Heiliges Römisches Reich
Aus Schlauweb
Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich des Römischen Kaisers und der Reichsterritorien vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Es bildete einander 962 mit der Herrschaft von Otto I. aus dem karolingischen Ostfrankenreich heraus. 1157 erhielt das Reich den Namen „Sacrum Imperium“ und 1254 ist erstmalig die Verwendung des Titels „Sacrum Romanum Imperium“ in einer Urkunde belegt. Im 15. und 16. Jahrhundert wurde der Titel mit dem Zusatz „Deutscher Nation“ versehen. In der historischen Lehre bezeichnet man das Reich seit übereinkommen Jahren auch als Altes Reich.
Das Heilige Römische Reich entwickelte sich durch seinen vor- und übernationalen Charakter absolut nie zu einem Nationalstaat moderner Prägung, statt blieb ein monarchisch geführtes, ständisch geprägtes Gebilde aus Kaiser und Reichsständen, ausstaffieren mit verständigen auf Reichsinstitutionen.
Reichszweck war seit der Frühen Neuzeit nicht Machterweiterung und Expansion, es war selbst strukturell nicht angriffsfähig, an Stelle Rechtsschutz und Friedenswahrung. Das Reich sollte die Dynamik der Macht eindämmen, Gefolgsleute vor der Willkür der Landesherren und kleinere Reichsstände vor der Egozentrik der Macht der großen Stände und des Kaisers schützen. Es hatte die Aufgabe, für Ruhe und Stabilität und für die friedliche Lösung von Konflikten zu sorgen. Dass das Reich seine Glieder immer weniger gegen äußere und intern expansive Ziele zu schützen vermochte, war sein größtes Defizit und eine der Ursachen seines Untergangs.
Mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. am 6. August 1806 auf Druck von Napoléon Bonaparte erlosch das alte Reich. Das Reich war allerdings schon durch die Eroberungen Napoléons und die daraus resultierende Gründung des Rheinbundes kaum handlungsunfähig geworden.
Inhaltsverzeichnis
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Charakter des Reiches
Das Heilige Römische Reich war aus dem ostfränkischen Reich entstanden. Es war ein vor- und übernationales Gebilde, ein Lehnsreich und Personenverbandsstaat, der sich nie zu einem Nationalstaat wie etwa Frankreich oder etwaGroßbritannien entwickelte und aus ideengeschichtlichen Gründen auch nie als solcher verstanden werden wollte.
Die Regierungsgewalt des Reiches lag weder allein in der Hand des Kaisers noch allein bei den Kurfürsten oder der Vielfalt eines Personenverbandes wie dem Reichstag. Das Reich lässt sich weder als Bundesstaat noch als Staatenbund einordnen. Es war keine bloße Aristokratie, aber auch keine Oligarchie. Dennoch vereinigte das Reich Spezialitäten all dieser Staatsformen in sich. Die Geschichte des Reiches war geprägt durch den Streit über seinen Charakter. Ebenso wenig wie es je gelang, den regionalen Eigenwillen der einzelnen Territorien zu brechen, ist das Reich in einen losen Nationengemeinschaft zerfallen.
Das Reich überwölbte als „Dachverband“ etliche Territorien und gab dem Zusammenleben der verschiedenen Landesherrn reichsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen. Diese quasi-selbstständigen, aber nicht souveränen Fürsten- und Herzogtümer erkannten den Kaiser als wenigstens ideelles Reichsoberhaupt an und waren den Reichsgesetzen, der Reichsgerichtsbarkeit und den Beschlüssen des Reichstages unterworfen, gleichzeitig aber auch durch Königswahl, Wahlkapitulation, Reichstage und zusätzliche ständische Vertretungen an der Reichspolitik engagiert und konnten diese für sich beeinflussen.
Im Gegensatz zu anderen Ländern waren die Bewohner nicht direkt dem Kaiser untertan. Jedes Reichsmitglied, also jedes Territorium, das reichsunmittelbar war, hatte seinen eigenen Landesherrn, im Fallgrube der Reichsstädte den Magistrat.
Der Name des Reiches
Durch den Namen wurde der Anspruch auf die Nachfolge des antiken Römischen Reiches und damit quasi auf eine Universalherrschaft erhoben. Die Erhöhung durch den Zusatz „Heilig“ betonte das Gottesgnadentum des Kaisertums und legitimierte die Herrschaft.
Mit der Krönung des Frankenkönigs Karl des Großen zum Kaiser durch Kirchenoberhaupt Leo III. im Anno 800 stellte dieser sein Reich in die Nachfolge des antiken römischen Imperiums, der so genannten Translatio Imperii, trotz historisch und dem Selbstverständnis nach das christlich-orthodoxe byzantinische Reich aus dem alten römischen Reich entstanden war; nach Ansicht der Byzantiner war das neue westliche „Römische Reich“ ein selbsternanntes und illegitimes.
Interessanterweise trug das Reich zum Zeitpunkt seiner Entstehung Mittelpunkt des 10. Jahrhunderts noch nicht das Prädikat heilig. Der erste Kaiser Otto I. und seine Nachfolger sahen sich selbst und wurden als Stellvertreter Gottes auf Erden und damit als erste Beschützer der Kirche angesehen. Es bestand also keine Notwendigkeit, die Heiligkeit des Reiches besonders hervorzuheben. Das Reich hieß weiterhin Regnum Francorum orientalium oder kurz Regnum Francorum.
In den Kaisertitulaturen der Ottonen stippen die später auf das gesamte Reich übertragenen Namensbestandteile aber schon auf. So findet sich in den Urkunden Ottos II. aus dem Jahre 982, die während seines Italienfeldzuges entstanden, die Titulatur Romanorum imperator augustus, „Kaiser der Römer“. Und Otto III. erhöhte sich in seiner Titulatur über alle geistlichen und weltlichen Mächte, in dem er sich, entsprechend zum Pontifex Maximus und sich damit über diesen erhebend, demutsvoll „Knecht Jesu Christi“ und später wenn schon „Knecht der Apostel“ nannte.
Erst nachdem die sakrale Ausstrahlung des Kaisertums durch den Investiturstreit von 1075 bis 1122 weitgehend ausgewaschen war, versuchten die Kaiser diesen Anspruch nunmehr mündlich für sich zu reklamieren. So entstand im 12. Jahrhundert in der Kanzlei Friedrichs I., genannt Barbarossa, der Begriff des sacrum imperium. Vielleicht handelte es sich dabei um eine bewusste Fortführung spätantiker römischer Traditionen. Dies ist in der Wissenschaft aber umstritten, da es sich auch um einen speziell „staufischen“ Begriff handeln könnte, zumal in der Antike nicht das Römerreich selbst als sacrum galt, anstatt nur die Person des Kaisers.
Im so genannten Interregnum von 1250 bis 1273, als es keinem der drei gewählten Könige gelang, sich gegen die anderen durchzusetzen, verband sich der Anspruch, der Nachfolger des Römischen Reiches zu sein, mit dem Prädikat heilig zur Bezeichnung Sacrum Romanum Imperium (deutsch Heiliges Römisches Reich). Die lateinische Umkehr Sacrum Imperium Romanum ist erstmalig 1254 belegt, in deutschsprachigen Urkunden trat sie rund hundert Jahre später seit der Zeit Kaiser Karls IV. auf. Unbedingt während der kaiserlosen Zeit Zentrum des 13. Jahrhunderts wurde der universale Machtanspruch also umso tönender angemeldet – wenn sich sicherlich auch in der nachfolgenden Zeit daran wenig änderte.
Der Zusatz Nationis Germanicae erschien erst im Spätmittelalter um 1450, wohl auch weil sich das Reich abstrahierend dargestellt auf das Gebiet des deutschen Sprachraumes erstreckte. 1486 wurde diese Titulatur in einem Gesetz verwendet. Zum ersten Mal glaubwürdig verwendet wurde dieser Zusatz im Jahre 1512 in der Präambel des Abschieds des Reichstages in Köln. Kaiser Maximilian I. hatte die Reichsstände u. a. dank Erhaltung [...] des Heiligen Römischen Reiches Teutscher Nation geladen.
Bis 1806 war Heiliges Römisches Reich deutscher Nation die offizielle Bezeichnung des Reiches, die oft als SRI für Sacrum Romanum Imperium auf lateinisch oder auchHRR auf germanisch abgekürzt wurde.
Die beiden letzten großen Rechtsakte das Reich betreffend, der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Auflösungserklärung Kaiser Franz’ I., nutzen jedoch dann den Begriff deutsches Reich. Von Heiligkeit oder universaler Macht konnte eh längst keine Rede mehr sein.
Geschichte
Entstehung des Reiches
Das Fränkische Reich hatte nach dem Tode Karls des Großen im Jahre 814 mehrfach Teilungen und Wiedervereinigungen der Reichsteile unter seinen Kindern und Enkeln durchlaufen. Solche Teilungen unter den Söhnen eines Herrschers waren nach fränkischem Recht normal und bedeuteten nicht, dass die Einheit des Reiches aufhörte zu existieren, da eine gemeinsame Politik der Reichsteile und eine künftige Ende der deutschen Teilung weiterhin möglich war. Starb einer der Erben kinderlos, so fiel dessen Reichsteil einem seiner Brüder zu.
So ein eine Aufsplittung wurde auch im Vertrag von Verdun 843 unter den Enkeln Karls beschlossen. Das Reich wurde zwischen Karl dem Kahlen, der den westlichen romanisierten Teil bis etwa zur Maas erhielt, Ludwig dem Deutschen – er erhielt den östlichen, eher deutsch geprägten Reichsteil – und Lothar I., der anliegend der Kaiserwürde den mittleren Streifen von der Nordsee bis zum Meer erhielt, aufgeteilt.
Auch wenn hier, von den Beteiligten nicht beabsichtigt, die zukünftige Landkarte Europas erkennbar ist, kam es im Laufe der nächsten fünfzig Jahre zu weiteren, meist kriegerischen, Wiedervereinigungen und Teilungen zwischen den Teilreichen. Erst als Karl der Dicke 887 wegen seines Versagens beim Abwehrkampf gegen die plündernden und raubenden Normannen abgesetzt wurde, wurde kein neues Oberhaupt aller Reichsteile mehr bestimmt, an Stelle die verbliebenen Teilreiche wählten sich eigene Könige. Diese gehörten partiell nicht länger der Dynastie der Karolinger an. Dies war ein deutliches Zeichen für das Auseinanderdriften der Reichsteile und das auf dem Nadir angekommene Ansehen der Karolingerdynastie, da diese das Reich in Folge der Thronstreitigkeiten in Bürgerkriege stürzte und nicht in der Lage war, das Gesamtreich gegen äußere Bedrohungen zu schützen. Zufolge der nun fehlenden dynastischen Klammer zerfiel das Reich in etliche kleine Grafschaften, Herzogtümer und weitere regionale Herrschaften, die meist nur noch formal die regionalen Könige als Oberhoheit anerkannten.
Besonders deutlich setzte der Zerfall im mittleren Reichsteil ein, in dem sich die Stammesherzogtümer herausbildeten: Nicht länger der König ernannte die Herzöge, anstatt die lokalen Adligen wählten sie. Im östlichen Reich konnte diese Entwicklung nach dem Tode des letzten Karolingers auf dem ostfränkischen Thron, Ludwigs des Kindes, durch die gemeinsame Urnengang Konrads I. aufgehalten werden. Konrad gehörte zwar nicht der Dynastie der Karolinger an, war aber ein Franke aus dem Geschlecht der Konradiner. Trotz der Abkehr der Lothringer vom ostfränkischen Reich, die sich den Westfranken anschlossen, zeigte die Wahl Konrads endgültig, wie stark sich Ostfranken vom Gesamtreich abgewendet hatte. Jahr 918 wurde diese Entwicklung noch deutlicher, als mit dem Sachsenherzog Heinrich I. zum ersten Mal ein Nicht-Franke zum ostfränkischen König gewählt wurde. Seit diesem Zeitpunkt trug nimmer eine einzige Dynastie das Reich, für die regionalen Großen, Adligen und Herzöge entschieden über den Herrscher.
Anno 921 erkannte der westfränkische Souverän im Vertrag von Bonn Heinrich I. als gleichrangig an, er durfte den Titel rex francorum orientalium, König der östlichen Franken, führen. Die Entwicklung des Reiches als eines auf Zeitspanne eigenständigen und überlebensfähigen Staatswesens war damit grundsätzlich abgeschlossen.
Trotz der Ablösung vom Gesamtreich und der Vereinigung der germanischen Völkerschaften, die im Gegensatz zu Westfranken nicht romanisiertes Latein, stattdessen theodiscus oder diutisk (von diot volksmäßig, volkssprachig) sprachen, war dieses Reich kein früher deutscher Nationalstaat. Ident wenig war es schon das spätere Heilige Römische Reich.
Das steigende Selbstbewusstsein des neuen ostfränkischen Königsgeschlechtes zeigte sich schon in der Thronbesteigung Ottos I., des Sohnes Heinrichs, der auf dem vermeintlichen Thron Karls des Großen in Aachen gekrönt wurde. Hier zeigte sich der steigernd sakrale Charakter seiner Herrschaft dadurch, dass er einander salben ließ und der Kirche seinen Schutz gelobte. Nach Kompromiss finden Kämpfen gegen Verwandte und lothringische Herzöge gelang ihm mit dem Sieg über die Ungarn 955 auf dem Lechfeld bei Augsburg die Bestätigung und Festigung seiner Herrschaft. Noch auf dem Kampfzone soll ihn das Heer der Legende nach als Imperator gegrüßt haben.
Dieser Sieg über die Ungarn veranlasste Bischof von RomJohannes XII., Otto nach Rom zu rufen und ihm die Kaiserkrone anzubieten, damit dieser als Beschützer der Kirche auftrete. Johannes stand unter der Bedrohung der italienischen Könige. Der Notruf des Papstes bekundete einerseits, dass die ehemaligen Barbaren sich zu den Trägern der römischen Kultur gewandelt hatten, und andererseits, dass das östliche regnum als legitimer Nachfolger des Kaisertums Karls des Großen geachtet wurde. Otto folgte dem Ruf, auch wenn es wohl Irritation unter verständigen auf Beratern des Königs gab, und zog nach Rom. Er wollte der Beschützer der Kirche sein.
Als „Gründungsdatum“ des Verehren Römischen Reiches wird von Historikern meist das Zeitangabe der Kaiserkrönung Ottos I. am 2. Feber 962 angegeben, auch wenn Otto kein neues Reich gründen wollte oder gegründet hat und das Reich auch erst einige Jahrhunderte später diesen Namen trug. Spätestens hier ist der Prozess der Herauslösung des ostfränkischen Reiches als eigenständiges Reich aus dem fränkischen Gesamtreich abgeschlossen. Das Reich hatte seine weltliche und sakrale Bescheinigung als neues Imperium Romanum durch die Kaiserkrönung erhalten.
Mittelalter
Siehe auch: Deutschland im Mittelalter
Das Reich unter den Ottonen
Das Reich ist zu dieser Zeit eine im Vergleich zum Spät- und Hochmittelalter ständisch und gesellschaftlich noch wenig ausdifferenzierte Gesellschaft. Das Reich wurde sichtbar im Heeresaufgebot, in den lokalen Gerichtsversammlungen und in den Grafschaften, den schon von den Franken installierten lokalen Verwaltungseinheiten. Oberster Repräsentant der politischen Ordnung des Reiches, zuständig für den Schutz des Reiches und den Friede im Inneren, war der König. Als politische Untereinheiten dienten die Herzogtümer.
Entstanden aus der territorialen Zusammenfassung der durch die Franken unterworfenen Völker und geleitet durch fränkische Amtsherzöge, gab es im Reich ursprünglich fünf Herzogtümer: das der Sachsen, der Baiern, der Alemannen, der Franken und das nach der Reichsteilung neu entstandene Herzogtum Lothringen, zu dem auch die Friesen gehörten. Doch schon im 10. Jahrhundert ergaben sich gravierende Änderungen der Struktur der Herzogtümer: Lothringen wurde 965 in Nieder- und Oberlothringen aufgeteilt und Kärnten wurde 976 ein eigenständiges Herzogtum.
Da das Reich als Instrument der selbstbewussten Herzogtümer entstanden war, wurde es nimmer zwischen den Söhnen des Herrschers aufgeteilt und blieb im Übrigen eine Wahlmonarchie. Die Nichtaufteilung des „Erbes“ zwischen den Söhnen des Königs widersprach eigentlich dem überkommenen fränkischen Recht. Dementsprechend legte Heinrich I. 929 in seiner Hausordnung fest, dass nur ein Sohn auf dem Thron nachfolgen solle. Schon hier werden der das Reich bis zum Ende der Salier-Dynastie prägende Erbgedanke und das Prinzip der Wahlmonarchie vereint verbunden.
Otto I. gelang es in Folge mehrerer Feldzüge nach Italien, den nördlichen Teil der Halbinsel zu erobern und das Königreich der Langobarden genauer Itaker ins Reich einzubinden. Eine vollständige Integration Reichsitaliens gelang allerdings nie wirklich.
Unter Otto II. lösten sich auch die letzten verbliebenen Verbindungen zum westfränkisch-französischen Reich, die in Form von Verwandtschaftsbeziehungen noch bestanden, als er seinen Verwandter Karl zum Herzog von Niederlotharingien machte. Karl war ein Nachfahre aus dem Geschlecht der Karolinger und gleichzeitig der jüngere Bruder des westfränkischen Königs Lothar. Es wurde aber nicht – wie später in der Lehre behauptet – ein „treuloser Franzose“ ein Lehnsmann eines „deutschen“ Königs. Solche Denkkategorien waren zu jener Zeit noch unbekannt. Vielmehr spielte Otto den einen Kusin gegen den anderen aus, um für sich einen Vorteil zu erlangen, indem er einen Keil in die karolingische Familie trieb. Die Reaktion Lothars war heftig und alle beide Seiten luden den Streit mental auf. Die Folgen dieses endgültigen Bruches zwischen den Nachfolgern des Fränkischen Reiches zeigten sich aber erst später. Das französische Königtum wurde dank des sich herausbildenden französischen Selbstbewusstseins aber nunmehr als unabhängig vom Kaiser angesehen.
Die unter den ersten drei Ottonen begonnene Teilnahme der Kirche in das weltliche Herrschaftssystem des Reiches, später von Historikern als „Ottonisch-salisches Reichskirchensystem“ bezeichnet, fand unter Heinrich II. ihren Höhepunkt. Das Reichskirchensystem bildete bis zum Ende des Reiches eines der prägenden Elemente seiner Verfassung. Heinrich verlangte von den Klerikern unbedingten Gehorsam und die unverzügliche Umsetzung seines Willens. Er vollendete die Königshoheit über die Reichskirche und wurde zum „Priesterkönig“ wie kaum ein zweiter Charakter des Reiches. Doch er regierte nicht nur die Kirche, er regierte das Reich auch durch die Kirche, indem er wichtige Ämter – wie etwa das des Kanzlers – mit Bischöfen besetzte. Weltliche und kirchliche Angelegenheiten wurden grundsätzlich genommen nicht unterschieden und gleichermaßen auf Synoden verhandelt. Dies resultierte aber nicht nur aus dem Bestreben, dem aus fränkisch-germanischer Brauch herrührenden Sehnsucht der Herzogtümer nach größerer Selbstständigkeit ein königstreues Gegengewicht entgegenzusetzen. Vielmehr sah Heinrich das Reich als „Haus Gottes“ an, das er als Verwalter Gottes zu beaufsichtigen hatte. Spätestens jetzt war das Reich „heilig“.
Hochmittelalter
Als dritter wichtiger Reichsteil kam unter Konrad II. das Königreich Burgund zum Reich, auch wenn diese Entwicklung schon unter Heinrich II. begann. König Rudolf III. besaß keine Nachkommen und benannte deshalb seinen Neffen Heinrich zu seinem Nachfolger und stellte sich unter den Schutz des Reiches. Jahr 1018 übergab er wenn schon seine Krone und das Szepter an Heinrich.
Die Herrschaft Konrads war weiterhin durch die sich entwickelnde Vorstellung gekennzeichnet, dass das Reich und dessen Herrschaft unabhängig vom Persönlichkeit geben und Rechtskraft entwickeln. Ausverkauft ist dies durch die bekannte Schiffsmetapher Konrads (siehe entsprechenden Abschnitt im Artikel über Konrad II.) und durch seinen Anspruch auf Burgund, denn eigentlich sollte ja Heinrich Burgund erben und nicht das Reich. Unter Konrad begann auch die Anordnung der Ministerialen als eigener Stand des unteren Adels, indem er an die eigentlich unfreien Dienstmannen des Königs Lehensgut vergab. Wichtig für die Entwicklung des Rechtes im Reich waren seine Versuche, die so genannten Gottesurteile als Rechtsbehelf durch die Anwendung römischen Rechtes, dem diese Urteile fremd waren, im nördlichen Reichsteil zurückzudrängen.
Konrad setzte zwar die Reichskirchenpolitik seines Vorgängers fort, allerdings nicht mit dessen Vehemenz. Er beurteilte die Kirche eher danach, was diese für das Reich tun konnte. In der großen Plural berief er Bischöfe und Äbte mit großer Intelligenz und Spiritualität. Der Stellvertreter Christi auf Erden spielte allerdings auch bei seinen Berufungen keine große Rolle. Im Allgemeinen erscheint seine Herrschaft als große „Erfolgsgeschichte“, was wohl auch daran liegt, dass er in einer Zeit herrschte, in der allgemein eine Art Aufbruchsstimmung herrschte, die Ende des 11. Jahrhunderts in die Cluniazensische Reform mündete.
Heinrich III. übernahm 1039 von seinem Familienmitglied Konrad ein gefestigtes Reich und musste sich im Gegensatz zu seinen beiden Vorgängern seine Macht nicht erst erkämpfen. Heinrich legte trotz kriegerischer Aktionen in Polen und Ungarn sehr großen Wert auf die Friedenswahrung innerhalb des Reiches. Diese Idee eines allgemeinen Friedens, eines Gottesfriedens, entstand in Südfrankreich und hatte sich seit Zentrum des 11. Jahrhunderts über das ganze christliche Europa verbreitet. Damit sollte das Fehdewesen und die Blutrache eingedämmt werden, die immer mehr zu einer Belastung für das Funktionieren des Reiches geworden waren. Mensch dieser Bewegung war aber das cluniazensische Mönchstum. Zumindest an den höchsten christlichen Feiertagen und an den Tagen, die durch die Eifer Christi ausgesondert waren, also von Mittwochabend bis Montagmorgen, sollten die Waffen schweigen und der "Gottesfrieden" herrschen.
Heinrich III. musste für die Zustimmung der Großen des Reiches bei der Wahl seines Sohnes, des späteren Heinrichs IV., zum König im Jahre 1053 eine vor ... völlig unbekannte Bedingung akzeptieren. Die Aufschub unter den neuen König sollte nur gelten, wenn sich Heinrich IV. als rechter Herr erweise. Auch wenn die Macht der Kaiser über die Kirche mit Heinrich III. auf einem ihrer Höhepunkte war - er war es gewesen, der über die Besetzung des vergöttern Throns in Rom bestimmte -, so wird die Bilanz seiner Herrschaft meist negativ gesehen. So emanzipierte sich Ungarn, das im Vorhinein noch Reichslehen war, vom Reich und verschiedene Verschwörungen gegen den Kaiser zeigten den Unwillen der Großen des Reiches, sich einem starken Königtum unterzuordnen.
Durch den frühen Tod Heinrichs III. gelangte sein erst sechsjähriger Sohn Heinrich IV. auf den Thron. Für ihn übernahm seine Mutter Agnes die Kuratel so weit wie seinem 15. Lebensjahr 1065. Es kam hierdurch zu einem schleichenden Macht- und Bedeutungsverlust des Königtums. In Rom interessierte die Ansicht des künftigen Kaisers schon bei der nächsten Papstwahl niemanden mehr. Der Annalist des Klosters Niederaltaich fasste die Sachverhalt folgendermaßen zusammen:
- [...] die bei Hofe Anwesenden aber sorgten jeder für sich selbst, so viel sie nur konnten, und niemand unterwies den König darin, was gut und gerecht sei, so daß im Königreich vieles in Unordnung geriet [1]
(TID 399083)
Entscheidend für die zukünftige Stellung der Reichskirche wurde der sogenannte Investiturstreit. Für die römisch-deutschen Person war es selbstverständlich, dass sie die vakanten Bischofssitze im Reich neu besetzten. Durch die Schwäche des Königtums während der Herrschaft von Heinrichs Mutter hatten der Papst, aber auch geistliche und weltliche Fürsten versucht, sich königliche Besitzungen und Rechte anzueignen. Die späteren Versuche, der Königsmacht wiederum Rang zu verschaffen, trafen natürlich auf wenig Gegenliebe. Als Heinrich im Juni 1075 versuchte, seinen Kandidaten für den Mailänder Bischofssitz durchzusetzen, reagierte Nachfolger PetriGregor VII. sofort. Im Dezember 1075 bannte Gregor König Heinrich und entband damit alle Gefolgsleute von ihrem Treueid. Die Fürsten des Reiches forderten von Heinrich, dass er bis Februar 1077 den Bann lösen erlauben sollte, ansonsten würde er von ihnen nicht länger anerkannt. Im anderen Fallgrube würde der Kirchenoberhaupt eingeladen, den Streit zu entscheiden. Heinrich IV. musste sich beugen und demütigte sich im legendären Gang nach Canossa. Die Machtpositionen hatten sich in ihr Gegenwort verkehrt; 1046 hatte Heinrich III. noch über drei Päpste gerichtet, nun sollte ein Nachfolger Petri über den König richten.
Der Sohn Heinrichs IV. empörte sich mit Hilfe des Papstes gegen seinen Papi und erzwang 1105 dessen Abdankung. Der neue König Heinrich V. wurde allerdings erst nach dem Tod Heinrichs IV. allgemein anerkannt. Als er sich dieser Anerkennung gewiss war, stellte er sich gegen den Nachfolger Petri und setzte die antipäpstliche Reichspolitik seines Vaters fort. Er setzte den Investiturstreit seines Vaters gegen Rom fort und erreichte 1122 mit dem Wormser Konkordat einen Kompensation mit dem amtierenden Patriarch von AlexandriaKalixt II. Heinrich V., der zunächst wie selbstverständlich die Bischöfe im Reich mit Ring und Stab investiert hatte, akzeptierte den Anspruch der Kirche auf das Recht der Investitur.
Die gefundene Lösung war einfach und radikal. Um die von den Kirchenreformern geforderte Trennung der geistlichen Aufgaben der Bischöfe von den bis jetzt wahrgenommenen weltlichen Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Bischöfe ihre in den letzten Jahrhunderten vom Kaiser genauer König erhaltenen Rechte und Privilegien zurückgeben. Auf der einen Seite entfielen damit die Pflichten der Bischöfe gegenüber dem Reich, andererseits auch das Recht des Königs, bei der Einsetzung der Bischöfe Einfluss entgegennehmen zu können. Da die Bischöfe aber nicht auf ihre weltlichen Regalien verzichten wollten, zwang Heinrich den Kirchenoberhaupt einer Kompromisslösung zuzustimmen. Die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte sollte in Gegenwart kaiserlicher Delegierter verhandelt, der Gewählte sollte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbunden waren, vom Kaiser durch das Szepter belehnt werden. Der Bestand der Reichskirche war zwar gesichert, der Einfluss des Kaisers auf diese aber stark geschwächt worden.
Mit dem frühen Tod Heinrichs VI. scheiterte der letzte Versuch, im Reich eine starke Zentralgewalt zu schaffen. Nach der Doppelwahl von 1198, bei der Heinrich VI. in Mühlhausen und Otto IV. in Köln gewählt wurden, standen sich zwei Könige im Reich gegenüber. Der Sohn Heinrichs, Friedrich II., war zwar schon 1196 im Alter von zwei Jahren zum König gewählt worden, seine Ansprüche wurden aber beiseite gewischt. Dennoch ist diese Wahl bemerkenswert. Der Streit um den Thron fiel mit einer Phase beschleunigter Verschriftlichung und Verrechtlichung zusammen, so dass angrenzend die kriegerischen Auseinandersetzungen eine juristische Element trat. Man erhob Präzedenzfälle zu Beispielen der eigenen Rechtmäßigkeit und passte hergebrachte Traditionen der Umstand entsprechend an. Etliche Argumente und Grundsätze, die für die folgenden Königswahlen gültig sein sollten, wurden in jener Zeit formuliert. Diese Entwicklung gipfelte Zentrum des 14. Jahrhunderts nach den Erfahrungen des Interregnums in den Festlegungen der Goldenen Bulle.
Dass gegenseitig Friedrich II. auch nach seiner Anerkennung nur einige Jahre seines Lebens und damit seiner Regierungszeit im deutschen Reich aufhielt, gab den Fürsten nochmals mehr Handlungsspielräume. Friedrich verbriefte den weltlichen Fürsten im Statutum in favorem principum und den geistlichen in der Confoederatio cum principibus ecclesiasticis weitgehende Rechte, um sich von ihnen die Zustimmung zur Wahl und Anerkennung seines Sohnes Heinrich als römisch-deutschen König zu sichern. Diese Privilegien bildeten für die Fürsten die rechtliche Grundlage, auf der sie ihre Macht zu geschlossenen, eigenständigen Landesherrschaften ausbauen konnten, und waren der Beginn der spätmittelalterlichen Staatswerdung auf der Ebene der Territorien im Reich.
Spätmittelalter
Im Spätmittelalter verfiel im Zuge des Untergangs der Staufer und des darauffolgenden Interregnums bis in die Zeit Rudolfs von Habsburg die, allerdings herkömmlich nur schwach ausgeprägte, Zentralgewalt, während die Macht der Kurfürsten weiter zunahm. Die französische Zuwachs im westlichen Randgebiet des Imperiums hatte zur Folge, dass die Einflussmöglichkeiten des Königtums im ehemaligen Königreich Burgund auf einen faktischen Bezugspunkt sanken; eine ähnliche, aber weniger stark ausgeprägte Tendenz zeichnete sich in Reichsitalien (also grundsätzlich der Lombardei und der Toskana) ab. Erst mit dem Italienzug Heinrichs VII. (1310–1313) kam es zu einer zaghaften Erweckung der kaiserlichen Italienpolitik; Heinrich war nach Friedrich II. auch der erste römisch-deutsche König, der auch die Kaiserkrone erlangen konnte. Die Italienpolitik der spätmittelalterlichen Souverän verlief aber in wesentlich engeren Grenzen als die ihrer hochmittelalterlichen Vorgänger.
Dabei gerieten die Könige auch erneut in Konflikt mit den Päpsten, welche seitdem 1309 in Avignon residierten (siehe Avignonesisches Papsttum). Im Laufe dieser Auseinandersetzungen, die besonders in der Zeit Ludwigs des Bayern an Intensität zunahmen, kam es auch zu einer verstärkten Gleichsetzung der Kurfürsten genauer des Königs vom Papsttum, was im Kurverein von Rhense seinen Ausdruck fand.
Die spätmittelalterlichen Könige konzentrierten sich wesentlich stärker auf den deutschen Reichsteil, wobei sie sich gleichzeitig stärker als in erster Linie auf ihre jeweilige Hausmacht stützten; Kaiser Karl IV. kann dabei als ein Beispiel angeführt werden. Karl IV. gelang auch ein weitgehender Kompensation mit dem Papsttum und er schuf mit der Goldenen Bulle von 1356 auch eines der wichtigsten „Reichsgrundgesetze“, in dem die Rechte der Kurfürsten endgültig festgelegt wurden, welche dann auch weiterhin maßgeblich die Politik des Reiches mitbestimmten.
Die Goldene Bulle blieb bis zur Auflösung des Reiches in Kraft. In seine Regierungszeit fiel auch der Eruption des so genannten Schwarzen Todes, der zu einer schweren Krisenstimmung beitrug und in dessen Verlauf es zu einem deutlichen Rückgang der Bevölkerung sowie zu Judenpogromen kam. Gleichzeitig stellte diese Zeit aber auch die Blütezeit der Hanse dar, die zu einer Großmacht im nordeuropäischen Raum wurde.
Mit dem Tod Karls ging auch die von ihm begründete Machtstellung der Luxemburger im Reich bald verloren, da auch der von ihm geschaffene Hausmachtskomplex rasch zerfiel. Sein Familienangehöriger Wenzel wurde wegen seiner offensichtlichen Unfähigkeit gar von einer Gruppe von Kurfürsten am 20. Aug. 1400 abgesetzt. Stattdessen seiner wurde der Pfalzgraf bei Rhein, Ruprecht, zum neuen König gewählt. Seine Machtbasis und Ressourcen waren jedoch zu gering, um eine wirkungsvolle Regierungstätigkeit entfalten zu können, zumal die Luxemburger sich mit dem Verlust der Königswürde nicht abfanden. Nach Ruprechts Tod 1410 gelangte schließlich mit Sigismund der letzte Luxemburger auf den Thron.
Hinzu traten kirchenpolitische Probleme wie das Abendländische Schisma, das erst unter Sigismund unter Rückgriff auf den Konziliarismus beseitigt werden konnte. Mit dem Tod Sigismunds 1437 erlosch das Haus Luxemburg in direkter Linie. Die Königswürde ging nun auf die Habsburger über, die sie fast durchgehend bis zum Ende des Reiches behaupten konnten.
Frühe Neuzeit
Reichsreform
Hauptartikel Reform des Heiligen Römischen Reiches
Von Historikern wird das frühneuzeitliche Kaisertum des Reiches als Wiederanfang und Neuaufbau namhaft und nicht als Reflex der staufischen hochmittelalterlichen Herrschaft. Denn der Widerspruch zwischen der beanspruchten Heiligkeit, dem globalen Machtanspruch des Reiches und den realen Möglichkeiten des Kaisertums war in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zu deutlich geworden. Dies löste eine publizistisch unterstützte Reichsverfassungsbewegung aus, die zwar die alten „heilen Zustände“ nochmals aufleben lizenzieren sollte, zu guter Letzt aber zu durchgreifenden Innovationen führte.
Unter den Habsburgern Friedrich III., Maximilian I. und Karl V. kam das Kaisertum nach seinem Niedergang wiederum zu Anerkennung und das Amt des Kaisers wurde fest mit der neu geschaffenen Reichsorganisation verbunden. Der Reformbewegung entsprechend initiierte Maximilian 1495 eine umfassende Reichsreform, die einen Ewigen Landfrieden, eines der wichtigsten Vorhaben der Reformbefürworter, und eine reichsweite Steuer, den Gemeinen Pfennig, vorsah. Zwar gelang es nicht vollständig diese Reformen umzusetzen, denn von den Institutionen, die aus ihr hervorgingen, hatten nur die neugebildeten Reichskreise und das Reichskammergericht Bestand. Dennoch war die Neuordnung die Grundlage für das neuzeitliche Reich. Das Reich erhielt mit ihr ein wesentlich präziseres Regelsystem und ein institutionelles Gerüst. Das nun festgelegte Zusammenspiel zwischen Kaiser und Reichsständen sollte prägend für die Futur sein. Der Reichstag bildete sich ebenso zu dieser Zeit hervor und war so weit wie seinem Ende das zentrale politische Diskussionsrunde des Reiches.
Reformation und Religionsfrieden
Hauptartikel Reformation und Augsburger Reichs- und Religionsfrieden
Setzen demnach, ordnen, wöllen und gebieten. daß hinfüro niemands, was Würden, Stands oder Wesen der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen, haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, auch darzu für sich selbs oder jemands andern von seinetwegen nit dienen, noch einig Schloß, Städt, Marckt, Befestigung, Dörffer, Höffe und Weyler absteigen oder ohn des andern Willen mit gewaltiger That freventlich einnehmen oder gefährlich mit Brand oder in andere Wege beschädigen
Die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts war auf der einen Seite geprägt durch die alternative Verrechtlichung und damit auch eine alternative Komprimierung des Reiches, zum Beispiel durch Erlasse von Reichspolizeiordnungen 1530 und 1548 und der Constitutio Criminalis Carolina im Jahre 1532, auf der anderen Seite wirkte aber die in dieser Zeit durch die Reformation entstandene Glaubensspaltung desintegrierend. Dass sich einzelne Regionen und Territorien von der alten römischen Kirche abwandten, stellte das Reich, nicht zuletzt wegen seines Heiligkeitsanspruches, vor eine Zerreißprobe.
Bot das Wormser Edikt von 1521, in dem die Reichsacht über Martin Luther verhängt wurde, noch keinerlei Spielräume für eine reformationsfreundliche Politik, auch wenn es nicht vollkommen Reich beachtet wurde, so wichen schon die Entscheidungen der nächsten Reichstage davon ab. Die meist ungenauen und zweideutigen Kompromissformeln der Reichstage waren aber Anlass für neuen juristischen Streit. So erklärte zum Beispiel der Nürnberger Reichstag von 1524, alle sollten das Wormser Edikt, so vil inen muglich sei, befolgen. Eine endgültige Friedenslösung konnte allerdings nicht entdeckt werden, man hangelte sich von einem meist chronometrisch befristeten Übereinkunft zum nächsten.
Zufriedenstellend war diese Sachlage für keine der beiden Seiten. Die evangelische Seite besaß keine Rechtssicherheit und lebte zig Jahrzehnte in der Angstgefühl vor einem Religionskrieg. Die katholische Seite, gerade Kaiser Karl V., wollte eine dauerhafte Glaubensspaltung des Reiches nicht hinnehmen. Karl V., der eingangs den Fall Luther nicht richtig ernstnahm und seine Tragweite nicht erkannte, wollte diese Lebenslage nicht akzeptieren, da er sich, wie die mittelalterlichen Herrscher, als Wahrer der einen bewahren Kirche ansah. Das universale Kaisertum brauchte die universale Kirche.
Nach langem Zögern verhängte Karl im Saison 1546 über die Anführer des evangelischen Schmalkaldischen Bundes die Reichsacht und leitete die militärische Reichsexekution ein. Diese Auseinandersetzung ging als Schmalkaldischer Krieg von 1547/48 in die Geschichte ein. Nach dem Sieg des Kaisers mussten die protestantischen Fürsten auf dem Geharnischten Augsburger Reichstag von 1548 das so genannte Augsburger Interim annehmen, das ihnen aber wenigstens den Laienkelch und die Priesterehe zugestand. Dieser für die protestantischen Reichsstände recht glimpfliche Ausgang des Krieges war dem Umstand geschuldet, dass Karl daneben den religionspolitischen Ausrichten auch noch verfassungspolitische verfolgte, die zu einem Aushebeln der ständischen Verfassung und einer Quasi-Zentralregierung des Kaisers geführt hätten. Diese zusätzlichen Ziele brachten ihm auch den Widerstand der katholischen Reichsstände ein, so dass auch keine für ihn befriedigende Lösung der Religionsfrage möglich war.
Die religiösen Auseinandersetzungen im Reich waren in die Konzeption Karls V. eines umfassenden habsburgischen Reiches eingebunden, einer monarchia universalis, das Spanien, die österreichischen Erblande und das Heilige Römische Reich umfassen sollte. Es gelang ihm aber weder, das Kaisertum genetisch zu machen, noch die Kaiserkrone zwischen der österreichischen und spanischen Linie der Habsburger hin- und herwechseln zu lassen.
Der Fürstenkrieg des sächsischen Kurfürsten Moritz von Sachsen gegen Karl V. und der daraus resultierende Passauer Vertrag von 1552 zwischen den Kriegsfürsten und dem späteren Kaiser Ferdinand I. waren erste Schritte hin zu einem dauerhaften Religionsfrieden im Reich, was 1555 zum Augsburger Reichs- und Religionsfrieden führte.
Der Friede von Augsburg war aber nicht nur als Religionsfrieden bedeutsam, für hatte auch eine bedeutsame verfassungspolitische Rolle, indem durch die Zubereitung der Reichsexekutionsordnung wichtige verfassungspolitische Weichenstellungen getroffen wurden. Diese Schritte waren durch den im fränkischen Raum von 1552 bis 1554 tobenden Zweiten Markgrafenkrieg des Kulmbacher Markgrafen Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach notwendig geworden. Albrecht erpresste Geld und wenn schon Gebiete von verschiedenen fränkischen Reichsgebieten. Kaiser Karl V. verurteilte dies nicht, stattdessen nahm Albrecht selbst in seine Dienste und legitimierte damit den Bruch des Ewigen Landfriedens. Da sich die betroffenen Territorien weigerten, den vom Kaiser bestätigten Raub ihrer Gebiete hinzunehmen, verwüstete Albrecht deren Land. Im nördlichen Reich formierten sich derweilen Truppen unter Moritz von Sachsen um Albrecht zu bekämpfen. Ein Reichsfürst und später König Ferdinand und nicht der Kaiser hatten militärische Gegenmaßnahmen gegen den Friedensbrecher eingeleitet. Am 9. Juli 1553 kam es im Weiteren zur blutigsten Gefecht der Reformationszeit im Reich, der Schlacht bei Sievershausen, bei der Albrecht starb.
Die auf dem Reichstag zu Augsburg 1555 beschlossene Reichsexekutionsordnung beinhaltete die verfassungsmäßige Schwächung der kaiserlichen Gewalt, die Verankerung des reichsständischen Prinzips und die volle Föderalisierung des Reiches, denn die Reichskreise und damit die lokalen Reichsstände erhielten nun anliegend ihren bisherigen Aufgaben auch die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Urteile und die Besetzung der Beisitzer des Reichskammergerichtes. Außerdem erhielten sie bei dem Münzwesen übrige wichtige, bis dato kaiserliche Aufgaben. Da sich der Kaiser als unfähig und zu schwach bewiesen hatte, eine seiner wichtigsten Aufgaben, die Friedenswahrung, wahrzunehmen, wurde dessen Rolle nunmehr durch die in den Reichskreisen verbundenen Reichsstände ausgefüllt.
Ebenso wichtig wie die Exekutionsordnung war der am 25. Sept. 1555 verkündete Religionsfrieden, in dem die Idee eines konfessionell einheitlichen Reiches aufgegeben wurde. Die Landesherren erhielten nämlich das Recht, die Konfession ihrer Gefolgsleute zu bestimmen. Dies wurde prägnant zusammengefasst in der Schema wessen Herrschaft, dessen Religion. In protestantischen Benötigen ging die geistliche Rechtsprechung außerdem auf die Landesherren über, wobei diese zu einer Art geistlichen Oberhauptes ihres Territoriums wurden. Weiterhin wurde festgelegt, dass geistliche Reichsstände, also Erzbischöfe, Bischöfe und Reichsprälaten, kath. bleiben mussten. Diese und einige übrige Festlegungen führten zwar zu einer friedlichen Lösung des Religionsproblems, manifestierten aber auch die zunehmende Aufspaltung des Reiches und führten mittelfristig zu einer Hemmschuh der Reichsinstitutionen.
Nach dem Reichstag von Augsburg trat Kaiser Karl V. von seinem Amt zurück und übergab die Macht an seinen Bruder, den römisch-deutschen König, Ferdinand I. Karls Politik innerhalb und außerhalb des Reiches war endgültig gescheitert. Ferdinand beschränkte die Herrschaft des Kaisers erneut auf Deutschland und es gelang ihm die Reichsstände wiederholt in eine engere Verbindung mit dem Kaisertum zu bringen und dieses damit erneut zu stärken. Deshalb wird Ferdinand multipel als der Gründer des neuzeitlichen deutschen Kaisertums bezeichnet.
Konfessionalisierung und Dreißigjähriger Krieg
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Bis Anfang der 1580er Jahre gab es im Reich eine Phase ohne größere kriegerische Auseinandersetzungen. Der Religionsfrieden wirkte befriedend und auch die Reichsinstitutionen wie Reichskreise und Reichskammergericht entwickelten sich zu wirksamen und anerkannten Instrumenten der Friedenssicherung. In dieser Zeit vollzog sich aber die sogenannte Konfessionalisierung, das heißt die Verfestigung und Begrenzung der drei Konfessionen Protestantismus, Kalvinismus und Katholizismus zueinander. Die damit einhergehende Anordnung frühmoderner Staatsformen in den Territorien brachte dem Reich Verfassungsprobleme. Die Spannungen nahmen dergestalt zu, dass das Reich und seine Institutionen ihre über den Konfessionen stehende Schlichterfunktion nicht länger wahrnehmen konnten und Ende des 16. Jahrhunderts de facto blockiert waren. Schon ab 1588 war das Reichskammergericht nicht länger handlungsfähig.
Da die protestantischen Stände am Beginn des 17. Jahrhunderts auch den ausschließlich durch den katholischen Kaiser besetzten Reichshofrat nicht länger anerkannten, eskalierte die Konstellation weiter. Gleichzeitig spalteten sich das Kurfürstenkolleg und die Reichskreise in konfessionelle Gruppierungen. Ein Reichsdeputationstag im Jahr 1601 scheiterte an den Gegensätzen zwischen den Parteien und 1608 wurde ein Reichstag in Regensburg ohne Reichsabschied beendet, da die kalvinistische Kurpfalz, deren Geständnis vom Kaiser nicht renommiert wurde, und alternative protestantische Stände diesen verlassen hatten.
Da das Reichssystem weitestgehend blockiert und der Friedensschutz fälschlich nicht länger vorgegeben war, gründeten sechs protestantische Fürsten am 14. Mai 1608 die Protestantische Union. Übrige Fürsten und Reichsstädte schlossen sich später der Union an, der jedoch Kursachsen und die norddeutschen Fürsten fernblieben. Als Reaktion auf die Union gründeten katholische Fürsten und Städte am 10. Juli 1609 die katholische Liga. Die Liga wollte das bisherige Reichssystem aufrechterhalten und das Übergewicht des Katholizismus im Reich bewahren. Das Reich und seine Institutionen waren damit endgültig blockiert und handlungsunfähig geworden.
Der Prager Fenstersturz war dann der Auslöser für den großen Krieg, in dem der Kaiser erst einmal große militärische Erfolge erzielte und auch versuchte diese reichspolitisch für seine Machtstellung gegenüber den Reichsständen auszunutzen. So ächtete Kaiser Ferdinand II. im Jahre 1621 aus eigenem Machtanspruch den pfälzischen Kurfürsten und böhmischen König Friedrich V. und übertrug die Kurwürde auf Maximilian I. von Bayern. Ferdinand war an erster Stelle von allen, auch den protestantischen, Kurfürsten am 19. Aug. 1619 trotz des beginnenden Krieges zum Kaiser gewählt worden.
Der Erlass des Restitutionsediktes am 6. März 1629 war der letzte bedeutende Gesetzesakt eines Kaisers im Reich und entsprang gleich wie die Ächtung Friedrichs V. dem kaiserlichen Machtanspruch. Dieses Gesetz verlangte die Umsetzung des Augsburger Reichsfriedens nach katholischer Interpretation. Dementsprechend waren alle seit dem Passauer Vertrag durch die protestantischen Landesherren säkularisierten Erz- und Hochstifte und Bistümer an die Katholiken zurückzugeben. Dies hätte nahe der Rekatholisierung großer protestantischer Gebiete eine wesentliche Stärkung der kaiserlichen Machtposition bedeutet, da bislang religionspolitische Fragen vom Kaiser gemeinsam mit den Reichsständen und Kurfürsten entschieden worden waren. Dagegen bildete sich eine konfessionsübergreifende Schulterschluss der Kurfürsten. Sie wollten nicht hinnehmen, dass der Kaiser ohne ihre Zustimmung so ein ein einschneidendes Kodex erließ.
Die Kurfürsten zwangen den Kaiser auf dem Kurfürstentag 1630 unter der Führung des neuen katholischen Kurfürsten Maximilian I. den kaiserlichen Generalissimus Wallenstein zu entlassen und einer Überprüfung des Ediktes zuzustimmen. Ebenso im Jahre 1630 trat Schweden auf Seiten der protestantischen Reichsstände in den Bewaffnete Auseinandersetzung ein. Nachdem die kaiserlichen Truppen Schweden einige Jahre schlechter gewesen waren, gelang es dem Kaiser durch den Sieg in der Schlacht bei Nördlingen im Jahre 1634 wieder die Oberhand zu gewinnen. Im darauffolgenden Prager Frieden zwischen dem Kaiser und Kursachsen von 1635 musste Ferdinand zwar das Restitutionsedikt für vierzig Jahre, vom Stand des Jahres 1627 ausgehend, aussetzen. Aber das Reichsoberhaupt ging aus diesem Friede gestärkt hervor, da bis auf den Kurverein alle reichsständischen Allianzen für aufgelöst erklärt wurden und dem Kaiser der Oberbefehl über die Reichsarmee zugebilligt wurde. Diese Stärkung des Kaisers nahmen aber auch die Protestanten hin. Das religionspolitische Problem des Restitutionsediktes war in der Tat um 40 Jahre vertagt worden, da sich der Kaiser und die meisten Reichsstände darin angegliedert waren, dass die politische Einigung des Reiches, die Säuberung des Reichsgebietes von fremden Mächten und die Beendigung des Krieges am vordringlichsten seien.
Nach dem offenen Kriegseintritt Frankreichs, der erfolgte, um eine starke kaiserlich-habsburgische Macht in Deutschland zu verhindern, verschoben sich die Gewichte nochmals zu Ungunsten des Kaisers. Spätestens hier war aus dem ursprünglichen teutschen Konfessionskrieg innerhalb des Reiches ein europäischer Hegemonialkampf geworden. Der Bewaffnete Auseinandersetzung ging also weiter, da die konfessions- und verfassungspolitischen Probleme, die mindestens vorläufig im Prager Friede geklärt worden waren, für die sich auf Reichsgebiet befindlichen Mächte Schweden und Grande Nation nebenrangig waren. Außerdem wies der Friede von Prag wie schon angedeutet schwere Mängel auf, so dass auch die reichsinternen Auseinandersetzungen weitergingen.
Ab 1641 begannen einzelne Reichsstände Separatfrieden zu schließen, da sich in dem Gestrüpp aus konfessioneller Solidarität, traditioneller Bündnispolitik und aktueller Kriegslage kaum mehr eine volltrunken angelegte Gegenwehr des Reiches organisieren ließ. Den Anfang machte im Mai 1641 als erster größerer Reichsstand der Kurfürst von Brandenburg. Dieser schloss Friede mit Schweden und entließ seine Armee, was nach den Bestimmungen des Prager Friedens eigentlich nicht möglich war, da diese nominell zur Reichsarmee gehörte. Alternative Reichsstände folgten; so schloss 1645 Kursachsen Friede mit Schweden und 1647 Kurmainz mit Frankreich.
Gegen den Willen des Kaisers, seit dem Jahre 1637 Ferdinand III., der ursprünglich das Reich bei den sich nun anbahnenden Friedensgesprächen in Münster und Osnabrück entsprechend des Friedens von Prag alleine vertreten wollte, wurden die Reichsstände, die von Französische Republik unterstützt auf ihre Libertät pochten, zu den Unterredungen zugelassen. Dieser als Admissionsfrage bezeichnete Streit hebelte das System des Prager Friedens mit der starken Stellung des Kaisers endgültig aus. Ferdinand wollte ursprünglich in den westfälischen Verhandlungen nur die europäischen Fragen klären und Friede mit Grande Nation und Schweden schließen und die deutschen Verfassungsprobleme auf einem anschließenden Reichstag behandeln, auf dem er als glorioser Friedensbringer hätte auftreten können. Auf diesem Reichstag wiederum hätten die fremden Mächte nichts zu suchen gehabt.
Westfälischer Frieden
Es möge ein christlicher allgemeiner und immerwährender Friede herrschen [...] und es soll dieser aufrichtig und ernstlich eingehalten und beachtet werden, auf daß jeder Teil Nutzen, Ehre und Vorteil des anderen fördere und daß sowohl auf Seiten des gesamten Römischen Reiches mit dem Königreich Schweden als auch auf Seiten des Königreichs Schweden mit dem Römischen Reiche treue Nachbarschaft, wahrer Friede und echte Freundschaft neu erwachsen und erblühen möge.
Hauptartikel Westfälischer Frieden
Der Kaiser, Schweden und Französische Republik verständigten sich 1641 in Hamburg auf Friedensverhandlungen, währenddessen die Kampfhandlungen weitergingen. Die Verhandlungen begannen 1642/43 parallel in Osnabrück zwischen dem Kaiser, den Reichsständen und Schweden und in Münster zwischen dem Kaiser und Frankreich. Dass der Kaiser das Reich nicht allein repräsentierte, war eine symbolisch wichtige Niederlage. Die aus dem Friede von Prag gestärkt hervorgegangene kaiserliche Macht stand wiederholt zur Disposition. Die Reichsstände gleich welcher Konfession hielten die Prager Ordnung für so gefährlich, dass sie ihre Rechte besser gewahrt sahen, wenn sie nicht allein dem Kaiser gegenüber saßen, anstelle die Verhandlungen über die Reichsverfassung unter den Augen des Auslands stattfanden. Dies kam aber auch Französische Republik sehr entgegen, das die Macht der Habsburger unbedingt einschränken wollte und sich deshalb für die Mitwirkung der Reichsstände stark machte.
Alle beide Verhandlungsstädte und die Verbindungswege zwischen ihnen waren vorab für entmilitarisiert erklärt worden und alle Gesandtschaften erhielten freies Geleit. Zur Vermittlung reisten Delegationen der Republik Venedig, des Papstes und aus Dänemark an und Vertreter weiterer europäischer Mächte strömten nach Westfalen. Am Ende waren alle europäischen Mächte, bis auf das Osmanische Reich, Russische Förderation und England, an den Verhandlungen beteiligt. Die Verhandlungen in Osnabrück wurden bei den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden wahrlich zu einem Verfassungskonvent, auf dem die verfassungs- und religionspolitischen Probleme behandelt wurden. In Münster verhandelte man über die europäischen Rahmenbedingungen und die lehnsrechtlichen Veränderungen in Verbindung auf die Königreich der Niederlande und die Schweiz. Weiterhin wurde hier der Friede von Münster zwischen Spanien und der Republik der Holland ausgehandelt.
Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde der Westfälische Friede als zerstörerisch für das Reich angesehen. Hartung begründete dies mit dem Argument, der Friedensschluss habe dem Kaiser jegliche Handhabe und den Reichsständen fast unbegrenzte Handlungsfreiheit gewährt, das Reich sei durch diesen „zersplittert“, „zerbröckelt“ – es handle sich mithin um ein „nationales Unglück“ [2](TID 399083)
. Nur die religionspolitische Anfrage sei gelöst worden, das Reich aber in eine Steifheit verfallen, die zum Schluss zu dessen Zerfall geführt habe.
In der Zeit direkt nach dem Westfälischen Friede und auch noch während des 18. Jahrhunderts wurde der Friedensschluss im Kontrast dazu ganz verschiedenartig gesehen. Er wurde mit großer Freude begrüßt und galt als neues Grundgesetz, das überall da gelte, wo der Kaiser mit seinen Vorrechten und als Symbol der Einheit des Reiches renommiert werde. Der Friede stellte durch seine Bestimmungen die Territorialherrschaften und die verschiedenen Konfessionen auf eine einheitliche rechtliche Basis und schrieb die nach der Verfassungskrise Anfang des 16. Jahrhunderts geschaffenen und bewährten Mechanismen fest und verwarf diejenigen des Prager Friedens. Georg Schmidt schreibt zusammenfassend:
- Der Frieden hat weder die staatliche Zersplitterung noch den fürstlichen Absolutismus hervorgebracht. [...] Der Friede betonte die ständische Freiheit, machte aus den Ständen aber keine souveränen Staaten. [3]
(TID 399083)
Allen Reichsständen wurden zwar die vollen landeshoheitlichen Rechte zugesprochen und das im Prager Friede annullierte Bündnisrecht wiederum zuerkannt. Damit war aber nicht die volle Souveränität der Territorien gemeint, was sich auch daran erkennen lässt, dass dieses Recht im Vertragstext mitten unter anderer schon länger ausgeübter Rechte aufgeführt wird. Das Bündnisrecht - auch dies widerspricht einer vollen Souveränität der Territorien des Reiches - durfte sich nicht gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden oder gegen diesen Vertrag richten und war nach Ansicht zeitgenössischer Rechtsgelehrter eh ein althergebrachtes Gewohnheitsrecht (siehe zu diesem Punkt auch den Abschnitt Herkommen und Gewohnheitsrecht) der Reichsstände, das im Vertrag nur schriftlich fixiert wurde.
Im religionspolitischen Teil entzogen sich die Reichsstände praktisch selbst die Prokura die Konfession ihrer Gefolgsleute zu bestimmen. Zwar wurde der Augsburger Religionsfrieden als Ganzes bestätigt und für unantastbar erklärt, die strittigen Fragen wurden aber neu geregelt und Rechtsverhältnisse auf den Stand des 1. Januar 1624 fixiert besser gesagt auf den Stand an diesem Fristende zurückgesetzt. Alle Reichsstände mussten so z. B. die beiden anderen Konfessionen dulden, wenn diese schon 1624 auf ihrem Gebiet existierten. Ganz Habseligkeiten musste an den damaligen Inh. zurückgegeben werden und alle späteren anderslautenden Bestimmungen des Kaisers, der Reichsstände oder der Besatzungsmächte wurden für null und nichtig erklärt.
Der zweite Religionsfrieden hat gern keinerlei Fortschritte für den Toleranzgedanken oder für die individuellen Religionsrechte oder selbst die Menschenrechte gebracht. Das war aber auch nicht dessen Ziel. Er sollte durch die alternative Verrechtlichung friedensstiftend wirken. Friede und nicht Toleranz oder Säkularisierung war das Ziel. Dass dies trotz aller Rückschläge und gelegentlicher Opfer bei späteren religiösen Auseinandersetzungen gelang, ist offensichtlich.
Die Verträge von Westfalen haben dem Reich nach dreißig Jahren den langersehnten Friede gebracht. Das Reich verlor einige Gebiete an Grande Nation und entließ real die Königreich der Niederlande und die Schweiz aus dem Reichsverband. Ansonsten änderte sich im Reich nicht viel, das Machtsystem zwischen Kaiser und Reichsständen wurde neu austariert ohne die Gewichte im Vergleich zur Status vor dem Bewaffnete Auseinandersetzung stark zu verschieben und die Reichspolitik wurde nicht entkonfessionalisiert, zugunsten nur der Umgang der Konfessionen neu geregelt. Weder wurde
- [der] Reichsverband zur Erstarrung verdammt noch gesprengt – das sind lange Zeit inbrünstig gehegte Forschungsmythen. Nüchtern betrachtet, verliert der Westfälische Frieden, dieses angebliche nationale Unglück, viel von seinem Schrecken, aber auch viel von seinem vermeintlich epochalen Charakter. Dass er Reichsidee und Kaisertum zerstört habe, das ist das krasseste aller kursierenden Fehlurteile über den Westfälischen Frieden [4]
(TID 399083)
Die Ergebnisse der Friedensverhandlungen zeigen, wie sinnlos dieser Bewaffnete Auseinandersetzung war. Cicely Veronica Wedgwood:
- Nachdem so viele Menschenleben für einen so geringen Zweck vergeudet worden waren, hätten die Menschen begreifen müssen, wie durchaus vergeblich es ist, Glaubensmeinungen dem Urteil durch das Schwert zu überlassen.
- Der Krieg löste keine Schwierigkeiten. Seine unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen waren entweder negativ oder verheerend. Sittlich umstürzlerisch, wirtschaftlich zerstörend, sozial herabsetzend, verworren in seinen Ursachen, schwankend in seinem Verlauf und geringfügig in seinem Erfolg, ist dieser Krieg in der europäischen Geschichte das hervorragende Beispiel eines sinnlosen Konflikts. [5]
(TID 399083)
Das Reich bis Mitte des 18. Jahrhunderts
Nach dem Westfälischen Friede drängte eine Gruppe von Fürsten, zusammengeschlossen im Fürstenverein, auf radikale Reformen im Reich, die namentlich die Beherrschung der Kurfürsten beschränken und das Königswahlprivileg auch auf übrige Reichsfürsten ausdehnen sollten. Auf dem Reichstag von 1653/54, der nach den Bestimmungen des Friedens eigentlich viel früher hätte stattfinden sollen, konnte sich diese Minorität aber nicht durchsetzen. Im Reichsabschied dieses Reichstages, genannt der Jüngste – dieser Reichstag war der letzte vor der Permanenz des Gremiums – wurde beschlossen, dass die Gefolgsleute ihren Herren Steuern ausgeben müssten, damit diese Truppen unterhalten könnten. Dies führte oft zur Bildung stehender Heere in verschiedenen größeren Territorien. Diese wurden als Armierte Reichsstände bezeichnet.
Auch zerfiel das Reich nicht, da zu diverse Stände ein Interesse an einem Reich hatten, das ihren Schutz gewährleisten konnte. Diese Gruppe umfasste besonders die kleineren Stände, die praktisch nie zu einem eigenen Staat werden konnten. Auch die aggressive Politik Frankreichs an der Westgrenze des Reiches und die Türkengefahr im Morgenland machten beinahe allen Ständen die Bedingung eines hinlänglich geschlossenen Reichsverbandes und einer handlungsfähigen Reichsspitze deutlich.
Seit 1658 herrschte Kaiser Leopold I., dessen Wirken erst seit den 1990er Jahren beziehungsweise untersucht wird, im Reich. Sein Wirken wird als klug und vorausblickend beschrieben und gemessen an der Ausgangslage nach dem Bewaffnete Auseinandersetzung und dem Nadir des kaiserlichen Ansehens war es auch außerordentlich erfolgreich. Leopold gelang es durch die Komposition verschiedener Herrschaftsinstrumente die kleineren und - und das ist das Bemerkenswerte - die größeren Reichsstände wiederum an die Reichsverfassung und an das Kaisertum zu binden. Hervorzuheben sind hier besonders seine Heiratspolitik, das Mittel der Standeserhöhungen und die Verleihung allerlei wohlklingender Titel. Am wichtigsten für das Reich dürften die Verleihung der achten Kurwürde an Ernst August von Hannover 1692 und das Zugeständnis an den brandenburgischen Kurfürsten, für das nicht zum Reich gehörende Preußen seit 1701 den Titel „König in Preußen“ führen zu dürfen, gewesen sein.
Nach 1648 wurde die Position der Reichskreise weiter gestärkt und ihnen eine entscheidende Rolle in der Reichskriegsverfassung zugesprochen. So beschloss der Reichstag 1681 infolge der Bedrohung des Reiches durch die Türken eine neue Reichskriegsverfassung, in der die Truppenstärke der Reichsarmee auf 40.000 Mann festgelegt wurde. Für die Aufstellung der Truppen sollten die Reichskreise zuständig sein. Der Immerwährende Reichstag bot dem Kaiser die Möglichkeit die kleineren Reichsstände an sich zu binden und für die eigene Politik zu gewinnen. Auch durch die verbesserten Möglichkeiten der Schlichtung gelang es dem Kaiser seinen Einfluss auf das Reich nochmals zu vergrößern.
Dass sich Leopold I. der Reunionspolitik des französischen Königs Ludwigs XIV. entgegenstemmte und versuchte die Reichskreise und -stände zum Widerstand gegen die französischen Annexionen von Reichsgebieten zu bewegen, zeigt, dass die Reichspolitik noch nicht wie unter seinen Nachfolgern im 18. Jahrhundert zum reinen Anhängsel der habsburgischen Großmachtpolitik geworden war.
Der Dualismus zwischen Preußen und Österreich
Ab 1740 begannen die beiden größten Territorialkomplexe des Reiches, die habsburgischen Erblande und Brandenburg-Preußen, immer mehr aus dem Reichsverband herauszuwachsen. Österreich konnte nach dem Sieg über die Türken große Gebiete außerhalb des Reiches erwerben, womit sich automatisch der Kern der habsburgischen Politik nach Südosten verschob. Dies wurde besonders unter den Nachfolgern Leopolds I. deutlich. Ähnlich verhielt es sich mit Brandenburg-Preußen, auch hier lag ein Großteil des Territoriums außerhalb des Reiches. Zur zunehmenden Rivalität, die das Reichsgefüge stark beanspruchte, traten jedoch noch Änderungen im Denken der Zeit hinzu.
War es bis zum Dreißigjährigen Bewaffnete Auseinandersetzung für das Ansehen eines Herrschers sehr wichtig, welche Titel er besaß und an welcher Position in der Hierarchie des Reiches und des europäischen Adels er stand, so traten nun alternative Faktoren wie die Größe des Territoriums sowie die wirtschaftliche und militärische Macht stärker in den Vordergrund. Es setzte sich die Ansicht durch, dass nur die Macht, die aus diesen quantifizierbaren Informationen resultierte, tatsächlich zähle. Dies ist nach Ansicht von Historikern eine Spätfolge des großen Krieges, in dem altehrwürdige Titel, Ansprüche und Rechtspositionen namentlich der kleineren Reichsstände fast keine Rolle mehr spielten und fingierten oder tatsächlichen Sachzwängen des Krieges untergeordnet wurden.
Diese Denkkategorien waren jedoch nicht mit dem bisherigen System des Reiches vereinbar, das dem Reich und allen seinen Mitgliedern einen rechtlichen Schutz des Ausgangszustand gewährleisten und sie vor dem Übermut der Macht schützen sollte. Dieser Konflikt zeigt sich u. a. in der Arbeit des Reichstages. Seine Zusammensetzung unterschied zwar zwischen Kurfürsten und Fürsten, Hocharistokratie und städtischen Magistraten, kath. und protestantisch, aber z. B. nicht zwischen Ständen, die ein stehendes Heer unterhielten, und denen, die wehrlos waren. Diese Unterschied zwischen tatsächlicher Macht und althergebrachter Hierarchie führte zum Verlangen der großen, mächtigen Stände nach einer Entspannung des Reichsverbandes.
Hinzu kam das Denken der Aufklärung, das den konservativen bewahrenden Charakter, die Komplexität, ja selbst die Idee des Reiches an sich hinterfragte und als „unnatürlich“ darstellte. Die Idee der Gleichheit der Volk war nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Reichsidee, das Vorhandene zu verewigen und jedem Stand seinen zugewiesenen Platz im Gefüge des Reiches zu sichern.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass Brandenburg-Preußen und Österreich nicht länger in den Reichsverband passten, nicht nur durch der schieren Größe, zugunsten auch wegen der inneren Verfasstheit der beiden zu USA gewordenen Territorien. Alle beide hatten die ursprünglich auch in ihrem Inneren peripher und ständisch geprägten Länder reformiert und den Einfluss der Landstände gebrochen. Nur so waren die verschiedenen ererbten und eroberten jeweiligen Länder sinnvoll zu administrieren und zu wahren sowie ein stehendes Heer zu finanzieren. Den kleineren Territorien war dieser Reformweg verschlossen. Ein Landesherr, der Reformen dieses Ausmaßes unternommen hätte, wäre unzweifelhaft mit den Reichsgerichten in Konflikt geraten, da diese den Landständen beigestanden hätten, gegen deren Privilegien ein Landesherr hätte verstoßen müssen. Der Kaiser in seiner Rolle als österreichischer Landesherr hatte den von ihm besetzten Reichshofrat natürlich nicht so zu fürchten wie zusätzliche Landesherrn und in Bundeshauptstadt scherte man sich um die Reichsinstitutionen sowieso kaum. Eine Exekution der Urteile wäre wahrhaft nicht möglich gewesen. Auch diese alternative inwendig Verfasstheit der beiden großen Mächte trug zur Entfremdung vom Reich bei.
Aus der als Dualismus zwischen Preußen und Österreich bezeichneten Rivalität erwuchsen im 18. Jahrhundert viele Kriege. Die zwei Schlesischen Kriege gewann Preußen und erhielt Schlesien, während der Österreichische Erbfolgekrieg zu Gunsten Österreichs endete. Während des Erbfolgekrieges kam mit Karl VII. ein Wittelsbacher auf den Thron, konnte sich aber ohne die Ressourcen einer Großmacht nicht durchsetzen, so dass nach seinem Tod 1745 mit Franz I. Stephan von Lothringen, dem Mann Maria Theresias, wiederum ein Habsburger(-Lothringer) gewählt wurde.
Diese Auseinandersetzungen waren für das Reich verheerend. Preußen wollte das Reich nicht stärken, statt für seine Zwecke gebrauchen. Die Habsburger, durch das Bündnis vieler Reichsstände mit Preußen und die Wahl eines Nicht-Habsburgers auf den Kaiserthron verstimmt, setzten nun viel eindeutiger als noch auf eine Politik, die sich allein auf Österreich und dessen Macht bezog. Der Kaisertitel wurde fast nur noch wegen dessen Laut und des höheren Rangs gegenüber allen europäischen Herrschern erstrebt. Die Reichsinstitutionen waren zu Nebenschauplätzen der Machtpolitik verkommen und die Verfassung des Reiches hatte mit der Realität nicht länger viel zu tun. Preußen versuchte durch Instrumentalisierung des Reichstages den Kaiser und Österreich zu treffen. Speziell Kaiser Joseph II. zog sich fast gänzlich aus der Reichspolitik zurück. Joseph II. hatte erst einmal noch versucht eine Neugestaltung der Reichsinstitutionen, besonders des Reichskammergerichtes, durchzuführen, scheiterte aber am Widerstand der Reichsstände, die sich aus dem Reichsverband lösen und sich deshalb vom Gericht nimmer in ihre „inneren“ Angelegenheiten hereinreden erlauben wollten. Joseph gab geknickt auf.
Aber auch wenn das nicht möglich ist agierte Joseph II. unglücklich und unsensibel. Die österreichzentrierte Politik Josephs II. während des Bayerischen Erbfolgekriegs 1778/79 und die vom Ausland vermittelte Friedenslösung von Teschen waren ein Desaster für das Kaisertum. Als die bayerische Linie der Wittelsbacher im Jahre 1777 ausstarb, erschien dies Joseph als willkommene Möglichkeit, Bayern den habsburgischen Aufsetzen einzuverleiben. Deshalb erhob Österreich rechtlich fragwürdige Ansprüche auf das Erbe. Unter massivem Druck aus Wien willigte der Erbe aus der pfälzischen Linie der Wittelsbacher, Kurfürst Karl Theodor, in einen Vertrag ein, der Teile Bayerns abtrat. Karl Theodor, der eh nur schweren Herzens das Erbe imaginär hatte, wurde suggeriert, dass später ein Tausch mit den österreichischen Niederlanden, die schwammig das Gebiet des heutigen Belgiens umfassten, zu Stande käme. Joseph II. besetzte aber zugunsten die bayerischen Gebiete, um vollendete Tatsachen zu schaffen, und vergriff sich somit als Kaiser an einem Reichsterritorium.
Diese Vorgänge erlaubten es Friedrich II., sich zum Beschützer des Reiches und der kleinen Reichsstände und damit gleichsam zum „Gegenkaiser“ aufzuschwingen. Preußische und kursächsische Truppen marschierten in Böhmen ein. Im von Russische Förderation geradezu erzwungenen Frieden von Teschen vom 13. Mai 1779 erhielt Österreich zwar das Innviertel zugesprochen. Der Kaiser stand dennoch als Null da. Zum zweiten Mal nach 1648 musste ein innerdeutsches Problem mit Hilfe ausländischer Mächte geregelt werden. Nicht der Kaiser, anstatt Russische Förderation brachte dem Reich Frieden. Russische Förderation wurde angrenzend seiner Rolle als Garantiemacht des Teschener Friedens auch eine Garantiemacht des Westfälischen Friedens und damit einer der „Hüter“ der Reichsverfassung. Das Kaisertum hatte sich selbst demontiert und der preußische König Friedrich stand als Beschützer des Reiches da. Aber nicht Schutz und Festigung des Reiches waren Friedrichs Ziel gewesen, anstelle eine andere Schwächung der Position des Kaisers im Reich und damit des ganzen Reichsverbandes an sich. Dieses Ziel hatte er erreicht.
Das Konzept eines Dritten Deutschlands hingegen, geboren aus der Befürchtung der kleineren und mittleren Reichsstände zur reinen Verfügungsmasse der Großen zu verkommen, um mit einer Stimme zu sprechen und damit Reformen durchzusetzen, scheiterte am ewigen Widerspruch zwischen dem protestantischen Norden und dem katholischen Süden, dem Widerstand der Kurfürsten und der großen Reichsstände. All dies führte endlich auch zu einer Reichsmüdigkeit bei den kleinen, mittleren und geistlichen Ständen, die eigentlich seit jeher die Stütze des Reiches waren. Manche Jahre später versetzte Napoléon dem Reich, das fast jegliche Widerstandskraft eingebüßt hatte, den Todesstoß.
Das Ende des Reiches
Koalitionskriege gegen Napoléon und Reichsdeputationshauptschluss
Hauptartikel Reichsdeputationshauptschluss
Gegen die revolutionären Truppen Frankreichs fanden alle beide deutschen Großmächte im Ersten Koalitionskrieg zu einem Zweckbündnis, das gerne nicht den Schutz von Reichsrechten zum Ziel hatte, zugunsten man erhoffte sich reiche Opfer genauer gönnte dem anderen nicht einen eventuellen alleinigen Sieg. Die Option die anderen Reichsstände hinten sich zu bringen verspielte Kaiser Franz II. durch den Umstand, dass er das österreichische Staatsgebiet unbedingt vergrößern wollte, notfalls auf Kosten anderer Reichsmitglieder. Und auch Preußen wollte sich für seine Kriegskosten durch die Aufnahme eines Stoffes geistlicher Reichsgebiete schadlos halten. Dementsprechend gelang es nicht eine geschlossene Front gegen die französischen Revolutionstruppen aufzubauen und größere militärische Erfolge zu erringen.
Aus Enttäuschung über ausbleibende Erfolge und um sich besser um den Widerstand gegen die erneute Teilung Polens kümmern zu können, schloss Preußen 1795 einen Separatfrieden, den Frieden von Basel, mit Frankreich. 1796 schlossen Schwimmen und Württemberg gleichermaßen Friede mit Frankreich. In beiden Vereinbarungen wurden die jeweiligen linksrheinischen Besitzungen an Französische Republik abgetreten. Die Eigentümer aber sollten zuungunsten rechtsrheinischer geistlicher Gebiete „entschädigt“ werden, diese sollten also säkularisiert werden. Andere Reichsstände verhandelten über einen Waffenstillstand oder Neutralität.
Anno 1797 schloss auch Österreich Friede und unterschrieb den Frieden von Campo Formio, in dem es verschiedene Besitzungen innerhalb und außerhalb des Reiches abtrat, so besonders die österreichischen Königreich der Niederlande und das Herzogtum Toskana. Als Kompensation sollte Österreich gleichermaßen zuungunsten von zu säkularisierenden geistlichen Bedingen oder anderen Reichsteilen entschädigt werden. Alle beide Großen des Reiches hielten sich also an anderen kleineren Reichsgliedern schadlos und räumten Französische Republik wenn schon ein Mitspracherecht bei der zukünftigen Gestaltung des Reiches ein. Namentlich der Kaiser, zwar als König von Ungarn und Böhmen handelnd, aber nichtsdestotrotz als Kaiser zur Erhaltung der Integrität des Reiches und seiner Mitglieder verpflichtet, hatte zugelassen, dass für die „Entschädigung“ einiger weniger sonstige Reichsstände geschädigt wurden, und das Kaisertum damit nicht wiederherstellbar demontiert.
Die Reichsdeputation von 1797/98 willigte in die Abtretung der rechtsrheinischen Gebiete und der Säkularisierungen, mit Ausnahmefall der drei geistlichen Kurfürstentümer, ein. Der Zweite Koalitionskrieg beendete aber das Geschachere und Gefeilsche um die Gebiete, die man zu erhalten hoffte. Der Bewaffnete Auseinandersetzung wurde 1801 durch den Friede von Lunéville beendet, in dem Franz II. nun auch als Reichsoberhaupt der Abtretung der linksrheinischen Gebiete zustimmte. In diesem Friede traf man aber keine genauen Festlegungen für die anstehenden „Entschädigungen“. Der anschließend einberufene Reichstag stimmte dem Friede zu.
Die Friedensvereinbarungen von Basel mit Preußen, Campo Formio mit Österreich und Lunéville mit dem Reich verlangten „Entschädigungen“, über die nur ein Reichsgesetz entscheiden konnte. Deshalb wurde eine Reichsdeputation einberufen, die diesen Entschädigungsplan ausarbeiten sollte. Letztlich nahm die Deputation aber den französisch-russischen Entschädigungsplan vom 3. Juni 1802 mit geringen Änderungen an. Am 24. März 1803 akzeptierte der Reichstag den Reichsdeputationshauptschluss endgültig.
Als Entschädigungsmasse für die größeren Reichsstände wurden fast alle Reichsstädte, die kleineren weltlichen Territorien und fast alle geistlichen Hoch- und Erzstifte auserkoren. Die Zusammensetzung des Reiches veränderte sich schlagartig, die erstens mehrheitlich katholische Fürstenbank des Reichstages war nunmehr evangelisch geprägt. Zwei von drei geistlichen Kurfürstentümern hatten aufgehört zu existieren, auch der Kurfürst von Mainz verlor sein Hochstift, erhielt aber als neues Kurfürstentum Aschaffenburg-Regensburg. Daneben diesem gab es nur noch zwei geistliche Reichsfürsten, den Großprior des Malteserordens und den Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens. Im Allgemeinen kostete der Reichsdeputationshauptschluss 110 Territorien die Existenz.
Diese territoriale Neugestaltung des Reiches beeinflusste die politische Landschaft Mitteleuropas weit über die drei Jahre seiner Gültigkeit hinaus. Er führte nach dem Normaljahr 1624 des Westfälischen Friedens ein neues Normaljahr, das Jahr 1803, für die konfessionellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse in Deutschland ein und schuf aus einer Pulk weniger bedeutend und kleinster Gebiete eine überschaubare Anzahl von Mittelstaaten.
Amtlich wurde zum Zwecke der „Entschädigung“ „säkularisiert“ und „mediatisiert“. Dies kann man bedenkenlos als Beschönigung für diesen Vorgang bezeichnen, da einige manche viel mehr erhielten als sie tatsächlich verloren hatten. Der badische Grenzgraf erhielt zum Beispiel über neunmal soviele Untertanen, wie er linksrheinisch abtreten musste. Grund hierfür ist, dass Französische Republik sich eine Reihe von Satellitenstaaten schuf, die groß reicht waren, um dem Kaiser Schwierigkeiten zu machen, aber zu klein, um die Position Frankreichs zu gefährden.
Weiterhin hatte die Reichskirche aufgehört zu existieren, diese Besonderheit des Reiches, der Teil der Reichsfürsten, der das Reich eigentlich zu dem machte, was es war. Sie war so fest verankert im System des Reiches, dass sie selbst schon vor dem Ende des Reiches unterging. Die antiklerikalen Positionen Frankreichs hatten ihr übriges getan, zumal man damit den Kaiser einer seiner wichtigsten Machtpositionen ausrauben konnte. Aber auch der aufklärerische Zeitgeist und der absolutistische Allzuständigkeitswahn trugen dazu bei, dass die Reichskirche veraltet geworden war und selbst katholische Reichsfürsten Begehrlichkeiten entwickelten. Die katholischen Fürsten wurmte sowieso schon länger, dass die protestantischen Fürsten ihre jeweiligen Kirchen als Machtmittel gebrauchten.
Dass im Jahreszeit 1803 auch die Reichsritterschaften im sogenannten Rittersturm von den umschließenden oder angrenzenden Territorien okkupiert wurden, zeigt, wie viel die Gesetze des Reiches noch galten.
Niederlegung der Reichskrone
Am 2. Februar 1804 krönte einander Napoléon zum Kaiser der Franzosen. Mit dieser Erhöhung wollte er zum einen seine Macht festigen, andererseits seine Größe noch deutlicher sichtbar machen. Erst einmal wollte er das Erbe Karls des Großen antreten und somit seinem erblichen Kaisertum eine in der Überlieferung des Mittelalters stehende Berechtigung verschaffen. Zu diesem Zweck reiste Napoléon im Sept. 1804 nach Aachen und besuchte den Dom und das Grab Karls des Großen.
Napoléons Tun wurde in Wien, der Wohnsitz des Kaisers des Reiches, genau registriert. In den darauffolgenden diplomatischen Gesprächen zwischen Französische Republik und Österreich forderte Napoléon am 7. Aug. 1804 in einer geheimen Note die Anerkennung seines Kaisertums, im Gegenzug werde Franz II. als Empereur héréditaire d’Autriche, als Erbkaiser Österreichs anerkannt. Einige Tage später wurde aus der Forderung tatsächlich ein Ultimatum. Dies bedeutete entweder Bewaffnete Auseinandersetzung oder Anerkennung des französischen Kaisertums. Franz lenkte ein und nahm als Konsequenz dieses Schrittes zusätzlich zu seinem Titel als Kaiser des Vergöttern Römischen Reiches „für Uns und Unsere Nachfolger [...] den Titel und die Würde eines erblichen Kaisers von Österreich“ an. Dies geschah offensichtlich, um die Ranggleichheit mit Napoléon zu wahren. Zu diesem Punkt schien der Titel des Kaisers des Anbeten Römischen Reiches alleine nicht länger geeignet, auch wenn dies wohl ein Bruch des Reichsrechts war.
Dieser Schritt war auch vom Gesetzesverstoß ausgenommen fraglich und wurde als übereilt angesehen, wie ein Schreiben von Friedrich Gentz, einem bekannten österreichischen Publizisten, an seinen Freund Fürst von Metternich deutlich macht:
- Bleibt die deutsche Kaiserkrone im österreichischen Hause – und welche Unmaßen von Unpolitik schon jetzt, wo noch keine dringende Gefahr vorhanden, öffentlich zu erkennen zu geben, daß man das Gegenteil befürchtet! – so ist jene Kaiserwürde ganz unnütz [6]
(TID 399083)
Napoléon ließ sich jedoch nicht länger aufhalten. Im Dritten Koalitionskrieg marschierte seine Armee, die durch bayerische, württembergische und badische Truppen verstärkt wurde, auf Wien und am 2. Dez. 1805 siegten die napoléonischen Truppen in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz über Russen und Österreicher. Der darauffolgende Frieden von Preßburg, der Franz II. und dem russischen Zaren Alexander I. von Napoléon diktiert wurde, dürfte das Ende des Reiches endgültig besiegelt haben, da Napoléon durchsetzte, dass Bayern, Württemberg und Schwimmen mit voll mit Souveränität ausgestattet wurden und somit mit Preußen und Österreich gleichrangig wurden. Diese Länder befanden sich nun wahrlich außerhalb der Reichsverfassung.
Dies unterstreicht eine Äußerung Napoléons gegenüber seinem Außenminister Talleyrand:
- Es wird keinen Reichstag mehr geben; denn Regensburg soll Bayern gehören; es wird auch kein Deutsches Reich mehr geben. [7]
(TID 399083)
Letzter Anstoß für die Niederlegung der Zahnkrone war jedoch, dass der Kurfürst von Mainz, Karl Theodor von Dalberg, den Großalmosenier des französischen Kaiserreiches, Joseph Kardinal Fesch, zu seinem Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge ernannte. Konfliktgeladen war dabei, dass Dalberg außerdem Erzkanzler des Reiches und damit Rübe der Reichskanzlei, Typ des Reichsgerichtes und Hüter des Reichsarchives war. Der zu seinem Nachfolger ernannte Kardinal war ferner nicht nur Engländer und sprach kein Wort germanisch – er war auch der Onkel Napoléons. Wäre also der Kurfürst verschieden oder hätte wenn das nicht möglich ist irgendwie seine Ämter abgegeben, so wäre der Onkel des französischen Kaisers Erzkanzler des Reiches geworden. Am 28. Mai 1806 wurde der Reichstag davon in Ahnung gesetzt.
Der österreichische Außenminister Johann Philipp von Stadion erkannte die möglichen Folgen: entweder die Auflösung des Reiches oder eine Umgestaltung des Reiches unter französischer Herrschaft. Im Weiteren entschloss sich Franz am 18. Juni zu einem Protest, der nutzlos blieb, zumal sich die Ereignisse überschlugen:
Am 12. Juli 1806 gründeten Kurmainz, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau, Kleve-Berg und zusätzliche Fürstentümer mit Unterzeichnung der Rheinbundakte in Paris den Rheinbund, als dessen Protektor Napoléon fungierte, und erklärten am 1. August den Vertragsaufhebung aus dem Reich.
Schon im Januar hatte der schwedische König die Teilnahme der vorpommerschen Gesandten an den Reichstagssitzungen beurlaubt und erklärte als Reaktion auf die Unterzeichnung der Rheinbundakte am 28. Juni, dass in den zum Reich gehörenden Ländern unter schwedischer Herrschaft die Reichsverfassung aufgehoben und die Landstände und Landräte aufgelöst seien. Er führte anstelle die schwedische Verfassung in Schwedisch-Pommern ein. Damit beendete er auch in diesem Teil des Reiches das Reichsregime. Das Reich hatte de facto aufgehört zu existieren, denn von ihm blieb nur noch ein Bruchstück übrig.
Die Entscheidung, ob der Kaiser die Reichskrone abtreten sollte, wurde durch ein Ultimatum an den österreichischen Gesandten in Paris, General Vincent, praktisch vorweggenommen. Sollte Kaiser Franz bis zum 10. August nicht abdanken, dann würden französische Truppen Österreich angreifen, so wurde diesem am 22. Juli mitgeteilt.
In Wien waren jedoch schon seit mehreren Wochen Johann Aloys Josef Freiherr von Hügel und Graf von Wettkampfstätte mit der Schaffung von Gutachten über die Erhalt der Kaiserwürde des Reiches befasst. Ihre nüchterne und rationale Analyse kam zu dem Schluss, dass Grande Nation versuchen werde, die Reichsverfassung aufzulösen und das Reich in einen von Grande Nation beeinflussten föderativen Staat umzuwandeln. Sie folgerten, dass die Erhaltung der Reichsoberhauptlichen Würde unvermeidlich zu Schwierigkeiten mit Grande Nation führen würde und deshalb der Aufgabe auf die Reichskrone unumgänglich sei.
Der genaue Zeitpunkt dieses Schrittes sollte nach den politischen Umständen bestimmt werden, um möglichst vorteilhaft für Österreich zu sein. Am 17. Juni 1806 wurde dem Kaiser das Gutachten vorgelegt. Den Ausschlag für eine Entscheidung des Kaisers gab jedoch wohl das erwähnte Ultimatum Napoléons. Am 30. Juli entschied sich Franz, auf die Zahnkrone zu verzichten; am 1. Aug. erschien der französische Gesandte La Rochefoucauld in der österreichischen Staatskanzlei. Erst nachdem der französische Gesandte nach heftigen Auseinandersetzungen mit Graf von Arena formell bestätigte, dass sich Napoléon nie die Reichskrone aufsetzen werde und die Unabhängigkeit Österreichs respektiere, willigte der österreichische Außenminister in die Rücktritt ein, die am 6. August verkündet wurde.
In der Rücktritt heißt es, dass der Kaiser sich nicht länger in Lage sieht seine Pflichten als Reichsoberhaupt zu erfüllen, und dementsprechend erklärte er:
- [...], daß Wir das Band, welches Uns bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden hat, als gelöst ansehen, daß Wir das reichsoberhauptliche Amt und Würde durch die Vereinigung der conföderirten rheinischen Stände als erloschen und Uns dadurch von allen übernommenen Pflichten gegen das deutsche Reich losgezählt betrachten, und die von wegen desselben bis jetzt getragene Kaiserkrone und geführte kaiserliche Regierung, wie hiermit geschieht, niederlegen.
Was später heftig diskutiert werden sollte, war, ob Franz nahe der Niederlegung der Zahnkrone berechtigt war, das Reich als Ganzes aufzulösen, denn er verkündete auch:
- Wir entbinden zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten, womit sie an Uns, als das gesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Constitution gebunden waren.
Er löste auch die zu seinem eigenen Herrschaftsbereich gehörenden Länder des Reiches aus diesem hervor und unterstellte sie alleine dem österreichischen Kaisertum.
Auch wenn die Auflösung des Reiches wohl rechtlich nicht fest war, fehlte es am politischen Willen und auch an der Macht, das Reich zu bewahren.
Wiener Kongress und Deutscher Bund
Nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 schlossen sich die deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Bund zusammen. Zuvor, im Nebelmonat November 1814, richteten jedoch 29 Souveräne weniger bedeutend und mittlerer USA folgenden Wunsch an den Kongress:
- die Wiedereinführung der Kaiserwürde in Deutschland bei dem Komitee, welches sich mit der Entwerfung des Planes zu einem Bundesstaat beschäftigt, in Vorschlag zu bringen. [8]
(TID 399083)
Grundlage dieser Bitte dürfte kaum patriotischer Eifer gewesen sein. Eher kann davon ausgegangen werden, dass diese die Überlegenheit der durch Napoléon zu voll von Souveränität und Königstiteln gelangten Fürsten, z. B. der Könige von Württemberg, Bayern und Sachsen, fürchteten.
Aber auch darüber aufwärts wurde die Frage, ob ein neuer Kaiser gekürt werden solle, diskutiert. So existierte unter anderem der Vorschlag, dass die Kaiserwürde zwischen den mächtigsten Fürsten im südlichen Deutschland und dem mächtigsten Fürsten in Norddeutschland abwechseln solle. Summa summarum wurde jedoch von den Befürwortern des Kaisertums eine erneute Übernahme der Kaiserwürde durch Österreich, also durch Franz I., favorisiert.
Da aber dank der geringen Macht der Befürworter der Wiederherstellung, der kleinen und mittleren deutschen Fürsten, nicht zu erwarten war, dass der Kaiser zeitnah die Rechte erhielte, die diesen zu einem tatsächlichen Reichsoberhaupt machen würden, lehnte Franz die angebotene Kaiserwürde ab. Dementsprechend betrachteten Franz I. und sein Regierungschef Metternich diese in der bisherigen Ausgestaltung nur als eine Bürde. Auf der anderen Seite wollte Österreich aber den Kaisertitel für Preußen oder einen anderen starken Fürsten nicht zulassen.
Der Wiener Meeting ging auseinander, ohne das Kaisertum erneuert zu haben. Im Folgenden wurde am 8. Juni 1815 der Deutsche Bund als lockere Verbindung der deutschen Vereinigte Staaten von Amerika gegründet. Österreich führte den Deutschen Bund bis 1866 als Präsidialmacht.
Verfassung des Reiches
Der Begriff der Verfassung des Vergöttern Römischen Reiches ist nicht im heutigen staatsrechtlichen Sinne einer festgeschriebenen formell-rechtlichen Gesamturkunde zu verstehen. Sie bestand vielmehr erst einmal aus vielen durch lange Überlieferung und Ausübung gefestigten und praktizierten Rechtsnormen, die erst seit dem Spätmittelalter und verstärkt seit der Frühen Neuzeit durch schriftlich fixierte Grundgesetze ergänzt wurden.
Die Verfassung des Reiches, wie sie seit dem 18. Jahrhundert durch Staatsrechtler definiert wurde, bestand also aus einem Ballungsraum geschriebener und ungeschriebener Rechtsgrundsätze über Idee, Form, Aufbau, Zuständigkeiten und Handeln des Reiches und seiner Glieder. Da sich der stark föderative Charakter des Reiches verbunden mit einer Wahlmonarchie kaum in ein Schema zwängen lässt, formulierte schon der Staatsrechtler Johann Jakob Moser ausweichend über den Charakter der Reichsverfassung:
- Teutschland wird auf teutsch regiert, und zwar so, daß sich kein Schulwort oder wenige Worte oder die Regierungsart anderer Staaten dazu schicken, unsere Regierungsart begreiflich zu machen [9]
(TID 399083)
Die Tatsache der föderalistischen Ordnung mit vielen Einzelregelungen wurde schon von Zeitgenossen wie Samuel Pufendorf kritisiert, der 1667 in seinem unter dem Alias Severinus von Monzambano zur Unterstützung der protestantischen Reichsfürsten geschriebenen Werk De statu imperii Germanici das Reich als irreguläres Monstrum bezeichnete.
Jedoch war das Reich ein Staat mit einem Oberhaupt, dem Kaiser, und seinen Mitgliedern, den Reichsständen. Der ungewöhnliche Charakter des Reiches und seiner Verfassung war schon den Staatsrechtlern des Reiches bewusst, weswegen versucht wurde diesen Charakter in einer verbreiteten Modell darzustellen. Nach dieser Konzept wurde das Reich von zwei Majestäten regiert. Auf der einen Seite war die Majestas realis, die von den Reichsständen ausgeübt wurde, und auf der anderen Seite die Majestas personalis, die des Erwählten Kaisers. Erkennbar wird dies auch in der häufig anzutreffenden Formulierung Kaiser und Reich. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war dessen Oberhaupt eben nicht das Reich.
Gut 100 Jahre nach Pufendorf verteidigte Karl Theodor von Dalberg, der Erzbischof von Mainz, die Ordnung des Reiches mit den Worten:
- ... ein dauerhaftes gothisches Gebäude, das eben nicht nach allen Regeln der Baukunst errichtet ist, in dem man aber sicher wohnet. [10]
(TID 399083)
Grundgesetze
Die niedergeschriebenen Gesetze und Texte, die zur Reichsverfassung gezählt wurden, entstanden in verschiedenen Jahrhunderten und ihre Anerkennung als zur Verfassung gehörig war nicht einheitlich. Dennoch zulassen sich einige dieser allgemein akzeptierten „Grundgesetze“ benennen.
Die erste quasi-verfassungsrechtliche Regelung lässt sich im Wormser Konkordat von 1122 finden, mit dem der Investiturstreit endgültig beendet wurde. Die Festschreibung des zeitlichen Vorrangs der Einsetzung des Bischofs in das weltliche Amt durch den Kaiser vor der Einsetzung in das geistliche Amt durch den Bischof von Rom eröffnete der weltlichen Macht eine gewisse Unabhängigkeit von der geistlichen Macht und ist damit ein erster Mosaikstein stimmig der jahrhundertelang andauernden Gleichberechtigung des Staates, der hier jedoch noch kaum so genannt werden kann, von der Kirche.
Reichsintern entstand der erste verfassungsrechtliche Meilenstein gut 100 Jahre später. Die ursprünglich autonomen Stammesfürstentümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt. Friedrich II. musste auf dem Reichstag in Worms 1231 im Statut zugunsten der Fürsten Münze, Zoll, Markt und Konvoi sowie das Recht zum Burgen- und Städtebau an die Reichsfürsten abtreten. Darüber aufwärts erkannte Friedrich II. auf selbigem Reichstag auch das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an.
Als benachbart dem „Statut für der Fürsten“ wichtigste Verfassungsregelung ist freudig die Goldene Bulle von 1356 zu nennen, die die Grundsätze der Königswahl erstmalig verbindlich regelte und damit Doppelwahlen, wie schon mehrfach geschehen, vermied. Benachbart wurden aber noch die Gruppe der Fürsten zur Wahl des Königs festgelegt und die Kurfürstentümer für atomar erklärt, um ein Anwachsen der Zahl der Kurfürsten zu vermeiden. Außerdem schloss sie päpstliche Rechte bei der Wahl aus und beschränkte das Fehderecht.
Als drittes Verfassung Gültigkeit besitzen die Deutschen Konkordate von 1447 zwischen Kirchenoberhaupt Nikolaus V. und Kaiser Friedrich III., in denen die päpstlichen Rechte und die Freiheiten der Kirche und der Bischöfe im Reich geregelt wurden. Dies betraf u. a. die Wahl der Bischöfe, Äbte und Pröpste und deren Bestätigung durch den Papst, aber auch die Vergabe von kirchlichen Würden und die Eigentumsfragen nach dem Tod eines kirchlichen Würdenträgers. Die Konkordate bildeten eine wichtige Grundlage für die Rolle und Struktur der Kirche als Reichskirche in den nächsten Jahrhunderten.
Der vierte dieser wichtigen Rechtsgrundsätze ist der Ewige Reichsfrieden, der am 7. Aug. 1495 auf dem Reichstag zu Worms verkündet wurde und mit der Fertigung des Reichskammergerichts behütet werden sollte. Damit wurde das bis nachher allgemein übliche adlige Recht auf Fehde verboten und versucht das Gewaltmonopol des Staates durchzusetzen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Selbsthilfe des Adels wurden für rechtswidrig erklärt. Vielmehr sollten nun die Gerichte der Territorien vielmehr des Reiches, wenn es Reichsstände betraf, die Querelen regeln und entscheiden. Der Bruch des Landfriedens sollte hart bestraft werden. So waren für die Beugung des Landfriedens die Reichsacht oder hohe Geldstrafen ausgesetzt.
Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 kann als fünftes dieser „Reichsgrundgesetze“ betrachtet werden. In diesem wurden alle Reichsstände mit der Anzahl der für das Reichsheer zu stellenden Truppen und der Summe, die für den Unterhalt des Heeres gezahlt werden musste, erfasst. Trotz Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse und kleinerer Änderungen war es die Grundlage der Reichsheeresverfassung.
Hinzu kommen eine Anzahl weiterer Gesetze und Ordnungen, wie der Augsburger Religionsfrieden vom 25. Sept. 1555 mit der Reichexekutionsordnung und die Ordnung des Reichshofrates sowie die jeweilige Wahlkapitulation, die in ihrer Vielfalt die Verfassung des Reiches seit dem Beginn der Frühen Neuzeit prägten.
Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges wurden die Bestimmungen des Westfälischen Friedens nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden 1649 zum Ewigen Grundgesetz des Reiches erklärt. Angrenzend den territorialen Veränderungen wurde in diesem Vertrag den Reichsterritorien endgültig die Souveränität zuerkannt und daneben den Katholiken und Protestanten, die schon im Augsburger Friede als voll berechtigte Konfessionen renommiert wurden, den Kalvinisten (Reformierten) gleichermaßen dieser Status gewährt. Weiterhin wurden Bestimmungen über den Religionsfrieden und die konfessionell paritätische Besetzung von Reichsinstitutionen vereinbart.
Damit war die Anordnung der Reichsverfassung grundsätzlich abgeschlossen. Von den Staatsrechtsgelehrten wurden aber auch die verschiedenen Reichsfriedensverträge zur Verfassung des Reiches hinzugerechnet. Beispiele hierfür sind der Friede von Nimwegen 1678/79 und der Frieden von Rijswijk 1697, in denen die Grenzen einiger Reichsteile geändert wurden. Hinzugerechnet wurden aber auch die verschiedenen Reichsabschiede, gerade der Jüngste Reichsabschied von 1654 und die Regelung über den immerwährenden Reichstag von 1663.
Herkommen und Gewohnheitsrecht
Der Staatsrechtler des 18. Jahrhunderts Beck definierte die auch in anderen Ländern üblichen und anerkannten Gewohnheitsrechte folgendermaßen:
- Reichs-Observanz oder Herkommen nennt man diejenigen Rechte, welche nicht durch ausdrückliche Gesetze oder Verträge, sondern durch die Gewohnheit und den hergebrachten eingeführt worden sind, worauf sich aber doch die Reichsgesetze und Verträge selbst zum öfteren berufen. [11]
(TID 399083)
Einerseits handelt es sich um Rechte und Gewohnheiten, die absolut nie schriftlich festgehalten wurden, und auf der anderen Seite um Rechte und Gewohnheiten, die zu einer Änderung von niedergeschriebenen Gesetzen und Verträgen führten. So wurde die Goldene Bulle z. B. dahingehend geändert, dass die Krönung des Königs ab 1562 immer in Frankfurt durchgeführt wurde und nicht wie festgelegt in Aachen. Damit solches Handeln zum Gewohnheitsrecht wurde, musste dieses immer periodisch und vorerst unwidersprochen durchgeführt werden. So waren z. B. die Säkularisationen der norddeutschen Bistümer durch die lutherisch gewordenen Landesfürsten in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts absolut nie gültiges Recht, da diesen mehrfach vom Kaiser widersprochen wurde. Aber auch durch Nichtanwendung von Regeln konnte eigentlich Festgeschriebenes abgeschafft werden.
Von den Staatsrechtlern der damaligen Zeit wurde zwischen Herkommen, das die Staatsgeschäfte selbst betraf, dem „Reichsherkommen“, und dem Herkommen, wie man diese durchzuführen hatte, unterschieden. Zur ersten Gruppe gehörte die Vereinbarung, dass seit der Neuzeit nur ein Piefke zum König gewählt werden konnte und dass der König seit 1519 eine Wahlkapitulation mit den Kurfürsten absprechen musste. Aus altem Gewohnheitsrecht durften sich die vornehmsten Reichsstände mit dem Titelzusatz „von Gottes Gnaden“ versehen. Ebenso wurden deshalb die geistlichen Reichsstände als höher namhaft als ein weltlicher Reichsstand gleichen Ranges.
Zur zweiten Gruppe der Gewohnheitsrechte gehörte u. a. die Einteilung der Reichsstände in drei Kollegien mit unterschiedlichen Rechten, die Durchführung des Reichstages und die Amtsführung der Erzämter.
Kaiser
Hauptartikel Römisch-deutscher Kaiser
Die mittelalterlichen Persönlichkeit des Reiches sahen sich – in Anknüpfung an die spätantike Kaiseridee und die Idee der Renovatio imperii, der Wiederherstellung des römischen Reichs unter Karl dem Großen – in direkter Nachfolge der römischen Cäsaren und der karolingischen Kaiser. Sie propagierten den Gedanken der Translatio Imperii, nach dem die höchste weltliche Macht, das Imperium, von den Römern auf die Deutschen übergegangen sei. Aus diesem Grunde verband sich mit der Wahl zum römisch-deutschen König auch der Anspruch des Königs, durch den Pontifex in Rom zum Kaiser gekrönt zu werden. Für die reichsrechtliche Stellung des Reichsoberhauptes war dies insoweit von Belang, dass er damit auch zum Oberhaupt der mit dem Reich verbundenen Gebiete, Reichsitalien und dem Königreich Burgund, wurde.
Die Wahl zum König erfolgte so weit wie den Festlegungen der Goldenen Bulle 1356 durch die wichtigsten Fürsten des Reiches, wobei jedoch fraglich war, welcher der Fürsten tatsächlich wahlberechtigt war. Außerdem kam es verschiedene Mal zu Doppelwahlen, da sich die Fürsten nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen konnten. Erst die Goldene Bulle legte das Mehrheitsprinzip verbindlich fest.
Seither Maximilian I. (1508) nannte sich der neu gewählte König „Erwählter Römischer Kaiser“, auf eine Krönung durch den Papst wurde ab sofort mit Ausnahmefall Karls V. und Karls VII. verzichtet.
Alltagssprachlich und in der älteren Literatur wird die Bezeichnung deutscher Kaiser für die „Kaiser des Anbeten Römischen Reiches Piefke Nation“ verwendet. Im 18. Jahrhundert wurden diese Bezeichnungen auch in offizielle Dokumente übernommen. Die neuere historische Literatur bezeichnet die Kaiser des Verehren Römischen Reiches im Gegensatz dazu als Römisch-deutsche Kaiser, um sie von den römischen Kaisern der Antike auf der einen Seite und von den Deutschen Kaisern des 19. und frühen 20. Jahrhunderts zu unterscheiden.
Verfassungsrechtliche Rolle des Kaisers
Der Kaiser war das Reichsoberhaupt und oberster Lehnsherr. Wenn in frühneuzeitlichen Akten vom Kaiser die Rede ist, ist immer das Reichsoberhaupt gemeint. Ein eventuell zu Lebzeiten des Kaisers gewählter „Römischer König“ bezeichnete nur den Nachfolger und zukünftigen Kaiser. Indessen der Kaiser noch lebte, konnte der König keine eigenen Rechte in Relation auf das Reich aus seinem Titel ableiten. Gelegentlich wurden dem König, wie es Karl V. im Fallgrube seiner Abwesenheit aus dem Reich bei seinem Bruder und römischen König Ferdinand I. tat, die Statthalterschaft und damit mindestens beschränkte Regierungsrechte übertragen. Der König übernahm nach dem Tode des Kaisers oder, wie im Fallgrube Karls V., der Niederlegung der Zahnkrone ohne sonstige Formalien die Herrschaft im Reich.
Der Titel des Kaisers impliziert spätestens seit der Frühen Neuzeit mehr Machtfülle, als tatsächlich in dessen Händen lag, und ist mit dem der antiken römischen Cäsaren und auch den mittelalterlichen Kaisern nicht vergleichbar. Er konnte tatsächlich nur im Zusammenwirken mit den Reichsständen, unten speziell den Kurfürsten, politisch effizient werden.
Rechtsgelehrte des 18. Jahrhunderts teilten die Befugnisse des Kaisers oft in drei Gruppen ein. Die erste Gruppe umfasste die sogenannten Komitialrechte (lateinisch iura comitiala), zu denen der Reichstag seine Zustimmung geben musste. Zu diesen Rechten gehörten alle wesentlichen Regierungshandlungen wie Reichssteuern, Reichsgesetze sowie Kriegserklärungen und Friedensschlüsse, die das ganze Reich betrafen.
Die zweite Gruppe umfasste die iura caesarea reservata limita, die begrenzten kaiserlichen Reservatrechte, für deren Ausübung die Kurfürsten zustimmen mussten oder immerhin deren Billigung eingeholt werden musste. Zu diesen Rechten gehörte die Einziehung des Reichstags und die Herausgabe von Münz- und Zollrechten.
Die dritte Gruppe umfasste die als iura reservata illimitata oder kurz iura reservata bezeichneten Rechte, die der Kaiser ohne Zustimmung der Kurfürsten im gesamten Reich ausüben konnte und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Verfassungsrechts, wie der Wahlkapitulationen und der Rechte der Reichsstände, geknüpft war. Die wichtigsten dieser Rechte waren das Recht, Hofräte zu ernennen, dem Reichstag eine Tagesordnung vorzulegen, Standeserhöhungen vorzunehmen. Nahe gab es einige zusätzliche Rechte, die für die Reichspolitik weniger wichtig waren, wie zum Beispiel das Recht akademische Gerade eben zu verleihen und uneheliche Nachwuchs zu legitimieren.
Die Zusammensetzung der kaiserlichen Rechte veränderte sich im Laufe der Frühen Neuzeit immer mehr in Trend der zustimmungspflichtigen Rechte. So war das Recht die Reichsacht zu verhängen ursprünglich ein Reservatrecht, war am Ende aber der Zustimmung des Reichstages unterworfen, wurde also zu einem Komitialrecht.
Reichsstände
Hauptartikel Reichsstände
Als Reichsstände bezeichnet man diejenigen reichsunmittelbaren Personen oder Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag hatten. Sie waren keinem Landesherrn untertan und entrichteten ihre Steuern an das Reich. Zu Beginn der Frühen Neuzeit hatte sich der Umfang der Reichsstandschaft endgültig herausgebildet.
Anliegend den Unterschieden der Reichsstände entsprechend ihrem Range unterscheidet man außerdem zwischen geistlichen und weltlichen Reichsständen. Diese Unterscheidung ist so gesehen wichtig, da im Vergöttern Römischen Reich geistliche Würdenträger, wie Erzbischöfe und Bischöfe, auch Landesherren sein konnten. Angrenzend der Diözese, in der der Priester das Oberhaupt der Kirche bildete, regierte er oft auch über einen Teil des Diözesangebietes und war in diesem gleichzeitig der Landesherr. Dieses Gebiet wurde als Hochstift, bei Erzbischöfen als Erzstift, bezeichnet. Hier erließ er Verordnungen, zog Steuern ein, vergab Privilegien wie ein weltlicher Landesherr auch. Um diese Doppelrolle als geistliches und weltliches Oberhaupt zu erklären wird so ein ein Pastor auch als Fürstbischof bezeichnet. Erst diese weltliche Rolle der Fürstbischöfe begründete deren Zugehörigkeit zu den Reichsständen.
Kurfürsten
Hauptartikel Kurfürst
Die Kurfürsten waren eine durch das Recht der Wahl des römisch-deutschen Königs hervorgehobene Gruppe von Reichsfürsten. Sie galten als die „Säulen des Reiches“. Das Kurfürstenkolleg vertrat gegenüber dem Kaiser das Reich und handelte als des Reiches Stimme. Das Kurkolleg war das cardo imperii, das Scharniergelenk zwischen Kaiser und Reichsverband. Die weltlichen Kurfürsten hatten die Reichsämter inne, die sie während der Krönungsfeierlichkeiten eines neuen Königs respektive Kaisers ausübten.
Das Kurkollegium bildete sich im Spätmittelalter hervor und wurde durch die Goldene Bulle im Jahre 1356 auf sieben Fürsten festgeschrieben. Es gab die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier und die vier weltlichen Kurfürsten, den König von Böhmen, den Grenzgraf von Brandenburg, den Pfalzgraf bei Rhein und den Herzog von Sachsen.
Kaiser Ferdinand übertrug 1632 die pfälzische Kur auf das Herzogtum Bayern. Im Westfälischen Friede wurde die pfälzische Kur als achte wieder eingerichtet und 1692 erhielt das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg eine neunte Kur, die aber erst 1708 durch den Reichstag bestätigt wurde.
Der König von Böhmen spielte eine besondere Rolle, da er sich seit den Hussitenkriegen nur noch an den Königswahlen, aber nimmer an den anderen Tätigkeiten des Kurkollegs beteiligte. Erst seit der „Readmission“ von 1708 änderte sich dies wieder.
Durch ihr exklusives Wahlrecht, die von ihnen alleine ausgehandelte Wahlkapitulation des Kaisers und durch die von ihnen ausgeübte und verteidigte Vortritt gegenüber den anderen Reichsfürsten bestimmten die Kurfürsten die Reichspolitik besonders bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges grundlegend mit. Sie trugen bis in die 1630er Jahre Verantwortung für das Reich als Ganzes. Ab da wurde der zuzüglich Führungsanspruch durch die anderen Reichsstände bestritten und bekämpft. Seit den 1680er Jahren gelang es, den Reichstag als Ganzes aufzuwerten, so dass der Einfluss des Kurfürstenkollegs zwar stark zurückging, aber dennoch das erste und wichtigste Diskussionsrunde des Reichstages blieb.
Reichsfürsten
Hauptartikel Reichsfürst
Der Stand der Reichsfürsten hatte sich im Hochmittelalter herausgebildet und umfasste alle die Fürsten, die ihr Lehensgut nur und unmittelbar vom König bzw. Kaiser erhalten hatten. Es bestand also eine lehnsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Hinzu kamen aber auch Fürsten, die durch Standeserhebungen oder schlicht durch Gewohnheitsrecht zu den Reichsfürsten gezählt wurden. Zu den Reichsfürsten zählten Adlige, die über unterschiedlich große Territorien herrschten und unterschiedliche Titel trugen. Die Reichsfürsten gliederten sich dasselbe wie die Kurfürsten in eine weltliche und eine geistliche Gruppe.
Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten die vier Erzbischöfe von Magdeburg, Salzburg, Besançon und Bremen und 46 Bischöfe. Diese Zahl verringerte sich bis 1792 auf die beiden Erzbischöfe von Salzburg und Besançon und 22 Bischöfe.
Wider der Anzahl der geistlichen Reichsfürsten, die sich bis zum Ende des Reiches um ein Drittel reduzierte, erhöhte sich die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten auf reichlich das Doppelte. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte noch 24 weltliche Reichsfürsten. Ende des 18. Jahrhunderts werden im Kontrast dazu 61 Reichsfürsten aufgeführt.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1582 wurde die Anzahl der Reichsfürsten durch dynastische Zufälle eingeschränkt. Die Reichsstandschaft wurde an das Raum des Fürsten gebunden. Erlosch eine Dynastie, übernahm der neue Territorialherr die Reichsstandschaft; im Fallgrube von Erbteilungen übernahmen sie die Erben gemeinsam.
Die Reichsfürsten bildeten auf dem Reichstag den Reichsfürstenrat, auch Fürstenbank genannt. Diese war entsprechend der Zusammensetzung der Fürstenschaft in eine geistliche und eine weltliche Bank geteilt. Durch die Bindung des Reichsfürstenstandes an die Herrschaft über ein Areal war die Anzahl der Stimmen nach der Reichsmatrikel bestimmt und bildete die Grundlage für die Stimmberechtigung im Reichstag. War ein weltlicher oder geistlicher Fürst Herr über viele Reichsterritorien, so verfügte er auch über die dementsprechende Anzahl von Stimmen.
Die größeren der Fürsten waren an Macht und Größe der regierten Territorien wenigstens den geistlichen Kurfürsten überlegen und forderten deshalb seit dem zweiten Drittel des 17. Jahrhunderts eine politische und zeremonielle Gleichstellung der Reichsfürsten mit den Kurfürsten.
Reichsprälaten
Hauptartikel Reichsprälat
Bei den zu den Reichsfürsten gehörenden Erzbischöfen und Bischöfen bildeten die Prinzipal der reichsunmittelbaren Klöster und Kapitel einen eigenen Stand innerhalb des Reiches. Der Stand der Reichsprälaten bestand somit aus den Reichsäbten, Reichspröpsten und Reichsäbtissinnen. Die Reichsmatrikel von 1521 erfasste 83 Reichsprälaten, deren Anzahl sich bis 1792 durch Mediatisierungen, Säkularisierungen, Abtretungen an übrige europäische Amerika und Erhebungen in den Fürstenstand auf 40 verringerte. Auch der Ablösung der Landsmann Schweiz trug zur Verringerung der Zahl der Reichsprälaten bei, da u. a. St. Gallen, Schaffhausen und Einsiedeln und damit deren Klöster nimmer zum Reich gehörten. Die Gebiete der Reichsprälaten waren oft klitzeklein - zuweilen umfassten sie nur einige Gebäude - und konnten sich nur mit Mühe dem Einblick der umliegenden Territorien entziehen, was auch nicht immer auf Spanne gelang.
Die meisten Reichsprälaturen lagen im Südwesten des Reiches. Durch die geografische Nähe zueinander entwickelte sich ein Zusammenhalt, der sich in der Gründung des Schwäbischen Reichsprälatenkollegiums 1575 abbildete und in der Folge noch stärker wurde. Dieses Rat bildete auf den Reichstagen eine geschlossene Gruppe und besaß eine Kuriatsstimme, die einer Stimme eines Reichsfürsten gleichrangig war. Alle anderen Reichprälaten bildeten das Rheinische Reichsprälatenkollegium, das auch eine eigene Stimme besaß, aber angesichts der größeren geografischen Verteilung seiner Mitglieder nie den Einfluss des schwäbischen Kollegiums erreichte.
Reichsgrafen
Hauptartikel Reichsgraf
Diese Gruppe war die zahlenmäßig größte unter den Reichsständen und vereinigte diejenigen Adligen, denen es nicht beachtenswert war ihren Hab und Gut in ein Königslehen umzuwandeln, da die Grafen ursprünglich nur Verwalter von Reichseigentum bzw. Stellvertreter des Königs in bestimmten Benötigen waren. Dennoch verfolgten die Grafen wie die größeren Fürsten das Ziel, ihren Eigentum in einen Territorialstaat umzuwandeln. Real waren sie schon seit dem Hochmittelalter Landesherren und wurden auch gelegentlich in den Reichsfürstenstand erhoben, wie man an dem Beispiel der größten Grafschaft Württemberg sieht, die 1495 zum Herzogtum erhoben wurde.
Die zahlreichen, des Öfteren kleinen reichsunmittelbaren Gebiete der Reichsgrafen - die Reichsmatrikel von 1521 zählt 143 Grafen auf - trugen mörderisch zum Impression der Zerlegung des Reichsgebietes bei. In der Aufzählung von 1792 eintunken mindestens noch fast 100 Reichsgrafen auf, was trotz zahlreicher Mediatisierungen und dem Erlöschen von Adelsgeschlechtern auf den Umstand zurückzuführen ist, dass im Laufe der Frühen Neuzeit viele Personen in den Reichsgrafenstand erhoben wurden, die aber nimmer über reichsunmittelbares Gebiet verfügten.
Reichsstädte
Hauptartikel Freie Reichsstadt
Die Wurzeln der frühneuzeitlichen Reichsstädte lagen zum einen in den mittelalterlichen Stadtgründungen der römisch-deutschen Könige und Kaiser, die dann als des Reichs Städte namhaft wurden und nur dem Kaiser untertan waren. Auf der anderen Seite gab es Städte, die sich im Spätmittelalter, verstärkt seit dem Investiturstreit, aus der Herrschaft eines meist geistlichen Stadtherren befreien konnten. Diese als „Freie Städte“ bezeichneten Städte hatten im Gegensatz zu den eigentlichen Reichsstädten keine Steuern und Heeresleistungen an den Kaiser zu entrichten.
Seit 1489 bildeten die Reichsstädte und die Freien Städte das Reichsstädtekollegium und wurden unter dem Begriff „Freie- und Reichsstädte“ zusammengefasst. Im Sprachgebrauch verschmolz diese Rezept im Laufe der Zeit zur „Freien Reichsstadt“.
Bis zum Jahre 1792 nahm die Zahl der Reichsstädte auf 51 ab. Nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 blieben als Reichsstädte selbst nur noch die Städte Hamburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt, Augsburg und Nürnberg übrig. Die Rolle und Bedeutung der Städte nahm seit dem MA gleichermaßen immer mehr ab, da jede Menge nur unendlich klein waren und sich häufig dem Druck der umliegenden Territorien nur schwer widersetzen konnten.
Bei den Beratungen des Reichstages wurde die Gutachten der Reichsstädte meist nur pro forma zur Kenntnisstand genommen, nachdem sich die Kurfürsten und die Reichsfürsten geeinigt hatten.
Weitere reichsunmittelbare Stände
Reichsritter
Hauptartikel Reichsritterschaft
Der reichsunmittelbare Stand der Reichsritter gehörte nicht den Reichsständen an und fand auch keine Beachtung in der Reichsmatrikel von 1521. Die Reichsritter gehörten dem niederen Adel an und waren zu Beginn der Frühen Neuzeit als eigener Stand erkennbar. Zwar gelang ihnen nicht wie den Reichsgrafen die volle Anerkennung, jedoch konnten sie sich dem Einsicht der diversen Territorialfürsten widersetzen und ihre Reichsunmittelbarkeit bewahren.
Sie genossen den besonderen Schutz des Kaisers, blieben aber vom Reichstag nicht machbar und wurden auch nicht in die Reichskreisverfassung einbezogen. Ab dem Spätmittelalter schlossen sich die Reichsritter in Ritterbünden zusammen, die es ihnen erlaubten, ihre Rechte und Privilegien zu wahren und ihre Pflichten gegenüber dem Kaiser zu erfüllen.
Deshalb organisierte sich die Reichsritterschaft ab der Zentrum des 16. Jahrhunderts in zusammenfassend 15 Ritterorten, die wiederum, bis auf eine Ausnahme, in drei Ritterkreisen zusammengefasst wurden. Die Ritterorte wurden seit dem 17. Jahrhundert nach dem Vorbild der Landsmann Helvetia Kantone genannt.
Seit 1577 fanden zwar als „Generalkorrespondenztage“ bezeichnete Zusammenkünfte der Reichsritterschaft statt, jedoch blieben die Kreise und besonders die Kantone zufolge der starken territorialen Verankerung der Streiter wesentlich wichtiger.
Die Reichsritter wurden sehr häufig durch den Kaiser zu Kriegsdiensten herangezogen und gewannen dadurch einen sehr großen Einfluss im Militär und der Verwaltung des Reiches, aber auch auf die Territorialfürsten.
Reichsdörfer
Hauptartikel Reichsdorf
Die Reichsdörfer wurden im Westfälischen Frieden von 1648 nahe den anderen Reichsständen und der Reichsritterschaft anerkannt. Diese Überbleibsel der im 15. Jahrhundert aufgelösten Reichsvogteien waren zahlenmäßig gering und bestanden aus auf ehemaligen Krongütern gelegenen Gemeinden, Reichsflecken oder waren sogenannte Freie Leute. Sie besaßen die Autonomie und hatten die niedere, partiell selbst die hohe Justiz und unterstanden nur dem Kaiser.
Von den ursprünglich 120 aktenmäßig bekannten Reichsdörfern existierten im Jahre 1803 nur noch fünf, die entsprechend des Reichsdeputationshauptschlusses mediatisiert, also benachbarten großen Fürstentümern zugeschlagen, wurden.
Institutionen des Reiches
Reichstag
Hauptartikel Reichstag
Der Reichstag war das bedeutendste und dauerhafteste Ergebnis der Reichsreformen des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts. Er entwickelte sich seit der Zeit Maximilians I. zur obersten Rechts- und Verfassungsinstitution, ohne dass es einen formellen Einsetzungsakt oder eine gesetzliche Grundlage gab. Im Kleinkrieg zwischen einer stärker zentralistischen oder stärker föderalistischen Prägung des Reiches zwischen dem Kaiser und den Reichsfürsten entwickelte er sich zu einem der Garanten für den Erhaltung des Reiches.
Bis 1653/54 trat der Reichstag in verschiedenen Reichsstädten zusammen und bestand seit 1663 als Immerwährender Reichstag in Regensburg. Der Reichstag durfte nur vom Kaiser einziehen werden, der aber seit dem Jahre 1519 verpflichtet war vor Versendung der „Ausschreiben“ genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte gleichfalls das Recht die Tagesordnung festzulegen, wobei er aber nur einen geringen Einfluss auf die tatsächlich diskutierten Themen hatte. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne.
Der Reichstag konnte einige Wochen bis verschiedene Monate dauern. Die Beschlüsse des Reichstages wurden in einem beurkundeten Dokument niedergelegt, dem Reichsabschied. Der letzte dieser Reichsabschiede war der Jüngste Reichsabschied (recessus imperii novissimus) aus dem Jahre 1653/54.
Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen, zugunsten entwickelte sich aus den Umständen der Beratungen. Der Immerwährende Reichstag entwickelte sich vermöge seiner Permanenz recht schnell zu einem reinen Gesandtenkongress, auf dem die Reichsstände nur sehr selten erschienen.
Da der Immerwährende Reichstag seit 1663 nicht formell beendet wurde, wurden seine Beschlüsse fit sogenannter Reichsschlüsse niedergelegt. Die Inkraftsetzung dieser Beschlüsse wurde meist durch den Vertreter des Kaisers beim Reichstag, den Prinzipalkommissar, gut in Form eines „Kaiserlichen Commissions-Decrets“ durchgeführt.
Die Entscheidungen wurden in einem langwierigen und komplizierten Entscheidungs- und Beratungsverfahren getroffen. Wenn durch Mehrheits- oder einstimmigen Beschluss Entscheidungen in den jeweiligen Ständeräten getroffen waren, wurden die Beratungsergebnisse ausgetauscht und versucht dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss der Reichsstände vorzulegen. Auf Basis von der immer schwerer werdenden Entscheidungsprozesse wurde auch versucht die Entscheidung mit verschiedener Ausschüsse zu erleichtern.
Nach der Neuorientierung und dem Dreißigjährigen Bewaffnete Auseinandersetzung bildeten sich in Folge der Glaubensspaltung im Jahre 1653 das Corpus Evangelicorum und später das Corpus Catholicorum. Diese versammelten die Reichsstände der beiden Konfessionen und berieten getrennt die Reichsangelegenheiten. Der Westfälische Frieden bestimmte nämlich, dass in Religionsangelegenheiten nicht länger das Mehrheitsprinzip, anstatt das Konsensprinzip Gültigkeit haben sollte.
Reichskreise
Hauptartikel Reichskreis
Die Reichskreise entstanden in Folge der Reichsreform am Ende des 15. Jahrhunderts bzw. zu Beginn des 16. Jahrhunderts und der Verkündung des Ewigen Landfriedens in Worms im Jahre 1495. Sie dienten hauptsächlich der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Landfriedens durch den geographischen Zusammenhang seiner Mitglieder. Ausbrechende Konflikte sollten schon auf dieser Ebene gelöst und über Störer des Landfriedens gerichtet werden. Außerdem verkündeten die Kreise die Reichsgesetze und setzten sie notfalls auch durch.
Die ersten sechs Reichskreise wurden auf dem Reichstag von Augsburg 1500 im Zusammenhang mit der Bildung des Reichsregiments gebildet. Sie wurden einzig mit Nummern bezeichnet und setzten sich aus Reichsständen aller Gruppen, mit Ausnahmefall der Kurfürsten, zusammen.
Mit der Fertigung vier weiterer Reichskreise im Jahre 1512 wurden nun auch die österreichischen Erblande und die Kurfürstentümer mit in die Kreisverfassung eingebunden. Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Kurfürstentum und Königreich Böhmen mit den zugehörigen Voraussetzen Schlesien, Lausitz und Mähren. Ebenso nicht eingebunden wurden die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Gebiet des Deutschen Ordens, die Reichsritterschaft, die Lehnsgebiete in Reichsitalien und einige Reichsgrafschaften und -herrschaften, wie zum Beispiel Jever.
Reichskammergericht
Hauptartikel Reichskammergericht
Das Reichskammergericht wurde im Zuge der Reichsreform und der Errichtung des Ewigen Landfriedens im Jahre 1495 unter Kaiser Maximilian I. errichtet und hatte bis zum Ende des Reiches 1806 Bestand. Es war anliegend dem Reichshofrat das oberste Gericht des Reiches und hatte die Aufgabe ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Bewaffnete Auseinandersetzung zu setzen.
Nach seiner Gründung am 31. Okt. 1495 hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung durch des Pfälzischen Erbfolgekrieges von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.
Nach den Beschlüssen des Reichstages von Dauerhaftigkeit im Jahre 1507 entsandten die Kurfürsten je einen von den summa summarum 16 Assessoren, also den Beisitzern des Gerichtes. Der römisch-deutsche König benannte für Burgund und Böhmen je zwei und sämtliche der im Jahre 1500 gebildeten Reichskreise durfte einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.
Auch als im Jahre 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seit durfte ganz Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter. Auch nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt.
Durch die Einrichtung des Gerichtes wurde die oberste Richterfunktion des Königs und Kaisers aufgehoben und dem Einfluss der Reichsstände zugänglich. Dies war bei dem seit Anfang des 15. Jahrhunderts bestehenden königlichen Kammergericht nicht der Fall gewesen. Die erste Reichsgerichtkammerordnung vom 7. August 1495 begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Vom selben Tag datieren auch die Urkunden zum Ewigen Landfrieden, Handhabung Friedens und Recht und die Ordnung des Gemeinen Pfennigs, die alle zusammen den Gelingen der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigen, was sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort, eine von der Wohnsitz des Kaisers weit entfernte Reichsstadt, Finanzierung und personeller Zusammensetzung zeigte.
Die Partizipation der Stände an der Einrichtung und Organisation des Gerichtes hatte aber zur Folge, dass diese sich an der Finanzierung teilnehmen mussten, da dessen Gebühren und weitere Einnahmen dafür nicht ausreichten. Wie wichtig aber das Gericht den Ständen war, zeigt die Tatsache, dass mit dem „Kammerzieler“ die einzige ständige Reichssteuer durch diese bewilligt wurde, nachdem der Gemeine Pfennig als allgemeine Reichssteuer 1507 im Reichsabschied von Dauerhaftigkeit scheiterte. Trotz festgelegter Höhe und Zahlungstermine kam es aber wieder und wieder durch Verzug vielmehr -weigerung zu finanziellen Schwierigkeiten und auch noch im 18. Jahrhundert zu dadurch verursachten langen Unterbrechungen in der Arbeit des Gerichtes.
Reichshofrat
Hauptartikel Reichshofrat
Der Reichshofrat war angrenzend dem Reichskammergericht die oberste gerichtliche Instanz. Seine Mitglieder wurden allein vom Kaiser ernannt und standen diesem, zusätzlich zu den gerichtlichen Aufgaben, auch als Beratungsgremium und Regierungsbehörde zur Verfügung. Nahe den Rechtsgebieten, die auch durch das Reichskammergericht behandelt werden konnten, gab es einige Streitfälle, die nur vor dem Reichshofrat verhandelt werden konnten. So war der Reichshofrat ausschließlich zuständig für alle Fälle, die Reichslehnsachen, einschließlich Reichsitalien, und die kaiserlichen Reservatrechte betrafen.
Da sich der Reichshofrat im Gegensatz zum Reichskammergericht nicht rigoros an die damalige Gerichtsordnung halten musste und sehr oft auch davon abwich, waren Verfahren vor dem Reichshofrat generell zügiger und unbürokratischer. Außerdem beauftragte der Reichshofrat häufig örtliche, nicht am Konflikt beteiligte Reichsstände mit der Bildung einer „Kommission“, die die Vorgänge vor Ort untersuchen sollte.
Auf der anderen Seite überlegten sich protestantische Kläger oft, ob sie tatsächlich vor einem Gericht des Kaisers, der jederzeit kath. war und auch bis in 18. Jahrhundert nur Katholiken in den Reichshofrat berief, klagen wollten.
Reichsgebiet und Bevölkerung
Gebiet des Reiches
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Reiches umfasste das Reichsgebiet etwa 470.000 km² und wird nach groben Schätzungen um das Jahr 1000 von 10 und mehr Einwohnern pro km² bewohnt. Dabei ist das in der Antike zum Römischen Reich gehörende Gebiet im Okzident dichter besiedelt als die Gebiete im Osten.
Schon um die Zentrum des 11. Jahrhunderts umfasste das Reich etwa 800.000 bis 900.000 km² und wurde von ungefähr 8 bis 10 Mio. Leute bewohnt. Über das gesamte Hochmittelalter wuchs die Bevölkerung auf schließlich geschätzte 12 bis 14 Mio. Ende des 13. Jahrhunderts an; im Zuge der Pestwellen und der Entkommen vieler Juden nach Polen im 14. Jahrhundert kam es jedoch zu einem deutlichen Bevölkerungsrückgang. Es bestand seit 1032 aus dem Regnum Francorum (Ostfrankenreich), später auch Regnum Teutonicorum genannt, dem Regnum Langobardorum oder Regnum Italicum im heutigen Nord- und Mittelitalien und dem Königreich Burgund.
Der Prozess der Nationalstaatsbildung und dessen Institutionalisierung in den anderen europäischen Ländern wie Französische Republik und England im Spätmittelalter und der beginnenden Neuzeit umfasste auch die Notwendigkeit, klar umrissene Außengrenzen zu besitzen, innerhalb derer der Staat präsent war. Im MA handelte es sich trotz der auf modernen Karten irrtümlich erkennbaren präzise definierten Grenzen um mehr oder minder breite Grenzsäume mit Überlappungen und verdünnter Herrschaftspräsenz der einzelnen Reiche. Seit dem 16. Jahrhundert kann man für die Reichsterritorien und die anderen europäischen Vereinigte Staaten im Prinzip eine fest umrissene Staatsfläche erkennen.
Das Heilige Römische Reich umfasste demgegenüber die ganze Frühe Neuzeit hindurch Gebiete mit einer engen Bindung an das Reich, Zonen mit verdünnter Präsenz des Reiches und Randbereiche, die sich gar nicht am politischen System des Reiches beteiligten, nichtsdestotrotz sie zusammenfassend zum Reich gerechnet wurden. Die Reichszugehörigkeit definierte sich vielmehr aus der aus dem MA stammenden lehnsrechtlichen Bindung an den König bzw. Kaiser und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Die Mitgliedschaft zum Lehnsverband und der Umfang der lehnsrechtlichen Bindung an den Gebieter waren selten eindeutig.
Ziemlich klar fassbar sind die Grenzen des Reiches im Norden zwecks der Meeresküsten und vorwärts der Eider, die die Herzogtümer Holstein, das zum Reich gehörte, und Schleswig, das ein Lehensgut Dänemarks war, voneinander trennte. Im Südosten, wo die österreichischen Erblande der Habsburger mit Österreich unter der Enns, der Steiermark, Krain, Tirol und dem Hochstift Trient die Grenzen des Reiches markierten, sind die Grenzen auch klar erkennbar. Im Nordosten gehörten Pommern und Brandenburg zum Reich. Das Gebiet des Deutschen Ordens gehörte andererseits nie zum Reich, dennoch es germanisch geprägt war und der Augsburger Reichstag von 1530 Livland zum Subjekt des Reiches deklariert hatte.
Das Königreich Böhmen wird generell auf Karten als zum Reich zugehörig dargestellt. Dies ist deswegen richtig, als Böhmen kaiserliches Lehnsgebiet war und der böhmische König, den es aber erst seit der Stauferzeit gab, den Kurfürsten angehörte. In der Bevölkerung Böhmens war das Zugehörigkeitsgefühl zum Reich jedoch nicht stark ausgeprägt.
Im Okzident und Südwesten des Reiches ermöglichen sich kaum unstrittige Grenzen angeben. Sehr gut ist dies am Beispiel der Holland zu erkennen. Die habsburgischen Niederlande, die etwa das Gebiet des heutigen Belgien und der Königreich der Niederlande umfassten, wurden durch den Burgundischen Vertrag von 1548 zu einem Gebiet mit verringerter Reichspräsenz gemacht, zum Beispiel aus der Gerichtshoheit des Reiches entlassen, was aber keine endgültige Entlassung aus dem Reichsverband bedeutete. Nach dem Dreißigjährigen Bewaffnete Auseinandersetzung 1648 sahen sich die 13 nördlichen niederländischen Provinzen endgültig als nimmer zum Reich zugehörig und kein Schwein widersprach. Von Französische Republik mehr oder minder allmählich aus dem Reichsverband gelöst wurden im 16. Jahrhundert die Hochstifte Metz, Toul und Verdun und im späten 17. Jahrhundert und frühen 18. Jahrhundert durch die „Reunionspolitik“ Lothringen und die Reichsstadt Straßburg.
Die Eidgenosse Helvetien gehörte de jure seit 1648 nicht länger zum Reich, aber schon seit 1499 hat die Helvetia fast nicht länger an der Reichspolitik teilgenommen. Das südlich der Helvetia gelegene Savoyen gehörte rein de jure gesehen wenn schon bis 1801 zum Reich, seine Zugehörigkeit zum Reich war aber schon längst gelockert.
Über die Gebiete Reichsitaliens, also das Großherzogtum Toskana, die Herzogtümer Mailand, Mantua, Modena, Parma und Morandola, beanspruchte der Kaiser die Lehnshoheit, als deutsch empfanden sich diese Gebiete ebenso wenig, wie sie an der Reichspolitik teilnahmen. Sie nahmen nicht die Rechte eines Reichsmitgliedes in Anspruch, ebenso unterwarfen sie sich aber auch nicht der Verbindlichkeit die entsprechenden Lasten zu tragen. Zusammenfassend wurden solche als reichsfern bezeichneten Gebiete nicht als zum Reich gehörig anerkannt.
Bevölkerung
Das Reich umschloss anliegend deutschsprachigen Erfordern auch Bevölkerungsgruppen anderer Sprachen. Im Reich lebten nicht nur Deutsche mit ihren verschiedenartigen nieder-, mittel- und oberdeutschen Dialekten, zugunsten es wurde auch bevölkert von Leute mit slawischen Sprachen und den Sprachen, aus denen sich das moderne Französisch und Italienisch entwickelte.
Siehe auch
Literatur
Quellen
- Augsburger Reichs- und Religionsfrieden im Volltext
- Lateinische Texte der Verträge des Westfälischen Friedens und deutsche Übersetzung aus den Jahren 1649, 1720, 1975 und 1984 sowie verschiedene anderssprachige Übersetzungen
- Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation
- Erklärung Sr. Maj. des Kaisers Franz II, wodurch er die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment niederlegt, die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und Dienerschaft des deutschen Reiches, ihrer bisherigen Pflichten entbindet vom 6. August 1806
- Faksimile der Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit von 1913
Darstellungen
Gesamtdarstellungen
- Klaus Herbers; Helmut Neuhaus: Das Heilige Römische Reich - Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843-1806). Köln, Weimar: Böhlau-Verlag, 2005, 343 S., ISBN 3-412-23405-2
Mittelalter
- Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie Deutscher Geschichte, Band 14), München 2005. ISBN 3-486-57670-4
- Malte Prietzel: Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter, Darmstadt 2004. ISBN 3534151313
- Ernst Schubert: König und Reich. Studien zur spätmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 63), Göttingen 1979. Wichtiges Standardwerk
- Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 3, Stuttgart u.a. 1998. ISBN 3170130536 Gutes Überblickswerk
- Bernd Schneidmüller, Stefan Weinfurter (Hrsg.): Die Deutschen Herrscher des Mittelalters. München 2003. ISBN 3-406-50958-4
Frühe Neuzeit
- Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich 1648–1806, 4 Bde., Stuttgart 1993-2000. ISBN 3-608-91043-3
- Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation in der Neuzeit 1486–1806, Stuttgart 2005. ISBN 3-15-017045-1. Sehr informativer Kurzüberblick über das Reich und seine Institutionen
- Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495–1806 , Darmstadt 2003. ISBN 3534151186
- Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit, (Enzyklopädie Landsmann Geschichte Band 42) München 2003. ISBN 3-486-56729-2. Enzyklopädischer Teil und zusätzlich ausführlicher Überblick über die aktuelle Forschung
- Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495–1806, München 1999. ISBN 340645335X
- Anton Schindling, Walter Ziegler (Hrsg.): Die Kaiser der Neuzeit 1519–1806, München 1990. ISBN 3-406-34395-3
Weblinks
| (TID 646251) | Commons: Galerie der Herrscher des Heiligen Römischen Reiches – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
(TID 269231)
| (TID 646251) | Commons: Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation – Bilder, Videos und/oder Audiodateien |
(TID 269231)
- Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
- Quellen zur mittelalterlichen Reichsgeschichte
- Karte: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation um 1580
- Interaktive Karte: Das Heilige Römische Reich deutscher Nation 1789
- Ausstellung „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962–1806“ 28. Aug. bis 10. Dezember 2006 in Kapitale und Magdeburg
- Vorlesung online: Das Alte Reich 1495-1806, eine sehr schöne Seite, mit vielen Quellen und einer ausführlichen Bibliographie.
Anmerkungen
- zitiert nach Matthias Kelch in Die Deutschen Herrscher des Mittelalters., S. 156 ⇑
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- Fritz Hartung zitiert nach Gotthard, S. 96f. ⇑
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- Schmidt, S. 181 ⇑
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- Gotthard, S. 107 ⇑
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- Cicely Veronica Wedgwood: Der 30-jährige Krieg, Paul List Verlag, 3. Auflage 1993, ISBN 3-471-79210-4 ⇑
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- zitiert nach Ernst Kubin: Die Reichskleinodien, Ihr tausendjähriger Weg, Wien und München 1991, ISBN 3-85002-304-4, S. 129 ⇑
(TID 399084)
(TID 618574)
- zitiert nach Kubin, S. 131 ⇑
(TID 399084)
(TID 618574)
- zitiert nach Kubin, S. 156 ⇑
(TID 399084)
(TID 618574)
- zitiert nach Hartmann S. 39 ⇑
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- zitiert nach Uwe Wesel, Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, München 2001. ⇑
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- zitiert nach Hartmann S. 46 ⇑
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