Menschenrechte
Aus Schlauweb
Menschenrechte bezeichnen ein Konzept, nach dem allen Menschen von Geburt an universelle Rechte zustehen. Die Legitimität solchgestaltiger Rechte wird dieser Tage von fast allen Staaten der Erde grundsätzlich anerkannt, in der Philosophie ist sie nach wie vor Gegenstand der Debatten (Letztbegründung). Auch unter ihren Befürwortern ist der Gehalt und Umfang umstritten.
Menschenrechte sind demnach unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung von Beginn annaturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Unter Zuhilfenahme von Drittwirkung können Menschenrechte auch mehrstufig Einfluss auf das Verhältnis zwischen Entitäten privatrechtlicher Natur entfalten. Sie stillstehen demnach jedem Leute zu, allein wegen der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Sie sind vor- bzw. überstaatlicher Natur, d. h. sie können von einem Staat zwar deklaratorisch anerkannt werden, aber ihre Gültigkeit wird von ihren Vertretern unabhängig von einer solchen Anerkennung als universal vorgegeben deklamiert. Im Unterschied zu Bürgerrechten gültig sein Menschrechte für alle Menschen, die sich in einem Land aufhalten, unabhängig davon, ob sie dessen Staatsbürger sind, oder nicht.
Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten.
Wesen und Quellen der Menschenrechte
Die weltweit maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die International Bill of Human Rights der Vereinten Nationen.<ref name="Bill">International Bill of Human Rights auf der Netzseite des UN-Menschenrechtshochkommissars</ref> Angrenzend der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948 sind die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb dieses Korpus:
- der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
- der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Alle beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft.
Darüberhinaus existiert eine Schwarm von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
- die Genfer Flüchtlingskonvention
- die UN-Kinderrechtskonvention
- die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
- die UN-Anti-Folter-Konvention
- die Internationale Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
- die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
- die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien
Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. Europäisch ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Usus zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Prospekt von Grundrechten und Menschenrechten. Die Gewohnheit wurde passend des Europarats ausgehandelt, am 4. Nov. 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jedes Mal eigene regionale Menschenrechtsabkommen.
Universalität
Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als „Gleichheits-“ oder „Gleichstellungsgebot“ bezeichnete oder missverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.
Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:
„Jeder Mensch hat Anspruch auf die mit diesen Worten garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne jedwede Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.“
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Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenkundig nicht stützen.
Chancengleichheit
Das Universalitätsprinzip oder etwaDifferenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleichheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.
(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unabwendbar mit der obersten Grundsatz der Menschenrechte, wenn nicht auf alternative Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf z. B. nie bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind z. B. Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.
Unteilbarkeit
Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach immer in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Andersrum geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.
Normativer Gehalt der Menschenrechte
Bürgerliche und Politische Rechte
Freiheitsrechte
- Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person
- Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
- Persönlichkeitsrechte
- Meinungsfreiheit
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Reisefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Berufsfreiheit
Soziale Menschenrechte
Zu den im Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte festgelegten Rechtsnormen gehören u. a.:
- Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
- Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3)
- Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
- Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
- Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
- Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11)
- Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
- Recht auf Bildung (Art. 13)
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)
Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird manchmal vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.
Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.
So ist etwa die Gewährleistung intern und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justizgewalt eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weit überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.
Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte häufig als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Nichteinhaltung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts sowie die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Einbehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.
Daher sehen die sogenannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:<ref name="Limburg_Principles">The Limburg Principles on the Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights</ref>
- Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
- Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von Seiten Dritter zu schützen;
- Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Realisierung der Menschenrechte Sorge zu tragen, wo dies noch nicht vorgegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst nur die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht, mittlerweile als renommiert gelten.
Im Großen und Ganzen ist anzumerken, dass die europäische Gepflogenheit die bürgerlichen und politischen Rechte oft als einzig „echte“ Rechte begreift, wohingegen in Ländern, in denen Appetit oder Ausstoßung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.
Menschenrechtsverletzungen
Die Menschenrechte sind ihrem Wesen nach Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Diese übernehmen durch die Unterzeichnung von Menschenrechtsabkommen die Verpflichtung, die Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Somit ist gerichtlich allein der Staat in der Lage, Menschenrechte zu verletzen. Handlungen eines Individuums gegenüber einem anderen dagegen berühren den Bereich der Menschenrechte nicht direkt.
Gemäß den Limburger Prinzipien<ref name="Limburg_Principles"/> trägt ein Vertragsstaat drei Kategorien von Verpflichtungen gegenüber den Bürgern:
- Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu respektieren, d. h. sie nicht aktiv zu verletzten. Ein Beispiel für eine Menschenrechtsverletzung durch Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt die Anwendung der Folter durch Staatsorgane dar;
- Die Verpflichtung, die Menschenrechte gegen Aggressionen von Seiten Dritter zu schützen. Z. B.: Verhütung paramilitärischer Gewalt transnationaler Konzerne gegen indigene Völker;
- Die Verpflichtung, die Menschenrechte zu verwirklichen, wo dies noch nicht in vollem Umfang der Fall ist. Z. B.: Aufbau eines funktionieren Justizwesens, Beseitigung von Kohldampf mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen. (Art. 11, UN-Sozialpakt)
Geschichte der Menschenrechte
Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike
Es gab europäisch schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 ante Christum wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Volksherrschaft wurde allen Bürgern unabhängig von den Besitzverhältnissen politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt.
Es sei denn waren aber alle Bewohner ohne Bürgerrechte (z. B. die Sklaven und Frauen), mithin die Majorität der Bevölkerung. In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, der „Nikomachischen Ethik“, spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen wegen eines allen Volk gleich zustehenden Rechts.
Darüber hinauf bildet die ebenso antike biblische Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Volk beiderlei Geschlechts (Genesis = 1. Mose 1, 27) die Voraussetzung für die später im Okzident verbreitete Aufnahme des Philosophems "Menschenrecht".
Die Menschenrechte in der Aufklärung
Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.
Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, wiewohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er auf Basis von seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat ganz Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch angesichts der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, jede Menge Philosophen beeinflusst.
So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Leute zu sichern und zu erhalten. Für den Fall, dass er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, für fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für das Menschsein. Da von Natur aus alle Leute frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch unwirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus gleichmütig wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst an Stelle der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Ungebundenheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Ungezwungenheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die Selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Ungebundenheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der Französischen Revolution eine große Rolle.
Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Unabhängigkeit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, logisch werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Leute methodisch werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen und religiösen Umständen in Kraft sein muss. Die Bescheinigung und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Fragestellung stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Berechtigungsnachweis des Staates.
Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Berechtigung des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.
Chronologie
- Mitte 6. Jh. v. Chr. - Sogenannte Priesterschrift, eine vermutlich in Babylon verfasste Grundlagenschrift des Pentateuch, spricht von der Gottebenbildlichkeit des Volk (Genesis 1, 27).
- 539 v. Chr - Als die erste Charta der Menschenrechte wurde seitens der Vereinten Nationen 1971 die Erklärung des persischen Reichsgründers Kyros II. in Babylon aus dem Jahr 539 v. Chr. gefeiert.
- 1215 - Magna Charta Libertatum
- Der englische König Johann Ohneland muss die Willkür des Adels gegen seine Gefolgsleute verfassungsrechtlich bestätigen.
- Eigentum, Steuerrecht und Einsicht auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt zum ersten Mal staatlich als Schutzrechte des Gefolgsleute gegen die Zahnkrone geregelt.
- 1542 - Neue Gesetze - (Leyes Nuevas) hinsichtlich der Vorschläge von Bartolomé de las Casas für die Ungebundenheit der Indios und das generelle Verbot zwangsmäßiger Arbeitsleistungen von Karl V. (HRR) erlassen.
- 1628 - Petition of Rights (England)
- 1679 - Habeas-Corpus-Akte
- Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Nicht einer kann mehr aus Willkür festgenommen werden, ohne dass gesetzliche Regeln dies vorschreiben.
- 1689 - Englische Bill of Rights (England, 23. Oktober 1689)
- 1776 - Virginia Bill of Rights am 12. Juni 1776 von der Virginia Convention of Delegates verabschiedet
- 1789 - Déclaration des droits de l'homme et du citoyen - (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte) am 26. August 1789 von der Nationalversammlung Frankreichs als Verfassungsrecht verabschiedet.
- 1791 - Amerikanische Bill of Rights in den USA am 15. Dezember 1791 als Verfassungszusätze (Amendments) 1-10 aufgenommen.
- 1794 - Allgemeines Landrecht für die preussischen Staaten: „Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den bis datoungeborenen Kindern schon von der Zeit ihrer Empfängnis“.
- 1948 - Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember, maßgeblich angefeuert durch die Menschenrechtsverletzungen des Zweiten Weltkriegs. Mehrere Neue Welt haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seit wird der 10. Dez. als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.
- 1966 - Von den Vereinten Nationen wurden dazu am 19. Dez. 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen verabschiedet, der „Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte“ („Zivilpakt“) und der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“(„Sozialpakt“). Alle beide Abkommen treten 1976 in kraft, nachdem sie von einer ausreichenden Zahl von Amerika ratifiziert wurden.
- 1993 - Einrichtung eines UN-Hochkommissiariats für Menschenrechte nach dem Wiener Menschenrechtsgipfel.
Klassifizierung nach „Generationen“
Im 20. Jahrhundert hat sich die Einteilung der Menschenrechte in drei „Generationen“ eingebürgert.
Diese Einteilung ist zwar relativ gebräuchlich, nichtsdestotrotz ist sie umstritten, weil die so gezeichnete Abfolge eine unausgesprochene Wertung beinhaltet. Danach sind allein die Rechte der „ersten Generation“ „echte“ Menschenrechte, während der Menschenrechtscharakter der zweiten und dritten Generation in Zweifel gezogen wird. Überdies wird mit dem Begriff der „Generationen“ eine zeitliche Abfolge suggeriert, die nicht der geschichtlichen Entwicklung entspricht.
Erste Generation
In diese Rubrik werden in der Regel die bürgerlichen Freiheitsrechte gefasst, von denen nicht selten fiktiv wird, sie seien reine Abwehrrechte gegenüber dem Staat, d.h. der Staat müsse, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, einzig Sachen unterlassen, nicht aber aktiv handeln. Da jedoch auch justizielle Rechte in der Regel als Teil der „ersten Generation“ verstanden werden, obschon die Unterhaltung eines Justizwesens vom Staat erhebliches aktives Handeln erfordert, bleibt diese Einteilung inkonsistent.
Zweite Generation
In die „zweite Generation“ werden häufig Teilhabe- und Solidarrechte des Einzelnen bzw. einer Gruppe als Anspruchsrechte gegenüber dem Staat eingeteilt.
Dazu gehören
- aus den bürgerlichen und politischen Rechten die
- Versammlungsfreiheit
- Meinungsfreiheit
- Pressefreiheit
- das allgemeine Wahlrecht und
- die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, etwa das Recht auf
- Nahrung
- Arbeit
- Bildung
- gleichen Lohn
- soziale Sicherung.
Dritte Generation
Der menschenrechtliche Charakter und konkrete Gehalt der Rechte der „Dritten Generation“ ist vielmals noch nicht gesichert. Zu diesem Punkt gehören z. B. die Rechte auf Entwicklung, Frieden, Nahrung, eine intakte Umwelt, eigene Sprache sowie auf einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur. Diskutiert wird auch die Anfrage möglicher Eigenrechte der nichtmenschlichen Natur. Ursprung dieser Ideen sind in erster Linie die Länder der dritten Welt. Für die Realisierung dieser Rechte ist oft der weltweite Rahmen notwendig - ein Grund, aus welchem Grund diese Rechte heftig diskutiert werden.
Situation in Deutschland
Der Artikel 1, Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes lautet:
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jedweder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Recht in der Welt.“
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Artikel 1 des Grundgesetzes, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Absatz 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Absatz 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG.
Die Teutonia ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.
Unterzeichnet wurde von der BRD auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Verfassung sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Glied des Bundesrechts, aus welchem Grund diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Aber wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der BRD aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.
Die sächsische Verfassung erkennt z. B. im Artikel 7 das Recht eines jeden Volk auf ein menschenwürdiges Dasein, speziell auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.
Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar weder rechtlich verpflichtend für die Amerika noch gibt es eine über den Neue Welt stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte, dessen ungeachtet hat sie politisch und moralisch ein sehr großes Gewicht. Ihre Bestimmungen sind in diverse nationale Verfassungen aufgenommen worden. Zig Konventionen und Verträge, die seit 1948 abgeschlossen wurden, gehen von den in der Erklärung enthaltenen Definitionen aus.
Die beiden internationalen Pakte über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte und die spezialisierten Konventionen haben den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Der UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, der Ausschuss zur Aufhebung aller Formen rassischer Diskriminierung, der Frauen- und der Kinderrechte aus. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Amerika dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Üblicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in in der Regel berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Gutachten des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen (concluding observations) und Empfehlungen (recommendations) an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er in vielen Fällen seine Wirksamkeit schon bewiesen.
Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüber auf die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll („Draft wahlfrei protocol“) ist jedoch noch nicht angenommen.
Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - alle Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Regel klagen. Benachbart können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Sitte klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. In der Germania steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. In Österreich dagegen genießt die Regel Verfassungsrang. In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. In Norwegen sichert das Gesetz in Relation auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[1] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im Menschenwürdig Rights Act 1998 die Stellung der EMRK.
Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Philanthropisch Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.
Auf dem afrikanischen Erdteil gibt es seit 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.
Durchsetzungsprobleme und Kritik
Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf alternative Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Errichtung des „Westens“ und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Tendenz kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das „apolitische“ Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei – in der gegenwärtigen Lebenslage diene der Relation auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde.[2]
Die Menschenrechte seit dem 11. September 2001
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, an erster Stelle denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden.
Erstmal ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff).
Auch werden von den USA in Guantanamo Bay mutmaßliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen inhaftiert gehalten.
Literatur
- Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
- Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
- Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
- Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Streber Verlag.
- Christina Arndt: Die Menschenrechte - partikularistische Ansätze zur Begründung ihrer Universalität [3]
Weblinks
Dokumente und Abkommen
(TID 646251)
Wikisource: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Quellentexte (TID 260567)
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (deutsch)]]
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention
Organisationen und Infos
siehe Hauptartikel: Liste der Menschenrechtsorganisationen
- Zwischenstaatliche Organisationen
- Wissenschaftliche Einrichtungen
- Nichtregierungsorganisationen (NRO/NGOs)
- amnesty international Deutschland
- FoodFirst Information & Action Network - Für die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Menschenrechte
- Informationsportale
- Human Rights Internet (Kanadisches Menschenrechtsportal)
Weiterführende Fachinformationen
- Eintrag (englisch) in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (inkl. Literaturangaben)
(TID 638080)
- Menschenrechte / Menschenrechtspolitik Volltexte in der Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn
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<references/>ar:حقوق الإنسان ca:Drets humans cs:Lidská práva da:Menneskerettighederne en:Human rights es:Derechos humanos fi:Luonnonoikeusteoria fr:Droits de l'Homme he:זכויות האדם id:Hak Asasi Manusia is:Mannréttindi it:Diritti umani ja:ä権 ko:인권 lt:Žmogaus teisÄs lv:CilvÄktiesÄbas nl:Rechten van de Mens no:Menneskerettigheter pl:Prawa człowieka pt:Direitos humanos ru:Права человека sq:Drejtat e Njeriut simple:Human rights sk:Äudské práva sv:De mänskliga rättigheterna tr:Änsan haklarÄ uk:Права людини zh:ä权
zh-min-nan:Jîn-kôan(TID 10851)
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- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)