File Sharing
Aus Schlauweb
Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Während unten danach Sinne auch ein Download von einem Server gemeint sein kann, versteht man unterhalb meist das Weitergeben von Dateien über ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Um auf solche Netzwerke zugreifen zu können, braucht man eine spezielle Software.
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Internetbasierende Dateitauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke)
Tauschbörsen-Computernetzwerke sind eine Anwendung des Internets als allgemeinem Kommunikationsnetz. Mit ihnen ist es möglich, Dateien über das Internet zum Kopieren anzubieten und herunterzuladen, ähnlich der Datei-Freigabefunktion innerhalb eines lokalen Netzwerks. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre eigentlich sondern des gewaltig durch die Medien geprägten Begriffes korrekter, weil die Daten über Netze weiterkopiert werden, ohne dass das Original selbst den Eigner wechselt. Aus diesem Grund sind auch Verwertungsgesellschaften für Nutzungsrechte gegen diese Form der Weitergabe. Erlaubt können Angaben und Daten weiter feststehend werden, wenn diese in einer freien Lizenz veröffentlicht wurden oder eine Weitergabe ausdrücklich erwünscht ist (z.B. bei Freeware, Public Domain) oder wenn für das entsprechende Werk die Schutzfristen abgelaufen sind.
Provider dabei ist der Tauschbörsennutzer, was zur Folge hat, dass Dateien nicht auf einem zentralen Server gespeichert sind, anstatt peripher auf die Benutzer auseinander getrieben sind. Die meisten Tauschbörsen arbeiten deshalb mit dem Client-Server-Prinzip, als ein Indexserver die einzelnen Dateien und ihre Versorger genau anpeilen kann, womit das Suchen und Kopieren von Dateien überhaupt erst möglich wird. Bestimmte Tauschbörsen versuchen jedoch mit Hilfe bestimmter Techniken, z.B. dem Übertragung auf solche Server, anonymes Filesharing zu gewährleisten, sodass der Provider einer File nicht bestimmt werden kann.
Die meisten Tauschbörsen bieten keinerlei Inhalts- respektive Copyright-Kontrollen, sodass zusätzlich auch urheberrechtlich geschützte Inhalte (z.B. Musik, Filme, Bücher, Anwendungen) frei von Lizenzgebühren getauscht werden.
Gefahren des Filesharing
Da in Filesharing-Netzwerken Unmengen an Daten angeboten und kopiert werden, ist man als Computer-Nutzer solcher Netzwerke sehr durch Viren, Trojaner und alternative Schadprogramme gefährdet. Diese Schadprogramme werden fallweise von anderen Nutzern gezielt in den verschiedensten Dateien versteckt, um nach erfolgreichem Runterladen Schaden auf fremden Computern anzurichten. Dagegen helfen Antivirenprogramme und Online-Tests nur bedingt, man sollte anstatt ausführbare Dateien aus nicht vertrauenswürdigen Quellen meiden.
Subjekt dieser Netzwerke, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke tauschen bzw. kopieren, laufen zusätzlich Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt zu werden. Dass die Gefahr, gefunden zu werden, im Augenblick angesichts der steigernd hohen Zahl von Tauschbörsennutzern sehr gering ist, ändert nichts daran, dass es im besagten Fall für den Einzelnen zu äußerst unangenehmen Konsequenzen kommen kann. Bisherig lief es immer auf aussergerichtliche Einigungen (Geldstrafe) hinaus.
Verschiedene Arten von Tauschbörsen
Angebrochen haben Tauschbörsen entsprechend von computergestützter Verbreitung von Information und kreativen Schaffen mit zentral organisierten Netzwerken (beispielsweise Napster).
Seit geraumer Zeit gibt es jedoch Peer-to-Peer-Netzwerke die ohne zentralen Server funktionieren. Hier ist im Grunde jedweder Teilhaber Client und Server (Nutzer und Anbieter) zugleich. Damit wird eine völlige Dezentralisierung des Netzwerkes erreicht, was die Klärung der rechtlichen Verantwortung für illegalen Datenverkehr verkompliziert. Beispiele für diese Ingenieurwissenschaften sind unter Anderem: Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (FrostWire) und FastTrack ([[Kazaa Lite K++]]).
Napster war die erste populäre Tauschbörse. Mio. von Benutzern tauschten Musik, bis im Jahre 2000 einige Musikbands Klage gegen Napster einreichten und die Tauschbörse im Weiteren aufgelöst wurde. Versuche, Napster in eine kostenpflichtige Tauschbörse umzuwandeln, schlugen lange fehl, da nur einige Plattenfirmen bereit waren, ihre Töne zu bewilligen - mittlerweile hat sich Napster jedoch zu einem kostenpflichtigen Musikdownload-Anbieter gewandelt, der seinen Kunden zu einem Pauschaltarif den legalen Download von Musikfiles anbietet. Nach Napster folgten noch für einige Zeit Audiogalaxy (neben den OpenNap-Netzen) welches im Juni 2002 von der Musikindustrie verklagt und im Folgenden geschlossen wurde. Die heutigen Nachfolge-Netzwerke wie BitTorrent, eDonkey, Gnutella und FastTrack weisen mittlerweile jedoch deutlich mehr Persönlichkeit auf, als Napster seiner Zeit hatte.
Darüber hinauf gibt es auch Netzwerke die nicht nur versuchen dezentralisiert zu arbeiten und dadurch von kontrollierenden Institutionen weitgehend unabhängig zu sein, für auch versuchen Anonymität ihrer Person und Kontrolle der Authentizität des angebotenen Inhaltes zu bieten (z.B. ANts_P2P, Mute, GNUnet und Freenet).
Im Jahr 2004 betrug der Anteil von Filesharing-Clients am Datenübertragungsvolumen des gesamten Internets 24 Prozent (laut einer Studie, die auf Stichproben von 27 weltumspannend tätigen Carriern beruhte).
Rechtliche Auseinandersetzungen um Tauschbörsen
In den Niederlanden ist die Software für die umstrittene Tauschbörse KaZaA im Dezember 2003 für rechtmäßig erklärt worden (bzw. der Provider der KaZaA-Software kann laut diesem Urteil nicht für die Urheberrechts-Verletzungen der Software-Nutzer verantwortlich gemacht werden). Der Hoge Raad, der höchste Gericht des Landes, hat es abgelehnt, eine Klage der niederländischen Verwertungsgesellschaft für Wort und Ton, Buma/Stemra, gegen die beiden KaZaA-Gründer neu zu verhandeln. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass in den Niederlanden die Software an sich nicht illegal ist und ihr Autor nicht für Sachen haftbar gemacht werden darf, die mit seiner Applikation ermöglicht werden, nicht, dass jegliche Nutzung der Computerprogramm erlaubt ist.
Seit Apr. 2003 begann man sowohl .... als auch in den USA sowie in Europa seitens der RIAA und IFPI gegen die Versorger von Töne in Tauschbörsen zu klagen. Außerdem wurden lizenzierte Downloadplattformen angeboten, um auf diese Weise den Nutzern als Konkurrenz zu den Tauschbörsen vollständig legale Alternativen anzubieten. Nachteil bei diesen Plattformen sind jedoch die Beschränkungen durch das eingesetze DRM.
Im Juno 2004 wurde in Deutschland ein Lieferant von urheberrechtlich geschützter Klänge in Tauschbörsen zu einer Geldstrafe von 8.000 € verurteilt. Zu diesem Zweck wurde der Internet Service Provider des Anbieters forciert die Kundendaten herauszugeben - denn nach dem zum 19. August 2003 in Kraft getretenen „1. Korb“ des deutschen Urheberrechtsgesetzes machen sich Typ strafbar, wenn sie geschützte Inhalte im Internet anderen im Upload zur Verfügung stellen. In einem weiteren Urteil wurde bestätigt, dass die Anbieter nur dann forciert werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gestellt wurde. Das Laden geschützter Inhalte ist jedoch nur dann strafbar, wenn das Heruntergeladene aus offensichtlich illegaler Quelle stammt. Diese Offenkundigkeit ist selten gegeben.
Im Spätsommer 2005 erregte das Geschäftsmodell der Logistep AG Aufsehen, die das Suchen nach Anbietern von gerichtlich geschützten Arbeiten über eine Anwendung automatisiert hat und dies den Rechteinhabern als Service anbietet. Die AccessProvider sind allerdings nicht verpflichtet und berechtigt, an Dritte Daten über ihre Kunden zu geben, so die OLGe Hamburg und Frankfurt. Die geplante Novelle des Urheberrechts soll hier allerdings eine Änderung bringen. Dann könnten Besitzer von Urheberrechten direkt Auskunft von den Providern verlangen. Es ist dabei noch unklar, ob dies nur nach richterlichem Beschluss geschieht. Das novellierte Gesetz wird dies aller Vorsorge auch nicht regeln. Erteilen die AccessProvider allerdings Auskunft, ohne es zu müssen, machen sie sich ihrerseits strafbar wegen Geheimnisverrats(Datenschutz), denn die Auskunft bedeutet einen Eingriff in die Sphäre des Nutzers. Es ist also höchste Zeit und im Interesse von Providern und Verdächtigten, dass entschieden wird, rechtlich oder gesetzlich, ob eine richterliche Anordnung (wie etwa bei einer Hausdurchsuchung) nötig ist oder nicht. In Diskussion ist auch, ob zur Hetzjagd der Urheberrechtsverletzer durch den Staat sowohl durch die Verletzten, ein Rückgriff auf die geplanten verdachtsunabhängig gespeicherten Vorratsdaten (Vorratsdatenspeicherung) möglich ist. Noch (!) ist dies nicht geplant, vermöge der Zweckbindung der Vorratsdaten für Hatz nur schwerer Straftaten. Doch Begehrlichkeiten auf diesen "Datenschatz" zuzugreifen werden naturgemäß schon jetzt laut.
Aus der Lehre und aus Computer- und Bürgerrechtsaktivistenkreisen gibt es den Vorschlag, das Tauschen von Verfilmen und Tonkunst zu legalisieren und die UrheberInnen über eine Kulturflatrate zu entschädigen.
Auch in Frankreich, der Schweizerische Eidgenossenschaft und Österreich finden wie in Deutschland zur Zeit rege Debatten um geplante Urheberrechtsnovellen, die sich besonders um die Bewältigung des "Filesharingproblems" drehen, statt.
Betroffene (beider Seiten) sollten, wenn sie rechtlichen Rat suchen, bei dieser für den Allgemeinanwalt speziellen Materie darauf achten, dass sie an spezialisierte Anwälte geraten. Der Bereich des Urheberrechts wird als grüner Bereich bezeichnet, Mitglieder von DGRI, ZUM und GRUR etwa sollten hier firm sein. Der Bereich wird daneben dem Copyright auch zum weiten Begriff des IT-Rechts gezählt.
Literatur
- Janko Röttgers: Mix, Burn & R.I.P. – Das Ende der Musikindustrie. Betrieb Heinz Heise, Hannover 2003, ISBN 3-936931-08-9 (PDF-Version, frei herunterladbar) – enthält einiges zur Geschichte von Internet-Tauschbörsen ab Napster bis 2003,
- Bruce Haring: MP3 – die digitale Revolution in der Musikindustrie. Firma Orange Press, Freiburg 2002, ISBN 3-936086-02-8 – auch Geschichtliches, aber nur bis 2002,
- Ralf Dietrich: Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien - 20.000 Verfahren gegen Filesharingnutzer. Fundstelle: NJW 2006, S. 809 - 811; ein Fachartikel (aber auch für juristischen Laien noch verständlich) der strafrechtlich und zivilrechtlich Filesharing einordnet und Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber Vorwürfen seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Urheber für Filesharingnutzer und deren Anwälte darlegt.
Weitere Arten von Tauschbörsen
Daneben den populären Tauschbörsen für Dateien gibt es im Internet auch Tauschbörsen für den traditionellen Tausch von Güter , siehe Tauschkreis und Tauschbörse
Glossar verwendeter Begriffe
Für Spielfilme haben sich bestimmte Begriffe und Abkürzungen herausgebildet, die speziell als Teile von Dateinamen den vermeintlichen Inhalt (zum Beispiel im Kino abgefilmt) näher beschreiben sollen wie beispielsweise LD, Screener, oder Telesync. Mehr zu diesem „Slang“ auf www.netzwelt.de.
Weblinks
- WikiReader Filesharing
- Näheres und News zum Thema Filesharing auf gulli.com
- Anleitungen zu Filesharing-Clients auf netzwelt.de
- Klage der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsen-Nutzer
- Antwort des Chaos Computer Clubs auf die Klagen
- Webseite des Fairsharing-Netzwerks für die breite Legalisierung von Filesharing und die Einführung einer Kulturflatrate
- Weitere Informationen zum Thema
- Näheres und News zum Thema Filesharing auf slyck.com (englisch)
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