Recht
Aus Schlauweb
Das Recht getreu herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Einrichtung wird allgemein als "objektives Recht" bezeichnet. Es besteht im Großen und Ganzen aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht deutlich werden.
Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Normadressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.
Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist in diesen Tagen das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht aufwärts sonstige Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Entwicklung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber - ein Recht, dass schon vor dem Staat existiert haben muss. Die Naturrechtslehre verlangt dabei ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Volk oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder etwaGott) ableitet und nicht zugelassen durch staatliche Legislative geändert werden kann.
Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – zuallererst das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.
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Begriff
Eine Begriffsbestimmung des Begriffs Recht kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zu Grunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder vollziehen soll.
Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene). Rechtsnormen wiederum sind Regeln für das Verhalten einzelner Leute oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung durch organisierten Zwang durchgesetzt werden kann.
Ein auf das inhaltliche Verständnis gerichteter Aphorismus zur Kunstgriff der Fertigung von Rechtsnormen ist aus der Antike überliefert und steht am Beginn der Digesten: „Ius est ars boni et aequi.“{{#if: | ({{#if: | : }}) | {{#if: | () }}
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(lat. „Recht ist die Kunstgriff des Guten und des Gerechten.“)
Über diese Kernbedeutung aufwärts ermöglichen sich die vielen Facetten des Rechtsbegriffs kaum zwei Paar Schuhe als in einer Begriffsabgrenzung (meist in Begriffspaaren) darstellen:
Recht, Moral und Sitte
Recht und Moral decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich größtenteils auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Volk wendet. Das Recht unterscheidet sich von der Moral auch durch die Art, wie es unbedingte Bedeutung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Justiz, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Und Recht entstammt oft moralischen Bewertungen. Es gibt allerdings auch moralisch neutrale Rechtssätze, z. B. das Links- oder Rechtsfahrgebot im Straßenverkehr.
Eine Sitte wie eine Kleiderordnung kann jur. verbindlich sein: Richter und Rechtsanwälte sind immer wieder einmal erlaubt verpflichtet, eine Robe zu tragen; Frauen aus Ländern des islamischen Rechtskreises sind in ihrer Vaterland berechtigt verpflichtet, ein Kopftuch zu tragen, müssen aber europäisch ab und an aus den gleichen Gründen darauf verzichten.
Objektives Recht und subjektives Recht
Der Begriff objektives Recht umfasst im geschriebenen Recht die Rechtsordnung, das heißt die Vielfalt der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Leute zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.
Wenn diese Regeln ausdrücklich gesetzt sind, spricht man von Rechtsnormen und dabei unter bestimmten Voraussetzungen von Gesetzen; es handelt sich dann um geschriebenes Recht. Diese Regeln können auch schon als Gewohnheitsrecht aus langjähriger Übung entstanden sein und als objektives Recht renommiert werden. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören aus rechtspositivistischer Sicht zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter zu diesem Punkt die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. In diesen Fällen handelt es sich um ungeschriebenes Recht.
Unter subjektivem Recht versteht man die Vollmacht eines konkreten Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.
Rechte und Pflichten
Aus einem Rechtsverhältnis resultieren als Rechtsfolgen einzelne Rechte und Pflichten beider Seiten. Der Verkäufer etwa hat ein subjektives Recht auf den Kaufpreis; der Käufer hat die Pflicht, diesen zu zahlen. Der Käufer dagegen hat ein Recht auf die Anlieferung und Übereignung der gekauften Ware (quid pro quo).
Formelles Recht und materielles Recht
Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, z. B. die Regelungen des Strafrechts, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist, oder dass wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann.
Als formelles Recht werden dagegen diejenigen Regelungen bezeichnet, die dem Vorgang der Feststellung und Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, also gerade die Verfahrens- und Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige. Sie regeln, meist nach den Rechtsgebieten unterschieden, die Zuständigkeit des Gerichts, das gerichtliche Verfahren und die Form der gerichtlichen Entscheidung. Dabei wird meist unterschieden zwischen einem Verfahren, in dem die grundlegenden Feststellungen getroffen werden (die meist mit einem Urteil enden), und einem Vollstreckungsverfahren, das der Durchsetzung der Gerichtsentscheidung dient.
Grundlagen
Mit den Grundlagen des Rechts beschäftigt sich in erster Linie die Rechtsphilosophie.
Recht als Wertordnung
Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jedweder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zu Grunde. Das Recht dient immer der Erreichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Anfrage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen gewähren muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Anfrage an, welchen Inhalt Richtig liegen kann. Auch bei der Fragestellung der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde, und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.
Aufbau der Rechtsnormen
Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: „Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten.“ Die Spektrum der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).
Teilaspekte
Recht und Rechte bewilligen sich nach verschiedenen Aspekten unterteilen.
Geltungsbereich
Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.
Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Darunter der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich gleichfalls Recht setzen können.
Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie z. B. die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehr Vereinigte Staaten oder durch Gewohnheit. Außerdem gibt es allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.
Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.
Öffentliches Recht und Privatrecht
Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft überwiegend eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Vereinigte Staaten von Amerika zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht namentlich das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also gerade auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit z. B. dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als juristisch untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.
Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört besonders das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), in Deutschland größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.
Absolute Rechte und relative Rechte
Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut Gültigkeit haben (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Besitz an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und weitere von ganz Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem „Herrschaftsrecht“, einem dinglichen Recht oder einem Recht „an einer Sache“. Daneben dem Hab und Gut als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Anwendung nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.
Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194(TID 409122)
Bürgerliches Gesetzbuch). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, zum Beispiel beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und entgegengesetzt des Verkäufers auf Löhnung des Kaufpreises, aber auch zahlreiche andere, zum Beispiel der Schadensersatzanspruch aus Ordnungswidrigkeit wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer. Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, welche die Vollmacht geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben – typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.
Rechtsquellen
Den Begriff Rechtsquelle kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die das objektive Recht prägen. Diesem Begriff nach fallen etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter.
Dem engeren Begriff nach ist all das Rechtsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze erzeugt. Die Anfrage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Fond des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht sowie die Verfassung selbst. Benachbart gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches gerade im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt.
Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Rechtsquellen:
Völkerrecht
Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) aufgezählt. Diese Vorschrift legt fest, welche Quellen der Internationale Gericht (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:
- internationale Übereinkünfte (völkerrechtliche Verträge);
- Völkergewohnheitsrecht;
- allgemeine Rechtsgrundsätze, die von den Kulturvölkern anerkannt sind.
Alleinig Rechtserkenntnisquellen (Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen, Art. 38 Abs. 1 Buchst. d IGH-Statut) sind richterliche Entscheidungen (Richterrecht) und die anerkannten Lehrmeinungen der fähigsten Völkerrechtler.
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Die Rechtsquellen des Europarechts gestatten sich folgendermaßen unterteilen:
- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Anhänge und Protokolle);
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
- Verordnung (unmittelbar geltendes Recht)
- Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
- Entscheidungen
- Empfehlungen
- Stellungnahme
- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Gerichts erster Instanz (EuG)
Innerstaatliches Recht
- Verfassung
- Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn)
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richterrecht, das erstmal in England und den USA große Bedeutung als Rechtsquelle hat
- Gewohnheitsrecht
- Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsrichtlinie (Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, statt um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen.)
Benachbart dem Recht, das von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzt wird, sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Testament)
- privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)
Einzelne Rechtsgebiete
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Komplexität des menschlichen Zusammenlebens in der Rechtsordnung widerspiegelt. Die dadurch bedingte Stofffülle führt ihrerseits dazu, dass sich das Recht in mehrere Teilgebiete aufschlüsseln lässt, was erstmal angebracht der juristischen Ausbildung unabkömmlich ist.
Die traditionelle Aufteilung des Stoffs in der an den Hochschulen gelehrten Rechtswissenschaft nimmt dabei primär auf die bereits geschilderte Aufteilung in das Privatrecht zum einen und das öffentliche Recht andererseits Bezug. Angrenzend treten das Strafrecht und das Prozessrecht. Alle beide sind rigide genommen Teil des öffentlichen Rechts, da sie ebenso das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln. Die spezifischen Eigenheiten beider Rechtsgebiete zulassen jedoch ihre separate Therapie in der Praxis sachgerecht erscheinen.
Das Privatrecht lässt sich weiter aufspalten in die einzelnen bürgerlichen Rechtsgebiete, also das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, in das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Gesellschaftsrecht usf.
Das öffentliche Recht unterteilt sich weiter in die großen Bereiche des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Staatskirchenrechts. Das Steuerrecht, das ungegenständlich nur ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist, wird wegen seiner Bedeutung und seines Umfangs ebenso wie wegen seiner starken Bezüge zum Wirtschaftsrecht in diesen Tagen regelmäßig als eigenständiges Untergebiet des öffentlichen Rechts begriffen.
Eine schematische Übersicht über die Stoffgliederung des deutschen Rechts bietet der Artikel Systematische Struktur Deutsches Recht.
Zitate
- „Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft.“{{#if: Max Weber
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- „Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse!“{{#if: Karl Marx
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Siehe auch
Literatur
- Carl Creifelds (Hrsg.), Klaus Weber (Hrsg.): Rechtswörterbuch. C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52030-8
- Eric Hilgendorf: dtv-Atlas Recht. Band 1. Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht. Bürger Taschenbuch-Verlag, München 2003, ISBN 3-423-03324-X
- Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München 2001, ISBN 3-406-47543-4
Weblinks
- JuraBlogs – Juristische Weblogs
- Simon's Blawg: Deutschland – Quellen zum Deutschen Recht
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) – Österreichische Rechtsdatenbank
- Eintrag (englisch) in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (inkl. Literaturangaben)
(TID 638080)
in Bezug auf Rights (Rechte)
- Weitere Links zum Thema „Recht“ im Open Directory Project
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