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Heilpraktiker - Schlauweb
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Heilpraktiker

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Heilpraktiker ist eine in Deutschland geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen Heilpraktikergesetz von 1939 eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Der Berufstätiger übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen laut von § 18 Einkommensteuergesetz.

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten vorbehalten, die Ausübung des Berufes des „Heilpraktikers“ sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde schon vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.

In der Schweiz ist die offizielle Berufsbezeichnung im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St.Gallen Naturheilpraktiker. Im Gegensatz zu Deutschland dürfen in der Helvetien keine invasiven Eingriffe vorgenommen werden.


Inhaltsverzeichnis

Die Geschichte des Heilpraktikers

Vor dem II. Weltkrieg

Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungsheilkunde, die zurückführt auf das gesamte Spektrum der alten Medizin (Imhotep, Hippokrates, Galen, Hildegard von Bingen, Paracelsus, Kneipp etc.) bis hin zur Heilkunde der Schamanen, Druiden und Medizinmänner.

Eine institutionalisierte ärztliche Ausbildung gab es europäisch erst mit der Entwicklung der Ärzteschule von Salerno im 10./11. Jahrhundert. Kaiser Friedrich II. machte im Anno 1221 (nach anderen Quellen: 1224) das Bestehen einer Prüfung vor der medizinischen Fakultät in Salerno zur Bedingung für die Genehmigung als Arzt und erließ 1241 das Verordnung von Salerno, welches die Berufe des Arztes und des Apothekers trennte und das Studium, die Prüfung und die Bezahlung des Arztes regelte. In Deutschland gab es vor dem 14. Jahrhundert keine Universitätsausbildung für Ärzte. Im Anno 1348 wurde von Karl IV. in Prag die Deutsche Universität gegründet, welche auch eine medizinische Fakultät hatte.

Im 14. Jahrhundert findet man im deutschsprachigen Raum auch erste Verbote der ärztlichen Tätigkeit für nichtapprobierte Heiler. 1851 wurde in Preußen das Kurierverbot erlassen, was bedeutete, dass niemand, der keine Approbation besaß, die Heilkunde ausüben durfte. In Deutschland wurde im Anno 1869 im Norddeutschen Bund die allgemeine Kurierfreiheit eingeführt. Die übrigen deutschen Länder folgten bis zum Im Jahre1873. Die Kurierfreiheit, die auch Nicht-Ärzten die Ausübung der Heilkunde gestatte, wurde im übrigen auf Ausüben der Ärzte initiiert, die damit eine Befreiung vom Kurierzwang erreichen wollten. Die Heilkundigen organisierten sich nach und nach in Vereinen, so wurde 1888 der Verein Landsmann Magnetopathen gegründet. Es folgen dann Vereinsgründungen von Kneipp-Heilern und Schüßler-Heilern, aus denen der Kneippverein und der Biochemische Bund entstanden.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten ärztliche Standesorganisationen, die Kurierfreiheit mit einer Reihe von Gesetzesanträgen einzuschränken, hatten im Reichstag aber keinen Erfolg. Nach dem 1. Weltkrieg organisierten sich die Heilkundigen/Heilpraktiker neu. 1920 wurde der „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Dresden gegründet, der ab 1925 seinen Sitz in Essen hatte. 1928 entstand daraus der „Großverband der Berufstätiger Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen Reichsministerium des Innern der Berufstätiger Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Weiterbildung wurden fest reglementiert.

Im Aug. 1933 erscheint erstmalig als Verbandsorgan die Gazette „Der Heilpraktiker“, die in diesen Tagen mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes bewährt ist.

1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Mensch Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher meist ausführende Organe des Bundesleiters ... . Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat inakzeptabel erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu klarstellen ... .“

1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf renommiert und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. 1937 verkündete der Reichsärzteführer Dr. Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Sachen seien, und schon 1938 wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.

Am 17. Febr. 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HPG) mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz a priori als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen, wobei es eine geheime Koordinierung zwischen Naziführung und Reichsärztekammer vorgegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies zum Beispiel in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bislang berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 bald nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde laut dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Bedenkzeit bis zum 1. Apr. 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis nahe den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehemann nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.

Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19.–21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HPG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede sonstige Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.

Nach dem II. Weltkrieg

1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes beschützt war (1952 wird das Ausbildungsverbot als nicht verfassungsgemäß außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Berufstätiger weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nimmer erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Untergehen verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker.

In Bundeshauptstadt trat schon mit dem 28. Okt. 1945 die Berufsgruppe Piefke Berufstätiger im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Leitendes Gremium gehörten früher an die Kolleginnen und Kollegen v. Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld. In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Leitendes Gremium der Berufsgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Lage in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Berufsgruppe umfasste nach eigenen Informationen zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Berufstätiger in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.

Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Berufstätiger in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dez. 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militär Regierung (SMAD) geregelt. Der Paragraph 1 dieser VO lautete :

§1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.

§1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.

Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Lage ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik und der damit verbundenen Auftrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im Apr. 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Teutonia die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Piefke Heilpraktiker“ (FDH).

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Berufsordnung

Berufstätiger ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die landesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Land zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.

Voraussetzung für die Genehmigung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Beglaubigung und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Genehmigung wird durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Risiko für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch immer spezifische Fragen zu Krankheitsbildern, Anatomie, Diagnostik und Pharmakologie.

Die Ausbildung ist nicht zulässig geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Es müssen in der Überprüfung nur die erforderlichen Kenntnisse zu den oben genannten Themen und allgemeinen therapeutischen Aufstellen zu den abgefragten Krankheiten begutachtet werden, unabhängig davon, wie sie erworben wurden. Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eher selten bestanden werden. Da die Qualität der Ausbildung allerdings keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Berufstätiger je nach Land zwischen 20 und 80 Prozent der Probanden durch.

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Amtsärztliche Überprüfung

Der Begriff „Prüfung“ wäre hier insoweit unkorrekt, als es keine staatlich geregelte Ausbildung und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung gibt. Die Gesundheitsämter legen die Kriterien der HP-Überpüfung weitgehend selbst fest. Es wird dabei bloß überprüft, dass der Proband keine Risiko für die Volksgesundheit darstellt, Wissen laut einer tatsächlichen Prüfung, wie z.B. im medizinischen Staatsexamen, wird nur sehr beschränkt verlangt.

Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker (im Unterschied zum „Heilpraktiker Psychotherapie“) umfasst wesentliche Bereiche der Schulmedizin sowie fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind speziell Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:

Die Prüfungsvorbereitung erfolgt in der Regel mit den gleichen Fachbüchern, einschließlich der internationalen Einteilung (Diagnoseschlüssel) der Krankheiten nach ICD 10, wie bei einer medizinischen Ausbildung. Die Inhalte werden allerdings weit nicht so gründlich abgefragt wie bei einem medizinischen Staatsexamen. Die gesetzliche Grundlage für die Approbation ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz (HPG). Die Voraussetzungen, die vorgegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Approbation zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt.

Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die der Heilpraktiker führen muss, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass ein „Nichtarzt“ hier Heilkunde ausübt. Sie ist nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt bloß dem Patienten, dass ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine methodische Qualifikation staatlicherseits nicht überwacht wird. Diese Deutung entstammt noch dem, was das Oberverwaltungsgericht NRW 1995 (Aktenzeichen 13 A 4973/94) lakonisch feststellte:

„Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis nachher bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Als einheitliche Bezeichnung für den unter dieses Gesetz fallenden Schicht wurde der Begriff „Heilpraktiker“ festgelegt. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Berufstätiger auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen.“

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Tätigkeitsfelder und Methoden

Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neugestaltung des Psychotherapeutengesetzes in den allgemein praktizierenden Heilpraktiker und den 1993 eingeführten eingeschränkten Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und (ggf. vor oder nach einer Überstellung an approbierte Ärzte) eine eigene Heilverfahren auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Krankheitserkennung und Behandlung häufig Methoden der Naturheilkunde oder anderer Beibringen der sogenannten Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen.

Dem Heilpraktiker für Psychotherapie ist alles in allem jede Verordnung von Medikamenten und jede körperliche Heilverfahren (organisch-somatische Therapie) untersagt. Er darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, dass mehrere psychologische Berater in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1999 mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes, mit dem ein neuer Approbationsbereich des Psychologischen Psychotherapeuten geschaffen wurde. Dieser Psychologische Psychotherapeut ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, anstatt i.d.R. ausgebildeter Diplom-Psychologe), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch vorgesehen war. Heilpraktiker für Psychoanalytische Praxis können Elemente der kognitiven Verhaltenstherapie o. NLP, aber auch tiefenpsychologisch fundierte Methoden anwenden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.

Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung für psychotherapeutisch tätige Berufstätiger herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier zahlreiche Möglichkeiten der Bezeichnung:

  • Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
  • Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
  • Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
  • Heilpraktiker (Psychotherapie)
  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker

Alle anderen Bezeichnungen werden von den Gesundheitsämtern beanstandet und von der Staatsanwaltschaft durch des Verstoßes gegen das HPG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine Synonym aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine Ersatzwort geeinigt haben.

Generell darf sämtliche Berufstätiger so weit wie drei heilkundliche Verfahren angeben ,mit denen er Therapien durchführt. Dies können wie auch anerkannte plus naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren, aber auch frei erfundene Bezeichnungen und Verfahren sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:

Heilpraktiker mit dem Fokus Psychoanalytische Praxis machen alternative Angebote, z.B.:

Da fachkundliche Methodik nicht Komponente der amtsärztlichen Überprüfung ist, ist jedem Patienten dringend anzuraten, die Berufsausbildung seines Heilpraktikers grundsätzlich gründlich zu hinterfragen. Er bezahlt in der Regel auch die Rechnung für seine Therapie selbst, bis auf die zum Teil Erstattung bestimmter Therapie durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.

Nicht tätig werden dürfen Berufstätiger bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Es wird bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Patienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Durchschnitt berechnen nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. So gesehen wird eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychologen und Heilpraktikern ist dieser Tage Ausdruck einer modernen Patientenversorgung. Kooperationen und Praxisgemeinschaften sind demnach auch möglich.

Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.


Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist ein multiple choice Test, er besteht in der Regel aus 60 Prüfungsfragen von denen 45 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Ist dies gelungen, ist die mündliche Überprüfung 3 - 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung. Hier ist es sehr wichtig sich auf die falsch angekreuzten Fragen vorzubereiten und die Fragen von den letzten Jahren die der (die) Amtarzt (ärztin) stellte anzuschauen. Die Unternehmen heilpraktiker-fragen.de bietet derartig Diskussionsrunde in dem ehemalige Prüflinge ihre Erfahrungen niederschreiben. Die Überprüfung sind in den meisten Bundesländer jeden 3. Wodenstag im März und jeden 2. Wodenstag im Oktober. Die Gesundheitsämter Husum und Salzgitter haben eine Sonderregelung und prüfen auch Volk die nicht ihren Wohnsitz in dem zuständigen Kreis des Gesundheitamt haben.

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Kritik

Eine eher ganzheitlich ausgerichtete Heilverfahren stößt in der Gesamtheit dort an ihre Grenzen, wo organische Leiden im Vordergrund stehen. Sie erweitert den Handlungsraum eines Allgemeinmediziners aber dort, wo der Arzt aus Gründen der Budgetierung in der Regelversorgung ggf. für eine ausführliche persönliche Patientenbeziehung und umfangreiche Anamnese oder Befassung mit Psychoneuroimmunologie kaum Zeit verbrauchen kann. Ein Heilpraktiker hat eher die Zeit, die psychischen Ursachen eines möglicherweise rein psychosomatischen Organbefundes zu ergründen. Dem liegt die Vorstellung eines „Organdialekts“ (nach Alfred Adler) zugrunde. Der Körper entwickelt somatische Symptome an krankhaft gesehen völlig gesunden Organen. Er nutzt diese Symptome als „Sprache“ um auf seelische Notlagen hinzuweisen. Die Nichtberücksichtigung dieser Aspekte ist häufig ein Beweggrund für die Wahl eines Heilpraktikers, da Patienten sich in der Regelversorgung nicht immer ideal umsorgt fühlen.

Mehrere Berufstätiger arbeiten mit Methoden, deren medizinische Wirksamkeit angefochten ist. Kritiker dieses Berufsstandes bemerken daher, dass auch manche Esoteriker sich mit der Genehmigung als Heilpraktiker eine fundierte Renommee geben wollen und weisen darauf hin, dass diese sich dadurch in ihren Augen verantwortungslos verhalten. Derartige Heilpraktiker benutzten, so die Kritik, ihre Approbation auf dem Gebiet der Heilkunde, um eigentlich mit einer pseudowissenschaftlichen Methode zu arbeiten, etwa Rutengängerei, Psycho-Kinesiologie, Freie Energie, Reinkarnationstherapie, Feng Shui, Bioresonanztherapie, Bioenergetik, Reiki, Astrologie oder auchSchamanismus.

Seriöse Heilpraktiker distanzieren sich von derartigen Praxen oder weisen ihre Patienten ausdrücklich darauf hin, dass ihre Methode nicht der Schulmedizin entspricht. In diesem Zusammenhang muss wiederum auf die Verantwortung des Patienten für die Wahl des Heilpraktikers und die Auflage der Information über die angewandten Therapiemethoden hingewiesen werden.

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Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form hörig ist und selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Berufstätiger schließt dabei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Besserung oder Linderung einer Leiden im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Berufstätiger und Mensch überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Berufstätiger (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Die GebüH wurde 1985 hrsg. und seit dem nimmer aktualisiert. Dies hat zur Folge, daß eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht länger wirtschaftlich sein kann. Um eine Einträglichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder entsprechend nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert. Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Berufstätiger sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Satz das vorsieht. Seit übereinkommen Jahren besteht für erlaubt krankenversicherte Patienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Gebiss und zusätzliche Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Vermöge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von sich verständigen auf Ausnahmen abgesehen, im Allgemeinen nimmer von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Einschätzungsspielraum (siehe § 315 BGB). Wichtig in diesem Fall ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Heilverfahren unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

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Werbung

Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Berufstätiger den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Annonce bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen.

Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht renommiert sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 zum Beispiel verbietet unter Strafandrohung Aufstellen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht erwiesen sind. Darüber auf dürfen nach § 11 in der Werbebanner „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.

Die Heilpraktiker-Werbung ist somit zu einem Kompensation forciert zwischen dem Patienten-Schutz des HWG, der jegliche nicht unmittelbar nachprüfbare Aussage verhindert, und dem Interesse des Heilpraktikers, über seine Behandlungsmethoden zu informieren.

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Organisation

Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie nahe zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung. Anno 1992 haben sich die sechs größten Heilpraktikerverbände auf eine Berufsordnung für Berufstätiger (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Berufstätiger rechtsverbindlich ist, anstatt nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt. In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen.

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Weblinks

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Siehe auch

Portal:Medizin

Tierheilpraktiker

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(TID 693563)

(TID 74677)

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