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Heimtücke

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Die Heimtücke bezeichnet ein schädigendes Verhalten, das als besonders unmoralisch erscheint, weil es für sonstige nicht vorhersehbar und unerwartet nachteilig wirkt.

Im deutschen Strafrecht

Die Heimtücke ist im deutschen Strafrecht ein sog. Mordmerkmal. Beim Vorliegen dieses Merkmals bei einer vorsätzlichen Tötung wird nicht von einem Totschlag (§ 212 StGB), für vom Mord (§ 211 StGB) gesprochen.

Nach weit verbreiteter Ansicht ist die Heimtücke im Strafrecht als bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung zu definieren. Von der Arglosigkeit sind jedoch diejenigen Opfer auszunehmen, die nicht fähig sind, die feindliche Willensrichtung des Angreifers zu erkennen (Kleinkinder und Säuglinge, Ohnmächtige und geistig oder psychisch Behinderte).

Das Bundesverfassungsgericht hatte an der Sichtweise des Merkmals "Heimtücke" im § 211 StGB erhebliche Rezension geübt. Folglich wurden verschiedene Ansätze diskutiert: Auf der einen Seite wurde ein besonderer Vertrauensmissbrauch zur Begründung des Merkmals gefordert. Die Rechtsprechung hat sich dem Meinungsstreit in der Literatur jedoch weitgehend durch die sog. Rechtsfolgenlösung entzogen. Erscheint die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig gegenüber dem Unrecht der Tat, so kann die Bestrafung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 S. 1 StGB abgemildert werden.

Siehe auch: Tücke

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Im Völkerrecht

Gemäß dem Artikel 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. Aug. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte definiert Heimtücke folgendermaßen:

(1) Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, verwunden oder gefangenzunehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu mißbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, daß er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist Schutz zu gewähren. Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatuses und
d) das Vortäuschen eines geschützten Statuses durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.

Die Verwendung von Emblemen, Plakette und Uniformen des Gegners ist auch ungesetzlich (Art. 39, (2) ZP I).

Die Anwendung von Kriegslisten ist jedoch zulässig und wird im zweiten Absatz des o. g. Artikels 37 definiert:

(2) Kriegslisten sind nicht verboten. Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln veranlassen sollen, die aber keine Regel des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen und nicht heimtückisch sind, weil sie den Gegner nicht verleiten sollen, auf den sich aus diesem Recht ergebenen Schutz zu vertrauen. Folgende Handlungen sind Beispiele für Kriegslisten: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen.

Insgesamt kann man sagen, dass der Artikel 37 des Zusatzprotokolls den Missbrauch des vom Völkerrecht ausgehenden Schutzes verhindern soll.

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Das Heimtückegesetz während des Nationalsozialismus in Deutschland

Das "Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Politische Kraft und zum Schutz der Parteiuniform" wurde am 20. Dezember 1934 erlassen. Auf Grundlage des Gesetzes erfolgte die strafrechtliche Hatz jedweder Kritik, die an der nationalsozialistischen Regierung geäußert wurde. Kritische Äußerungen wurden mit härtesten Strafen geahndet.

(TID 137544)

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