Graf
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| Bild:Disambig-grau2.png | Dieser Artikel behandelt den Adelstitel Graf. Für alternative Bedeutungen, siehe Graf (Begriffsklärung). |
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Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus „wer eine Treffen (= Landtag) zusammenruft“, lat. comes, französisch comte, ital. conte). Zu spatrömischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum).
Im Merowinger- und Frankenreich war der Graf königlicher Amtsträger in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau), der die Regalien ausübte, und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, später auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen.
Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Heredität des Grafentitels und die Teilnahme ins Lehnssystem zum Geburtsadel. Schon die Ottonen scheinen die Heredität der Grafenämter und Lehensgut renommiert und die gräflichen Adelsherrschaften respektiert zu haben. Dem salischen Versuch, der Reform der Grafschaft als Dienstadel war kein nachhaltiger Fortuna beschieden, so dass im Hochmittelalter die hochadeligen Fürstenfamilien die meisten Grafenherrschaften und damit deren Rechte unter ihre Kontrolle bringen konnten und sich der Grafentitel nur als Adelsklasse erhielt.
Der deutsche Adel teilte sich früher in zwei Klassen, den Hoch- und Niederadel. Grafen waren die niedrigsten Mitglieder des Hochadels. Die Weiblicher Mensch des Grafen heißt "Gräfin", die Nachfahren von Grafen erhielten gleichfalls den Titel Graf, die unverheiratete Tochter den Titel Komtess (frz.: comtesse). Alle Grafen aus dem Niederadel wurden mit Hochwohlgeboren, die aus dem Hochadel, vormalig regierend, wurden mit Erlaucht angeredet (siehe unter Standesherrliche Häuser im Genealogischen Handbuch des Adels).
Es gab auch den Grafentitel zweiter Klasse. Nur der Eigner eines Fideikommisses kam in den Grafenstand, seine Brut blieben Freiherren bzw. Freifrauen. Nach dem Tod des Grafen folgte meist der älteste Sohn, der dann Graf wurde, seine Geschwister blieben im Freiherrenstand. Nach 1919 ging somit bei übereinkommen freiherrlichen Familien der Grafentitel verloren, da die Titel als Bestandteile des Namens festgeschrieben wurden.
Seit 1919 sind Adelstitel in Deutschland nur noch Komponente des Familiennamens.
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Landgraf
Landgraf (lat.: comes patriae, comes terrae, comes magnus, comes provinciae, comes principalis, lantgravius) war anfänglich ein Amtstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die ein Herrschaftsgebiet, ursprünglich innerhalb der Reichsgrenzen, unmittelbar vom deutschen König zum Lehensgut hatten, ohne dass die Vermittlung eines Herzogs, Reichbischofs oder Pfalzgrafen vorlag. Im HRR waren mindestens ab dem Spätmittelalter Land-, Mark- und Pfalzgrafen dem Fürstenstand angehörig und damit den Herzögen real gleichgestellt. Landgrafschaften waren politische Schöpfungen um die Macht bestimmter Herzöge abzuschwächen.
Am bedeutendsten waren im Hohen MA die Landgrafen von Thüringen, deren Landgrafentitel durch die Nachfahren der vergöttern Elisabeth im Haus Hessen von Thüringen ins benachbarte Hessen „einwanderte“, während der Landgrafentitel in Thüringen selbst, nach dem Herrschaftsantritt durch des Wettiner Herzogenhaus, vom Titel eines Herzogs von Sachsen überdeckt wurde.
1292 wird die neue Landgrafschaft Hessen vom Kaiser als Reichsfürstentum bestätigt. Die Brabanter Linien in Hessen - das Haus Hessen - führten bis ins 19. Jahrhundert den Landgrafentitel, im Vorfeld der Landgraf von Hessen-Kassel 1803, nach Beschluss des Reichsdeputationshauptschlusses, vom Kaiser des HRR zum Kurfürsten erhoben wurde. Der Landgraf von Hessen-Darmstadt wurde durch Napoleon I. zum Großherzog erhoben. Die Fürsten nannten sich nunmehr Kurfürst, bzw. Großherzog und souveräner Landgraf. Die aushilfsweise von Darmstadt annektierte Landgrafschaft Hessen-Homburg wurde 1817 als souveränes Fürstentum im Deutschen Bund wiederhergestellt. Als 1866 der dortige regierende Landgraf kinderlos verstarb, fiel die Landgrafschaft Hessen-Homburg endgültig an das Großherzogtum Hessen (Darmstadt) zurück. Im selben Jahr wurde, ob des Preußisch-Österreichischen Krieges, Kurhessen durch Preußen annektiert und das Areal Hessen-Homburg fiel gleichfalls an das Königreich Preußen.
Im Haus Hessen wird seit 1866 (Kurhessen), bzw. 1918 (Großherzogtum Hessen), nach dem Verlust der Kurfürsten- respektive Großherzogstitel), in diesen Tagen der Name Landgraf von Hessen geführt.
älteste Landgrafschaften in Lothringen sind:
- Landgrafschaft Brabant: urkundlich bezeugt bei der Gründung der Abtei von Affligem in 1086, Graf Heinrich III von Löwen, comes patriae Bracbatensis
- Landgrafschaft Geldern (ndl: Gelre) (wahrscheinlich zu identifizieren mit der Teisterbant) in einer Kaiserurkunde, MGH DD Henrici IV nr. 459: Gerardus lantgrave (= Gerard 'der Lange' von Gelre) in 1096
- Landgrafschaft Hochstaden (12. Jahrhundert)
andere Landgrafschaften:
- Baar
- Breisgau
- Hegau
- Heiligenberg
- Leuchtenberg
- Nellenburg
- Stühlingen
- Mayer, T., 'Über Entstehung und Bedeutung der älteren deutschen Landgrafschaften', Theodor Mayer Mitteralterliche Studien – Gesammelte Aufsätze, ed. F. Knapp (Sigmaringen 1958) 187-201. Auch in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanische Abteilung 58 (1938) 210-288.
- Mayer, T., 'Herzogtum und Landeshoheit', Fürsten und Staat. Studien zur Verfassungsgeschichte des deutschen Mittelalters (Weimar 1950) 276-301.
- Eichenberger, T., Patria: Studien zur Bedeutung des Wortes im Mittelalter (6.-12. Jahrhundert), Nationes – Historische und philologische Untersuchungen zur Entstehung der europäischen Nationen im Mittelalter 9 (Sigmaringen 1991).
- Van Droogenbroeck, F.J., 'De betekenis van paltsgraaf Herman II (1064-1085) voor het graafschap Brabant', Eigen Schoon en De Brabander 87 (Brussel 2004) 1-166.
Markgraf
Markgraf (engl.: Marquess od. Margrave; frz.: Marquis; port.: Marquês; nl.: Markies, Markgraaf; ital. Marchese; span.: Marqués) war der Adelstitel königlicher bzw. kaiserlicher Amtsträger, die eine Mark zum Lehen hatten. Als Mark wurde ein Grenzbereich im Fränkischen Reich und im Ostfrankenreich bezeichnet (z. B. Mark Brandenburg).
Das Amt des Markgrafen wurde von Kaiser Karl dem Großen um 800 eingeführt und von seinen Nachfolgern nachhaltig beibehalten. Karls Ziel war es, die Grenzen des in partiell blutigen und langen Bekommen (siehe auch Sachsen (Volk)) erweiterten Reiches gegen Angriffe von außen zu sichern. Dieser fränkische Titel wurde auch nach dem Zerfall des Frankenreiches in zahlreichen Ländern Europas weiterhin genutzt und in sonstige Länder (wie zum Beispiel England) exportiert.
Zur Erfüllung ihrer risikoreichen Aufgabe erhielten die Markgrafen Grenzgebiete vom König bzw. Kaiser direkt als Lehen. Die Markgrafen hatten besondere Befugnisse: Sie konnten selbst den Heerbann einsetzen und erhielten eine größere Zahl an fränkischen Vasallen zur Unterstützung zugewiesen. Wehrhafte Bauern wurden vollkommen Frankenreich zur Ansiedlung in den Marken angeworben, so dass die Markgrafen über z. T. beträchtliche Heere verfügen konnten. Die Markgrafen wurden vom Kaiser durch besondere Sendboten kontrolliert.
Viele Markgrafen, die ursprünglich aus einfacheren Adelsverhältnissen kamen, konnten sich in den Marken eine mächtige Position aufbauen, die später für machtpolitischen Einfluss innerhalb des Reiches genutzt wurde. Dementsprechend herkommen einige spätere Königshäuser von Markgrafen ab, z. B.
Vom 12. Jahrhundert an wurden die meisten Markgrafschaften in Reichsfürstentümer umgewandelt.
Im deutschen Sprachgebiet blieb der Titel des Markgrafen regierenden 1 Fürsten und u.U. deren nichtregierenden Verwandten widmen (z. B. den Markgrafen von Baden, den Königen von Preußen als Markgrafen von Brandenburg, den mit ihnen verwandten in Franken regierenden Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth, transient auch der nichtregierenden Nebenzweig der Markgrafen von Brandenburg-Schwedt. Der österreichische Kaiser führte bis 1918 auch den Titel eines Markgrafen von Mähren2).
Auch in Italien gab es solche Markgrafschaften. Die bekannteste ist die Markgrafschaft Montferrat, die die französisch-italienische Grenzregion in Savoyen abschirmte und daher lange heftig umkämpft war, im Vorfeld sie im 17. Jahrhundert schließlich an das größere Herzogtum Savoyen fiel.
Außerhalb Deutschlands wurde der Markgraf (im Rang den Fürsten und Landgrafen entsprechend) in zahlreichen romanischen Ländern Europas sowie im von normannisch-französischer Überlieferung beeinflussten England auch als bloßer Adelstitel ohne Herrschaftsfunktion vergeben. Ausländische Adlige wurden im Deutschen fallweise insgesamt mit dem französischen Titel Marquis bezeichnet: z. B. Marquis von Salisbury, Marquis von Pombal; literarisch: Marquis von Posa, Marquis von Keith).
Seitdem 1385 ist Marquess der zweithöchste Rang im englischen Adel.
Nach dem Sturz der deutschen Monarchien 1918 gingen die späteren Chefs des königlichen Hauses Sachsen und des großherzoglichen Hauses Schwimmen dazu über, den Namen eines "Markgrafen von Meißen" bzw. eines "Markgrafen von Baden" zu führen.
1:
... sonstige allgemein Haus-Titel werden auch von nicht regierenden Prinzen und Grafen geführet, und zwar so, daß in den Prädikaten Herzog, Pfalzgraf, Markgraf, Landgraf, Burggraf, Graf und Herr zwischen regierenden und nichtregierenden Herrn gar kein Unterschied zu bemerken ist. (Pütter, S. 75).
2: So ist der Oesterreichische Haus-Titel ... Grenzgraf des heil. Röm. Reichs zu Mähren, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Lausitz ... Das Haus Brandenburg hat zum gemeinschaftlichen Titel: Grenzgraf zu Brandenburg ... Der gemeinschaftliche Titel des chur- und fürstl. Hauses Sachsen ist ... Marggraf [sic!] zu Meissen (63) Der Markgräfl. Badische Titel ist: "Markgraf zu Baaden und Hochberg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Röteln, Baadenweiler, Lahr und Mahlberg." (Pütter, S. 62 ff.).
Pfalzgraf
Siehe Hauptartikel Pfalzgraf und Hofpfalzgraf
Burggraf
Der Burggraf (lat. praefectus oder etwacastellanus) ist ein Amt aus dem Lehnswesen des Mittelalters. Es unterschied sich vom Grafen nur dadurch, dass der Amtei typischerweise weniger bedeutend war und an einem festen oder anderweitig wie bedeutenden Ort hing.
Ursprünglich war im 11. bis 12. Jahrhundert der Burggraf - ausgewachsen aus dem älteren Amt des (Burg-)Vogtes - nur der militärische Kommandant der Reichs- oder Bischofsburg, der Königs- oder Bischofsstadt, und damit der Übergeordnete der Burgmannen.
Ab Mittelpunkt des 12. Jahrhunderts schuf Kaiser Konrad III. eine neue Qualität des Burggrafen während der deutschen Ostkolonisation. Sie wurden Schützer und Verwalter von umfangreichem Königsgut im Umkreis der bedeutenden Reichsburgen und erhielten hier auch das Richteramt. Sie traten auch selbst als Kolonisatoren auf und schufen sich damit eigene Herrschaften. Mit dem Erstarken der Wettiner in Sachsen verschwanden sie in diesem Teil des Reiches im Verlauf der nächsten 200 Jahre.
Wie die anderen Ämter des Lehnsstaats wurde auch der Burggraf bald erblich, dann auch für landesherrliche Burgvögte benutzt, und war hin und wieder selbst nur ein reiner Titel.
Besonders bekannt sind die (bischöflichen) Burggrafen von Mainz, Meißen, Magdeburg und Würzburg, sowie die hohenzollernschen (königlichen) Burggrafen von Nürnberg, die Verwalter und - wie die ostdeutschen Burggrafen - Richter waren, aber nur in der Burg das militärische Kommando hatten.
- S. Rietschel: Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofsstädten während des früheren Mittelalters, 1905
- K. A. Eckhardt: Präfekt und Burggraf, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Jahrgang 46, 1926
- Siehe auch: Burggrafenamt
Reichsgraf
Ein Reichsgraf war Monarch einer reichsunmittelbaren, d.h. nur dem Kaiser unterstellten Grafschaft. 1521 gab es im Heiligen Römischen Reich 144 Reichsgrafschaften, 1792 nur noch 99. Gründe für diese Dämpfung sind Standeserhebungen, Untergehen von Geschlechtern und Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten.
Reichsgrafschaften waren gehäuft in sogenannten königsnahen Bedürfen wie Schwaben oder aberFranken, aber auch im Nordwesten des Reiches zu finden.
Um ihre politische Interessen wirksamer durchsetzen zu können und um ihre Unabhängigkeit zu bewahren, organisierten sich die Reichsgrafen in Grafenvereinen und hielten Grafentage ab. Auf Reichstagen bildeten die Reichsgrafen innerhalb des Reichsfürstenrates Grafenbänke, auch Reichsgrafenkollegien genannt.
1792 gab es vier Reichsgrafenbänke (nach Anzahl der intern stimmberechtigten Mitglieder):
- (Niederrheinisch-)Westfälische Grafenbank (33)
- Wetterauische Grafenbank (25)
- Schwäbische Grafenbank (24)
- Fränkische Grafenbank (17)
Mit Auflösung und Ende des Reiches zwischen 1795 und 1806 fielen die meisten Reichsgrafschaften an benachbarte größere Staaten. Manche Ausnahmefälle bestanden innerhalb des Rheinbundes einige Jahre länger, meist nach Erhebung zu Fürstentümern durch Napoleon, und wurden spätestens 1815 durch den Wiener Kongress mediatisiert. Dieses Zeitpunkt überdauerten wiederum nur die ehemaligen Reichsgrafschaften Lippe, Reuß (mehrere Linien) und Schaumburg-Lippe, die als Fürstentümer bis 1918 weiterbestanden.
Anliegend diesen eigentlichen Reichsgrafen gab es im Verehren Römischen Reich noch reine Titularreichsgrafen ohne Sitz und Stimme in den Grafenkollegien.
Erhebungen in den Adelstand, die nicht durch den Kaiser vorgenommen wurden, galten grundsätzlich nur auf den Ländereien des nobilitierenden Landesherrn. Demgegenüber war eine Nobilitierung durch den Kaiser, soweit nicht ausdrücklich verschiedenartig vorgesehen, vollkommen Reich renommiert und bedurfte keiner Naturalisierung durch die reichsunmittelbaren Fürsten.
Erbgraf
Als Erbgraf wird der erstgeborene Sohn bzw. Erbe eines Grafen bezeichnet (vergleichbar etwa einem Kronprinz).
Freigraf
Der Freigraf ist der durch den Gerichtsherrn (Stuhlherrn) eingesetzte Vorsitzende eines Femegerichts.
Raugraf, Wildgraf, Rheingraf
Während Markgraf, Pfalzgraf oder Reichsgraf Titel sind, handelt es sich bei den in ihrer Wortbildung und grammatischen Verwendung analogen Raugrafen, Wildgrafen und Rheingrafen um die Namen dreier reichsgräflicher Familien im Mittelalter. Die Rheingrafen beerbten die Wildgrafen und nannten sich direkt Rhein- und Wildgrafen, später auch Grafen zu Salm.
Nachdem die Besitzungen der Raugrafen nach Erlöschen des Geschlechts an die Pfalz gekommen waren, erhob Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz 1667 seine morganatische Frau Marie Luise von Degenfeld (1634-1677) zur „Raugräfin“; ihre dreizehn gemeinsamen Nachwuchs erhielten den selben Titel.
Siehe auch
| (TID 646251) | Wiktionary: Graf – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
(TID 222120)
Literatur
- Pütter, Johann Stephan: Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel ... verhandelt und in Archiven beygeleget werden - Theil 2: Zugaben : insonderheit von der Orthographie und Richtigkeit der Sprache und vom teutschen Canzley-Ceremoniel, 5. Auflage, Göttingen: Vandenhoeck, 1802ca:Comte
cs:Hrabě da:Greve en:Graf es:Conde fr:Comte it:Conte ja:伯爵 nl:Graaf (titel) nl:Landgraaf (titel) pl:Graf_(tytuł_szlachecki) pt:Conde
ru:Граф (титул)(TID 29977)
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