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Rechtswissenschaft

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Die Rechtswissenschaft (Jurisprudenz, salopp in Deutschland auch Jura, in Österreich und der Helvetien auch Justitium o. Jus) ist die Wissenschaft vom Recht. Sie befasst sich mit der Erkenntnis und Weiterführung des jeweilig gültigen Rechts und ist nahe Theologie, Medizin und Philosophie eine der ältesten Universitätsdisziplinen. Dabei ist "Wissenschaft" jedoch nicht im strengen Sinne von Naturwissenschaft zu verstehen. Denn die Gesetze der Jursiprudenz sind abhänging von Ländern, Zeiten und Leute und sind im Gegensatz zu denen der Naturwissenschaft nicht orts- und zeitunabhängig wiederholbar oder strenglogisch ableitbar.

Die klassische Bestimmung dessen, was Jura ist, gibt der römische Volljurist Ulpian: Jura ist die Lehre vom Gerechten und Ungerechten, die Sachverstand der menschlichen und göttlichen Dinge. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“{{#if: Domitius Ulpianus | (Domitius Ulpianus{{#if: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2 | : Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2}}) | {{#if: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2 | (Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2) }}

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Inhaltsverzeichnis

Bezeichnung

Das Hochschulausbildung der Jura wird in Deutschland umgangssprachlich als Jura-Studium bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius („das Recht“) ab. Iura (Plural) sind „die Rechte“, sowie das weltliche wie auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche vormalig noch gleichrangig nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Bitte auch dieser Tage noch zum Doctor iuris utriusque (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird Jus studiert.

Wer ein Studieren der Rechtswissenschaften absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet. Wer in Deutschland die Zweite Juristische Staatsprüfung siegreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Ass. jur. (Rechtsassessor) zu führen und wird alltagssprachlich als „Volljurist“ bezeichnet. In der Schweizerische Eidgenossenschaft wurde bis zum Jahr 2003 das Hochschulausbildung mit dem Lizentiat, sog. lic.iur., abgeschlossen. Durch die Bologna-Reform wurde die Titelvergabe dem internationalen Studieren angepasst.

Mit dem religiös legitimierten islamischen Recht, der umstrittenen Schari'a, beschäftigt sich die islamische Jura (Fiqh).

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Geschichte der Rechtswissenschaft

Während sich die Rechtsgeschichte mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die Wissenschaft vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat.

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte wieder und wieder unterschiedlich beantwortet. Zu Anfang wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralische Werte (vgl. auch Naturrecht). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer Körperschaft oder Person (i.d.R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte (Rechtspositivismus). Die historische Rechtsschule betonte demgegenüber anfangs des 19. Jahrhunderts abermals die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die in diesen Tagen üblichen Rechtssysteme entwickelt.

Hier sind wiederum zu Beginn zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des kodifizierten, unkonkret definierten Rechts, und die des Fallrechts (Common Law).

Das kodifizierte Recht hat sich im Großen und Ganzen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Kaiser Justinian, der als erster das römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext – gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht – die höchste Autorität. Der wichtige Bereich des Zivilrechts wurde von Napoleon überarbeitet und im Code Civil neu kodifiziert. Dieser ist seither im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Benachbart steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck entdeckt und gleichfalls über Deutschland aufwärts ausgestrahlt hat.

Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des Common Law. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, für wird von der Rechtsprechung hinsichtlich von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des legal realism, nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine weitere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury).

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Disziplinen

Die Teilgebiete der Jura lizenzieren sich zusammenfassen zu den sogenannten Grundlagenfächern auf der einen Seite und der Lehre vom geltenden Recht in seinen zahlreichen Rechtsgebieten andererseits.

Die juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie. Anliegend ist besonders die Juristische Methodenlehre von Bedeutung. In Österreich sowie an einer Majorität der Universitäten in der Schweiz, ist überdies das Fach Römisches Recht verpflichtend, des Öfteren im ersten Studienabschnitt zu absolvieren.

Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete ist im Artikel Recht enthalten.

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Abgrenzung und Einordnung

Die Jura unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozialwissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form – mindestens in ihren Hauptfeldern – nicht mit objektiven Erkenntnissen qua von realen, erotisch erfahrbaren Phänomenen beschäftigt (vgl. den Vortrag „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, 1848). Dies bleibt Nebenzweigen der Jura vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat besonders die Rechtsphilosophie in der Jura und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich u. a. mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen ebenso einen eher geringen Stellenwert.

In neuerer Zeit beschäftigt sich die Jura viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, zum Teil auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht). Es handelt sich somit bei der Jura um eine Sprachwissenschaft mit sozialwissenschaftlichen Elementen.

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Studium

Zentraler Element der juristischen Ausbildung ist in praktisch allen Rechtskreisen das Studieren der Jura an einer Hochschule. Da sich die juristische Funktionsweise erst einmal auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, kann das Jurastudium auch als Qualifikation für Führungsaufgaben in Politik, Verwaltung und Wirtschaft dienen.

Studium in Deutschland

Auf Kante genäht jede deutsche Universität bietet einen juristischen Studiengang an. Die Studienordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, ebenso die Regelstudienzeit, die gewöhnlich viereinhalb bis fünf Jahre beträgt.

Grob verallgemeinert läuft das Hochschulausbildung folgendermaßen ab: Am Anfang steht das Grundstudium, das meist mit einzelnen Abschlussklausuren endet. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sogenannten (großen) „Übungen“, die ebenso von Klausuren, aber auch umfassenden Hausarbeitsgutachten begleitet werden. Im Anschluss hieran verbringt ganz Studiosus üblicherweise noch etwa ein Jahr mit Examensvorbereitungen. Die offizielle universitäre Ausbildung wird mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung (erstes Staatsexamen) abgeschlossen.

In übereinkommen Bundesländern kann mit dem ersten Staatsexamen der akademische Grad des Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) erworben werden. Auch ist es möglich, nach einem dreijährigem Hochschulausbildung den Baccalaureus Juris (bac. jur.) und nach einem weiteren Jahr den Magister Juris (Mag. jur.) zu erwerben, letzterer gleichviel zum ersten Staatsexamen.

Für eine Genehmigung als Rechtsanwalt oder ein Amt in der Justiz ist die „Befähigung zum Richteramt“ erforderlich, die in einem zweiten Staatsexamen erworben wird. Diesem geht als Vorbereitungsdienst ein Referendariat voraus, meist begleitet von einer weiteren theoretischen Vorbereitungsphase auf die Prüfungen.

Kritik am derzeitigen Jurastudium

Kritiker bemängeln, dass die Kenntnisse in Ökonomie und gerade Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Hochschulausbildung kaum vermittelt werden. Dies habe z. B. Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen mitnichten dem Juristen vorbehalten, anstatt werden in der Demokratie von den Parlamenten vorgenommen. An sich verständigen aufFachhochschulen und Universitäten ist als Reaktion auf diesen Mangel in einem ersten Schritt der Studiengang des Wirtschaftsjuristen entstanden, der allerdings nur für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert.

Kritisiert wird auch, dass sogenannte Grundlagenfächer wie die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Hochschulausbildung erschwere. Werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Ausdeutung und Einteilung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Jura gerade eine Reflexion über den Gesetzestext aufwärts leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (wie die Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Jura im Fokus die Lehre vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Berechtigungsnachweis und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz – und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen – verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung, auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion, hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es nicht aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen, wie das Beispiel v. Savignys zeigt.

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Siehe auch

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Quellen

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Weblinks

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