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Erbschaftsteuer

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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Erbfall.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im gleichen Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) finden sich im Erbschaftsteuergesetz [1] und Schenkungsteuergesetz (neu locker 1997 [2]) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung [3]. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Zum Teil des Bewertungsgesetzes. [4]

Steuergegenstände

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) verlieren

  1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben z.B.

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Lehre im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Wissenschaft oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft,
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  6. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  7. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck behütet ist,
  8. Zuwendungen an politische Parteien laut des § 2 des Parteiengesetzes,
  9. Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bleiben im Großen und Ganzen so weit wie einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.

Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowie für Erwerbe von Todes wegen plus für Schenkungen unter Lebenden gilt.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb

  1. des Ehegatten 307.000 Euro;
  2. der Kinder getreu der Steuerklasse I 205.000 Euro;
  3. der übrigen Personen der Steuerklasse I 51.200 Euro;
  4. der Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro.

Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.

Steuerklassen

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I 
Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel und (bei Erbschaft) Eltern
Steuerklasse II 
Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene Subjekt und (bei Schenkung) Eltern
Steuerklasse III 
übrige Personen

Steuertarif

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Wert des Vermögens Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … Onkel, Tanten, Lebensgefährten, …
abzüglich Freibetrag von --> 307.000 € 205.000 € 51.200 € 10.300 € 5.200 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 52.000 7 % 7 % 7 % 12 % 17 %
bis 256.000 11 % 11 % 11 % 17 % 23 %
bis 512.000 15 % 15 % 15 % 22 % 29 %
bis 5.113.000 19 % 19 % 19 % 27 % 35 %
bis 12.783.000 23 % 23 % 23 % 32 % 41 %
bis 25.565.000 27 % 27 % 27 % 37 % 47 %
> 25.565.000 30 % 30 % 30 % 40 % 50 %


Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftssteuer auf Antrag so weit wie zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

Anzeigepflichten

Jeglicher der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Bedenkzeit von drei Monaten nach erlangter Sachkenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Fiskus schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Bestimmung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

Steuerart und Steueraufkommen

Bild:ErbStEntw.png
Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommens in Deutschland

Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine

Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 4,283 Mrd Euro im Jahre 2004. Die Erbschaftsteuer trug 2004 mit weniger als 0,7 Prozent zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei. An den Steueraufkommen der Länder (Erbschaftssteuer ist eine Ländersteuer) hatte sie einen Anteil von 2,74 %.

Besonderheiten

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Unternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes ist damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer über einen Zeitabstand von zehn Jahren gestundet werden. In diesem Zeitspanne wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Vorlage der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayer. Staatsregierung; diese hat einen eigenen Entwurf mit grundsätzlich gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Ländervertretung eingebracht.

Problemfelder

Verfassungsrechtlich schwierig ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, an Stelle die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, anstelle es werden Wertansätze auf Basis sog. Bodenrichtwerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002 (BFH) ist dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die übrige Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für rechtswidrig erklärt hatte.

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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, der Abwicklung einer Verlassenschaft und die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden.
Die Höhe der Steuer richtet sich zum einen nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:

  1. Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  2. Enkel
  3. Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
  4. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
  5. alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.

Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Benachbart gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird angrenzend der Tarifsteuer ein sogenannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.

Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 bis 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an den Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.000 Euro gewährt.

Angrenzend diesen persönlichen Freibeträge gibt es eine Pulk sachlicher Steuerbefreiungen, die teils auch betraglich begrenzt sind. So sind augenblicklich endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Steuerpflicht ausgenommen. Weitere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie z. B. Einrichtungsgegenstände oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.

Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten sieht § 17 öErbStG eine Ermäßigung der Steuer vor.

Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für Liegenschaften der dreifache Einheitswert herangezogen. Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind gleich hoch.

Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steuereinnahmen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits sehr verwaltungsintensiv ist, wurden 2005 abermals Überlegungen angestellt, sie wie in anderen Staaten, zum BeispielSchweden ersatzlos zu streichen. Nun ist kein politischer Wille zur Aufhebung erkennbar. Die Forderung auf Annullierung geht schon seit sich verständigen auf von Seiten der Wirtschaft aus. Um die einheimischen Unternehmen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erlösen und so Betriebsübergaben zu verbilligen, wurde in § 15a öErbSTG ein Freibetrag für die unentgeltliches Unternehmensübertragung eingeführt.

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Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz

Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahmefall bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B. Kanton St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die sogenannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Luzern erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.

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Erbschaftssteuer in anderen Ländern

Erbschaftssteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

So erheben Schweden, Italien und Portugal, sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer, überhaupt keine Erbschaftssteuer.

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Weblinks

Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

(TID 693571)


en:Inheritance tax fr:Droits de succession he:מס ירושה nl:Schenkingsrecht

ru:Налог на наследство

(TID 115712)

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