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Menschenrechte

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Menschenrechte bezeichnen ein Konzept, nach dem allen Menschen von Geburt an universelle Rechte zustehen. Die Legitimität solchgestaltiger Rechte wird dieser Tage von fast allen Staaten der Erde im Grunde anerkannt, in der Philosophie ist sie nach wie vor Gegenstand der Debatten (Letztbegründung). Auch unter ihren Befürwortern ist der Gehalt und Umfang umstritten.

Menschenrechte sind demnach unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung zu Beginnnaturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Mit Drittwirkung können Menschenrechte auch über Umwege Einfluss auf das Verhältnis zwischen Entitäten privatrechtlicher Natur entfalten. Sie stillstehen demnach jedem Leute zu, allein zufolge der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Sie sind vor- bzw. überstaatlicher Natur, d. h. sie können von einem Staat zwar deklaratorisch anerkannt werden, aber ihre Gültigkeit wird von ihren Vertretern unabhängig von einer solchen Anerkennung als universal vorgegeben deklamiert. Im Unterschied zu Bürgerrechten gültig sein Menschrechte für alle Menschen, die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon, ob sie dessen Staatsbürger sind, oder nicht.

Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis

Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die weltumspannend maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.<ref name="Bill">International Bill of Human Rights auf der Internetpräsenz des UN-Menschenrechtshochkommissars</ref> Nahe der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:

  1. der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
  2. der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte

Alle beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft.

Darüberhinaus existiert eine Menge von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa

  1. die Genfer Flüchtlingskonvention
  2. die UN-Kinderrechtskonvention
  3. die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
  4. die UN-Anti-Folter-Konvention
  5. die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
  6. die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
  7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien

Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. Europäisch ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Gepflogenheit zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Broschüre von Grundrechten und Menschenrechten. Die Usus wurde entsprechend des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jedes Mal eigene regionale Menschenrechtsabkommen.

Universalität

Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als „Gleichheits-“ oder „Gleichstellungsgebot“ bezeichnete oder missverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.

Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:

„Jeder Mensch hat Anspruch auf die mit diesen Worten garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne jedwede Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.“

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Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder auchGleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität scheinbar nicht stützen.

Chancengleichheit

Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.

(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unvermeidbar mit der obersten Grundregel der Menschenrechte, wenn nicht auf weitere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf zum Beispiel zu keiner Zeit bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind z. B. Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Unteilbarkeit

Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach allzeit in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Vice versa geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.

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Normativer Gehalt der Menschenrechte

Bürgerliche und Politische Rechte

Freiheitsrechte

Soziale Menschenrechte

Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:

Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte

Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird zuweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.

Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.

So ist etwa die Gewährleistung innere und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Rechtsprechung eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch bei weitem überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.

Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte häufig als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Versäumnis von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts sowohl die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Einbehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.

Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:<ref name="Limburg_Principles">The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights</ref>


  1. Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
  2. Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
  3. Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Erreichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht vorgegeben ist.

Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst bloß die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als renommiert gelten.

Im Allgemeinen ist anzumerken, dass die europäische Überlieferung die bürgerlichen und politischen Rechte häufig als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Jieper oder Ausstoßung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.

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Menschenrechtsverletzungen

Die Menschenrechte sind ihrem Wesen nach Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Diese übernehmen durch die Unterzeichnung von Menschenrechtsabkommen die Verpflichtung, die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Somit ist de jure allein der Staat in der Lage, Menschenrechte zu verletzen. Handlungen eines Individuums gegenüber einem anderen dagegen berühren den Bereich der Menschenrechte nicht direkt.

Gemäß den Limburger Prinzipien<ref name="Limburg_Principles"/> trägt ein Vertragsstaat drei Kategorien von Verpflichtungen gegenüber den Bürgern:

  1. Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu respektieren, d. h. sie nicht aktiv zu verletzten. Ein Beispiel für eine Menschenrechtsverletzung durch Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt die Anwendung der Folter durch Staatsorgane dar;
  2. Die Verpflichtung, die Menschenrechte gegen Aggressionen von Seiten Dritter zu schützen. Z. B.: Verwehrung paramilitärischer Gewalt transnationaler Konzerne gegen indigene Völker;
  3. Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu verwirklichen, wo dies noch nicht in vollem Umfang der Fall ist. Z. B.: Aufbau eines funktionieren Justizwesens, Beseitigung von Appetit mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen. (Art. 11, UN-Sozialpakt)

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Geschichte der Menschenrechte

Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab europäisch schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 ante Christum natum wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Parlamentarismus wurde allen Bürgern unabhängig von den Besitzverhältnissen politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.

Abgesehen waren aber alle Bewohner ohne Bürgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Majorität der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der „Nikomachischen Ethik“, spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen in Hinblick auf eines allen Volk gleich zustehenden Rechts.

Darüber hinauf bildet die gleichermaßen antike biblische Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Leute beiderlei Geschlechts (Genesis = 1. Mose 1, 27) die Voraussetzung für die später im Abendland verbreitete Eingang des Philosophems "Menschenrecht".

Die Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.

Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, wiewohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er wegen seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeglicher Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch auf Basis von der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, zig Philosophen beeinflusst.

So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Volk zu sichern und zu erhalten. Für den Fall, dass er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, an Stelle fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Leute frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht real frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus besonnen wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst sondern der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Ungebundenheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Unabhängigkeit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die Selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Ungebundenheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.

Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Unabhängigkeit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, logisch werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Volk durchdacht werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen Gültigkeit haben muss. Die Berechtigung und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Anfrage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Bescheinigung des Staates.

Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Berechtigung des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Chronologie

Klassifizierung nach „Generationen“

Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.

Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestotrotz ist sie umstritten, weil die so gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung beinhaltet. Danach sind allein die Rechte der „ersten Generation“ „echte“ Menschenrechte, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Noch dazu wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.

Erste Generation

In diese Rubrik werden meistens die bürgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen meist imaginär wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat, d.h. der Staat müsse, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, einzig Sachen unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte des Öfteren als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, nichtsdestotrotz die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.

Zweite Generation

In die „zweite Generation“ werden häufig Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat eingeteilt.

Dazu gehören

Dritte Generation

Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist oft noch nicht gesichert. Zu diesem Punkt gehören beispielsweise die Rechte auf Entwicklung, Frieden, Nahrung, eine intakte Umwelt, eigene Sprache sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur. Diskutiert wird auch die Fragestellung möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur. Ursprung dieser Ideen sind zuerst die Länder der dritten Welt. Für die Realisierung dieser Rechte ist oft der weltweite Rahmen notwendig - ein Grund, wieso diese Rechte heftig diskutiert werden.

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Situation in Deutschland

Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet:

„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage ganz menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Recht in der Welt.“

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Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG.

Die Germania ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.

Unterzeichnet wurde von der BRD auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Verfassung sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Teil des Bundesrechts, wieso diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Dennoch wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Deutschland aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Die sächsische Verfassung erkennt z. B. im Artikel 7 das Recht eines jeden Leute auf ein menschenwürdiges Dasein, besonders auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.

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Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder jur. obligatorisch für die Neue Welt noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, nur hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in jede Menge nationale Verfassungen aufgenommen worden. Verschiedene Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.

Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Der UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, der Ausschuss zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Frauen- und der Kinderrechte aus. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die USA dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in nicht selten berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Gutachten des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit schon bewiesen.

Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber aufwärts die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft wahlweise protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.

Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jedweder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Regel klagen. Bei können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Regel klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Regel Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Zusammenhang auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[1] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im Philanthropisch Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.

Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Menschenfreundlich Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.

Auf dem afrikanischen Erdteil gibt es seit 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

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Durchsetzungsprobleme und Kritik

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf weitere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Errichtung des „Westens“ und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Neigung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das „apolitische“ Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei – in der gegenwärtigen Lebenslage diene der Relation auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.[2]

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Lackmuspapier zum Anziehen: Auffällige Schweißflecken in der Kleidung sind eigentlich eine eher unschöne Angelegenheit. Andererseits zeigen sie den Flüssigkeitsverlust des Körpers an und sind somit ein Hinweis darauf, bald etwas zu trinken. In den Augen einiger deutscher Forscher überwiegt dieser Nutzen die optischen Nachteile: Sie haben nun ein T-Shirt entwickelt, das seine Farbe von Blassviolett zu Gelb ändert, wo es mit Schweiß in Berührung kommt. Wird es gewaschen, verschwinden die gelben Flecken wieder. Künftig soll das Sensor-Shirt auch sichtbar machen, wie viel Natriumionen im Sportler-Schweiß enthalten sind: Ein zu hoher Verlust kann Krämpfe hervorrufen, denen aber mit Mineralwasser oder isotonischen Getränken vorgebeugt werden kann. Hilfreich könnte die Technik auch in der Medizin werden, etwa als intelligenter Wundverband, berichtet die Fraunhofer Gesellschaft. ...... Weiterlesen!

Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, erstmal denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden.

Zunächst ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff).

Ebenso werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen inhaftiert gehalten.

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Literatur

  • Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
  • Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
  • Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
  • Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Klassenbester Verlag.
  • Christina Arndt: Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität [3]

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Weblinks

Dokumente und Abkommen

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(TID 646251)

Wikisource: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Quellentexte

(TID 260567)

Organisationen und Infos

siehe Hauptartikel: Liste der Menschenrechtsorganisationen

Weiterführende Fachinformationen

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Quellen

<references/>ar:حقوق الإنسان ca:Drets humans cs:Lidská práva da:Menneskerettighederne en:Human rights es:Derechos humanos fi:Luonnonoikeusteoria fr:Droits de l'Homme he:זכויות האדם id:Hak Asasi Manusia is:Mannréttindi it:Diritti umani ja:ä権 ko:인권 lt:Žmogaus teisÄs lv:CilvÄktiesÄbas nl:Rechten van de Mens no:Menneskerettigheter pl:Prawa człowieka pt:Direitos humanos ru:Права человека sq:Drejtat e Njeriut simple:Human rights sk:Äudské práva sv:De mänskliga rättigheterna tr:Änsan haklarÄ uk:Права людини zh:ä权

zh-min-nan:Jîn-kôan

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