch schwierige Zeiten. Während 1977 der Terror der RAF mit der Ermordung von Hanns-Martin Schleyer und der Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ nach Mogadischu tobte, ging die Bundesregierung und mit ihr der Volksvertretung gesetzgebungstechnisch „bis an den Rand des verfassungsrechtlich Möglichen“. So wurde zum Beispiel durch ein Eilgesetz eine Kontaktsperre über die in Stuttgart-Stammheim einsitzenden RAF-Terroristen verhängt, die somit nicht mit ihren Rechtsanwälten austauschen durften. Außenpolitisch sorgten der Einzug der Sowjetunion in Afghanistan und der NATO-Doppelbeschluss für ein Wiederaufleben der Friedensbewegung.

Neunter Bundestag (1980–1983)

Der neunte Bundestag, gewählt 1980, erlebte zwei Vertrauensfragen sowie ein konstruktives Misstrauensvotum und wurde schließlich Anfang 1983 aufgelöst. In der von Alterspräsident Herbert Wehner geleiteten konstituierenden Sitzung wurde Richard Stücklen nochmal zum Bundestagspräsidenten gewählt. Regierungschef Helmut Schmidt stellte Anfang 1982 eine positiv beantwortete Vertrauensfrage. Nichtsdestotrotz war seine Regierung im Okt. 1982 zu Ende, als er durch ein konstruktives Misstrauensvotum von CDU/CSU und seinem ehemaligen Koalitionspartner, der FDP, durch Helmut Kohl ersetzt wurde. Dieser stellte im Dezember 1982 die Vertrauensfrage und verlor absichtlich. Trotz schwerer verfassungsrechtlicher Bedenken löste Bundespräsident Carstens schließlich den Hohes Haus auf.

Die Nachwirkungen des NATO-Doppelbeschlusses sorgten innerhalb der SPD, Spannungen über den Bundeshaushalt und den Sozialstaat innerhalb der Zusammenschluss für Zermürbung: Schließlich scheiterte die Regierung im Warme Jahreszeit 1982, die FDP wechselte unter schweren innerparteilichen Auseinandersetzungen die Bund und wurde Partner in einer christlich-liberalen Regierung. Nachdem einige einige als „dringlich“ bezeichnete Programme durch den Bundestag geschleust worden waren, endete der Abgeordnetenhaus auch schon nach der verfassungsrechtlich nicht unumstrittenen Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten.

Zehnter Bundestag (1983–1987)

Der 1983 gewählte zehnte Bundestag, in den mit den Grünen erstmalig seit Jahrzehnten wiederholt eine neue politische Kraft einzog, wurde von Alterspräsident Willy Brandt eröffnet. Anschließend wurde Rainer Barzel zum siebten Bundestagspräsidenten und Helmut Kohl wiederholt zum Regierungschef gewählt. Bei der Bundespräsidentenwahl 1984 wurde Richard von Weizsäcker zum sechsten Bundespräsidenten gewählt. Im selben Jahr trat Barzel wegen seiner Verwicklung in die Flick-Affäre als Bundestagspräsident zurück, sein Nachfolger wurde Philipp Jenninger. 1986 zog der Volksvertretung in das alte Wasserwerk auf dem Gelände des Bundestages um, da der bisherige Sitzungssaal baufällig geworden war.

Die Politik der Bundesregierung Kohl und der sie tragenden Majorität im Hohes Haus war in der ersten Hälfte ihrer Amtszeit geprägt vom Versuch, die schon anno dazumal relativ hohe Arbeitslosigkeit in den Henkel zu bekommen. Dazu wurden verschiedene Gesetze vom Parlament verabschiedet, die die wirtschaftliche Lebenslage des Landes verbessern sollten. Die Flick-Affäre sorgte für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Der 40. Jubiläum des Kriegsendes am 8. Mai 1985 heizte die Diskussion um den Umgang mit dem Zweiten Weltkrieg an, die Katastrophe von Tschernobyl 1986 verstärkte die Streitgespräch über eine bessere Umweltgesetzgebung. Die für 1987 geplante Volkszählung scheiterte an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Außenpolitisch blieben die Bundesregierung und der Bundestag bei einem harten Kurs: Der NATO-Doppelbeschluss wurde umgesetzt. Dennoch wurde die Entspannungspolitik mit der DDR vorangetrieben. In diese Gesetzgebungsperiode fällt auch der berühmt gewordene, an Bundestagsvizepräsident Stücklen gerichtete Satz des Grünen-Politikers Joschka Fischer: „Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch.“, der fiel, nachdem Stücklen Jürgen Reents des Bundestags verwiesen hatte.

Elfter Bundestag (1987–1990)

Bild:Bonn Wasserwerk Plenarsaal.jpg
Plenarsaal im alten Bonner Wasserwerk (1986–1992)

Die Arbeit des elften Parlament begann nach der Wahl 1987 durch die konstituierende Sitzung, die von Alterspräsident Willy Brandt geleitet wurde. Philipp Jenninger wurde abermals zum Bundestagspräsidenten, Helmut Kohl wiederholt zum Regierungschef gewählt. Nach einer Rede zum 50. Jubiläum der sogenannten Reichskristallnacht musste Jenninger 1988 zurücktreten, da ihm sprachliche Verkehrtheit bei der Benennung der Beweggründe der Täter vorgeworfen wurde. Seine Nachfolgerin wurde Rita Süssmuth. Bei der Bundespräsidentenwahl 1989 wurde Richard von Weizsäcker wiedergewählt.

Die weltpolitischen Ereignisse, in deren Mittelpunkt 1989 und 1990 die Bundesrepublik Deutschland stand, prägten auch die Arbeit des Bundestages. Einer größeren Gesundheitsreform 1989 folgte der Tag der Maueröffnung am 9. November des gleichen Jahres, bei deren Bekanntwerden im Hohes Haus die Nationalhymne angestimmt wurde. Manche Wochen später stellte Helmut Kohl dem Volksvertretung und der Weltöffentlichkeit seinen Zehnpunkteplan zur deutschen Einheit vor. Nach der Genehmigung der Wiedervereinigung durch die Sowjetunion behandelte der Hohes Haus die durch den rasanten Einigungsprozess notwendigen Gesetzesänderungen. Speziell der Einigungsvertrag musste ratifiziert werden.

Zwölfter Bundestag (1990–1994)

Bild:Bonn Hohes Haus Plenarsaal1.jpg
Plenarsaal des Bundestags 1992–1999

Am 20. Dez. 1990 nahm zum ersten Mal seitdem 1932 ein frei gewähltes gesamtdeutsches Hohes Haus seine Arbeit auf. Mit der PDS zog eine andere politische Kraft in den Parlament ein, allerdings nicht in Fraktionsstärke. In der von Alterspräsident Willy Brandt geleiteten ersten Sitzung wurde Rita Süssmuth wieder zur Bundestagspräsidentin und einige Wochen später Helmut Kohl wiederum zum Kanzler gewählt. Bei der Bundespräsidentenwahl 1994 wurde Roman Herzog zum siebten Bundespräsidenten gewählt. 1992 fand erstmalig eine Sitzung im neu erbauten Bundestagsgebäude in Bonn statt.

Hauptaufgabe des neuen Bundestages war die Bewältigung der schweren Aufgaben, die durch die so schnelle Wende auf Deutschland zukamen. Die Wirtschaft in der ehemaligen DDR war zusammengebrochen, ein Aufbau Ost nötig. Die Abwicklung der vielen Staatsbetriebe wurde durch die Treuhandanstalt übernommen. Dennoch musste ein milliardenschwerer Solidarpakt eingeführt werden, mit dem Westdeutschland die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Ostdeutschlands finanzierte. Eine in Betracht gezogene Großrevision des Grundgesetzes fand nicht statt, dafür wurden etliche kleinere Änderungen in die nunmehr gesamtdeutsche Verfassung übernommen. Wieder kam – wegen der unterschiedlichen Heilverfahren des Falles in Ost und West – die Fragestellung des Schwangerschaftsabbruchs auf Tapet. Schließlich fiel die knappe Entscheidung, dass die Bundesorgane bis 1999 von Bonn nach Berlin umziehen sollten. Ein weiteres bedeutendes innenpolitisches Thema war die Eindämmung des Asylmissbrauchs. Da zu diesem Punkt das Verfassung geändert werden musste, kam es zum Asylkompromiss zwischen Bundesregierung und Opposition. Rechtspolitisch wichtige Entscheidungen waren die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung; angrenzend wurde eine Pflegeversicherung eingeführt. Auch außenpolitisch änderte sich für das größere Deutschland Einiges: Nach der Inkraftsetzung des Zwei-plus-Vier-Vertrages 1991 stand die Bestätigung des Vertrags von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union auf dem Programm. Außerdem wies das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag alternative Verantwortung zu, indem es zu jedem Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebietes seine Zustimmung verlangte. Eine etwas abseitige Diskussion gab es am 25. Februar 1994, als im Parlament fraglich über die Verhüllung des Reichstagsgebäudes durch die Künstler Christo und Jeanne-Claude diskutiert wurde. Die Verhüllung fand schließlich im Juni 1995 statt.

Dreizehnter Bundestag (1994–1998)

Der dreizehnte Bundestag, der aus der Bundestagswahl 1994 hervorgegangen war, wählte in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung von Alterspräsident Stefan Heym Rita Süssmuth nochmal zu seiner Präsidentin. Auch Helmut Kohl wurde zum fünften Mal zum Kanzler gewählt.

Auch der zweite nach der Wiedervereinigung gewählte Hohes Haus musste sich mit den Problemen des Aufbaus Ost beschäftigen. Hinzu kam verschärfend die immer deutlicher werdende Globalisierung. Der Bundestag versuchte in Abstimmung mit der Bundesregierung, den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten und zu stärken, gleichzeitig aber den Sozialstaat so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Eine wichtige Änderung war die Rentenreform von 1997, die gegen den Widerstand der Gegenseite zustande kam. Außenpolitisch wichtig war die Zustimmung des Bundestages zum Vertrag von Amsterdam und zur Einführung des Euro.

Vierzehnter Bundestag (1998–2002)

Bild:Reichstag-Plenarsaal.jpg
Plenarsaal des Bundestages im Reichstagsgebäude

Aus der Bundestagswahl 1998 ging ein völlig veränderter Hohes Haus hervor. Alterspräsident Fred Gebhardt konnte mit Wolfgang Thierse erstmalig seit 26 Jahren einem SPD-Politiker zur Übernahme des Amtes des Bundestagspräsidenten gratulieren. Bedeutender war jedoch, dass Gerhard Schröder zum siebten Regierungschef der Teutonia gewählt wurde. 1999 zog der Bundestag nach Berlin ins Reichstagsgebäude um. 2001 stellte der Kanzler die Vertrauensfrage.

Kernpunkte der neuen rot-grünen Bundesregierung waren die ökologische Steuerreform, der Atomausstieg, die Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Vorgängerregierung und ein neues Zuwanderungsgesetz. Hinzu kam die Diskussion über eine Zwangsarbeiterentschädigung. Während die ersten drei Punkte vollzogen wurden, musste die Bund beim Zuwanderungsgesetz eine Niederlage durch den nunmehr unionsgeführten Ländervertretung einstecken. Außenpolitisch prägend waren Kriegseinsätze, 1999 im Kosovo und 2001 in Afghanistan, nachdem Regierungschef Schröder diesen Einsatz der Bundeswehr mit der Vertrauensfrage verbunden hatte. Erst beim Irak-Krieg 2002 stellte sich die Bundesregierung gegen den Kriegskurs der USA. Diese Entscheidung kurz vor der Bundestagswahl wird zusammen mit dem als gut erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut als wichtige Grundlage für die knappe Wiederwahl gesehen.

Fünfzehnter Bundestag (2002–2005)

Die Bundestagswahl 2002 konnte von der rot-grünen Regierung knapp gewonnen werden. Daher konnte Alterspräsident Otto Schily auch Bundestagspräsident Wolfgang Thierse und Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Wiederwahl gratulieren. 2004 wurde Horst Köhler zum Bundespräsidenten gewählt. Nach der Niederlage bei einer Wahl zum Abgeordnetenhaus stellte der Regierungschef 2005 die Vertrauensfrage, die er absichtlich verlor. Anschließend löste Bundespräsident Köhler den Hohes Haus auf; diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Nach der knappen Wiederwahl entschied sich Regierungschef Schröder, ein Reformprogramm anzugehen. Dazu stellte er im März 2003 seine Agenda 2010 vor, die massive Einschnitte ins Sozialsystem enthielt und dabei auch vor der Rücknahme der Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Regierung Kohl nicht zurückschreckte. Gegen massiven Demo der Gewerkschaften beschloss der Abgeordnetenhaus Gesetze wie Hartz IV, mit denen das Staatswesen saniert werden sollte. Das Zuwanderungsgesetz wurde nach einem Übereinkunft mit dem Ländervertretung verabschiedet. Die Fortführung des innenpolitischen Reformkurses und der Schlacht gegen den Rechtsextremismus – ein Verbotsantrag des Bundestages gegen die NPD scheiterte 2003 – standen ebenso auf dem weiteren Programm wie außenpolitisch die Ratifikation der Europäischen Verfassung.

Sechzehnter Bundestag (ab 2005)

Die Bundestagswahl 2005 führte zu einem Ergebnis, in dessen Folge auch unkonventionelle Koalitionsmodelle (Jamaika-Koalition) diskutiert wurden. Alterspräsident Otto Schily konnte dem CDU-Politiker Norbert Lammert zur Wahl ins Amt des Bundestagspräsidenten gratulieren. Einen Monat nach der Konstituierung wählte der Parlament die CDU-Politikerin Angela Merkel zur Bundeskanzlerin.

Eines der ersten Projekte der Großen Koalition ist die Beschlussfassung über die Föderalismusreform.

Wahlperioden des Deutschen Bundestages

Von 1949 bis 1976 musste die Bundestagswahl im letzten Trimester der Gesetzgebungsperiode stattfinden; die Legislaturperiode dauerte exakt vier Jahre. Im Fall der Auflösung des Bundestages gab es eine parlamentslose Zeit, ebenso zwischen dem Ende der Vierjahresperiode und dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Von 1980 bis 1998 fand die Bundestagswahl frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Legislaturperiode statt; die Legislaturperiode endete aber in jedem Fall mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

Seitdem 2002 findet die Bundestagswahl frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Legislaturperiode statt.

Der 6. Deutsche Volksvertretung (1972), der 9. Deutsche Bundestag (1983) und der 15. Deutsche Bundestag (2005) wurden aufgelöst. In diesen Fällen musste die Neuwahl spätestens sechzig Tage nach der Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten stattfinden; diese Regelung gilt auch für zukünftige Auflösungen des Bundestages.

Fraktionen im Deutschen Bundestag

Die CDU, die CSU (seit 1949 in Fraktionsgemeinschaft), die SPD und die FDP sind seit dem 1. Parlament in Fraktionsstärke im Abgeordnetenhaus vertreten.

Die Deutsche Partei war in den Bundestagen von 1949 bis 1961 vertreten, seither 1953 jedoch nur dank des Gewinns von Direktmandaten. 1957 gab es eine Koordination mit der CDU, die in verständigen auf Wahlkreisen nicht antrat, damit die dortigen DP-Kandidaten deutlich größere Wege hatten.

Von 1949 bis 1953 waren die Bayernpartei (BP), das Zentrum, die Wiederaufbauvereinigung (WAV), die Deutsche Reichspartei (DRP), der Südschleswigsche Wählerverband – allesamt nicht in Fraktionsstärke – und drei unabhängige Direktkandidaten im Hohes Haus vertreten. Die Schwarm der verschiedenen Gruppen ist daraus erklärlich, dass eine Politische Kraft nur in einem Land die Fünfprozenthürde überspringen musste, um im Bundestag vertreten zu sein. Diese Regel wurde schon zur Bundestagswahl 1953 abgeschafft.

Von 1953 bis 1957 waren daneben den drei großen Fraktionen und der Deutschen Politische Kraft nur der Gesamtdeutsche Block/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten in Fraktionsstärke im Hohes Haus vertreten. Hinzu kamen nur drei Direktkandidaten des Zentrums.

Von 1961 bis 1983 waren nur die drei Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP im Volksvertretung vertreten.

1983 kamen die Grünen (ab 1993 Bündnis 90/Die Grünen) hinzu, die bis auf die Zeit von 1990 bis 1994, als nur im ostdeutschen Wahlgebiet das Bündnis 90 in den Volksvertretung einzog, immer Fraktionsstärke hatten.

1990 schließlich zog die PDS, die umbenannte SED, in den Volksvertretung ein, sie war von 1990 bis 1998 in Gruppenstärke und von 1998 bis 2002 in Fraktionsstärke im Abgeordnetenhaus vertreten. Von 2002 bis 2005 waren nur zwei fraktionslose Mitglieder der PDS (ab Spätsommer 2005 Linkspartei) Abgeordnete des Bundestages. Im 16. Volksvertretung (seit 2005) ist die Linkspartei erneut in Fraktionsstärke vertreten.

Siehe auch: Politisches Spektrum

Sitzverteilungen in den Bundestagen

Sitzverteilungen in den Bundestagen (zu Beginn der Legislaturperioden)
Bundestag Legislatur Mandate CDU/CSU SPD FDP Bündnis 90/Die Grünen1 Die Linke.2 DP Sonstige
1. Bundestag 1949–1953 402 139 131 52 - - 17 633
2. Bundestag 1953–1957 487 243 151 48 - - 15 304
3. Bundestag 1957–1961 497 270 169 41 - - 17 -
4. Bundestag 1961–1965 499 242 190 67 - - - -
5. Bundestag 1965–1969 496 245 202 49 - - - -
6. Bundestag 1969–1972 496 242 224 30 - - - -
7. Bundestag 1972–1976 496 225 230 41 - - - -
8. Bundestag 1976–1980 496 243 214 39 - - - -
9. Bundestag 1980–1983 497 226 218 53 - - - -
10. Bundestag 1983–1987 498 244 193 34 27 - - -
11. Bundestag 1987–1990 497 223 186 46 42 - - -
12. Bundestag 1990–1994 662 319 239 79 8 17 - -
13. Bundestag 1994–1998 672 294 252 47 49 30 - -
14. Bundestag 1998–2002 669 245 298 43 47 36 - -
15. Bundestag 2002–2005 603 248 251 47 55 2 - -
16. Bundestag seit 2005 614 226 222 61 51 54 - -

1 1983 bis 1990 Die Grünen, 1990 bis 1994 Bündnis 90, seit 1994 Bündnis 90/Die Grünen
2 1990 bis 2005 PDS, seit 2005 Die Linkspartei.
3 BP 17, KPD 15, WAV 12, Zentrum 10, DKP-DRP 5, SSW 1, Unabhängige 3
4 GB-BHE 27, Zentrum 3

Stärkste Fraktionen und Parteien

Stärkste Gruppe war in der Zeit von 1949 bis 1972, von 1976 bis 1998 und seit 2005 die Gruppe der CDU/CSU, während zwischen 1972 und 1976 sowie zwischen 1998 und 2005 die SPD-Fraktion die stärkste war.

Da CDU und CSU verschiedene Parteien sind, war die SPD bis auf die Bundestagswahlen 1953, 1957 und 1990 zeitlebens stärkste Partei. In den drei genannten Jahren war die CDU stärkste Partei.

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Literatur

  • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag: Funktionen, Willensbildung, Reformansätze. Leske + Budrich, Opladen 1992, ISBN 3-8100-0828-1
  • Carl-Christian Kaiser, Wolfgang Kessel: Deutscher Bundestag 1949–1999. Olzog, München 1999, ISBN 3789280151
  • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8100-2308-6
  • Heinrich Oberreuter (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag im Wandel: Ergebnisse neuerer Parlamentarismusforschung. 2. Auflage. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-531-33684-3
  • Biographisches Handbuch der Mitglieder des Deutschen Bundestages 1949-2004. Hrsg. v. Rudolf Vierhaus und Ludolf Saison unter Mithilfe von Bruno Jahn. 3 Bde., München, K. G. Saur, 2002/2003, ISBN 3598237804
  • Rupert Schick, Hermann J. Schreiner: So arbeitet der Deutsche Bundestag. Organisation und Arbeitsweise; die Gesetzgebung des Bundes (15. Wahlperiode). 17. Auflage. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2003, ISBN 3-87576-501-X
  • Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2004, ISBN 3875765257
  • Klaus von Beyme: Der Gesetzgeber. Der Bundestag als Entscheidungszentrum. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997, ISBN 3-531-12956-2

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Dokumentarfilme

  • Demokratie, wie funktioniert das? - Hinter den Kulissen des Bundestages. ARD-Dokumentation, 2003. Buch und Regie: Torsten Sasse.

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Siehe auch

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Weblinks

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Wahlen zum Deutschen Bundestag
1949 | 1953 | 1957 | 1961 | 1965 | 1969 | 1972 | 1976 | 1980 | 1983 | 1987 | 1990 | 1994 | 1998 | 2002 | 2005 | 2009

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