Staat
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Ein Staat (lateinisch status – Zustand) gemäß von Staatsgebiet ist ein abgegrenztes Territorium, in welchem ein Teil der Menschheit als Staatsbürger lebt.
Als Staat entsprechend von Staatsapparat wird auch der Teil der Gesellschaft bezeichnet, der für die Anfertigung von Recht und Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist. In diesem Sinne kann der Staat auch als die Spektrum der Vorkehrungen definiert werden, die in ihrem Geltungsbereich das öffentliche Geschehen zu regeln haben.
Der Begriff stammt aus dem Italienischen der Renaissanceperiode (lo stato) und bezeichnet ursprünglich den zur Herrschaft gelangten Fürsten samt seinem Anhang (Hofstaat).
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Wissenschaft
Max Weber definiert in seiner Herrschaftssoziologie Staat als einen solchen politischen Anstaltsbetrieb, dessen Verwaltungsstab siegreich das Alleinstellung am Marktlegitimen physischen Zwanges (also das Gewaltmonopol) für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt (Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, Kap. 1, § 17).
Der soziologischen Staatsidee Franz Oppenheimers folgend ist der Staat seinem Wesen und Ursprung nach eine gesellschaftliche Einrichtung, "die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe oktroyiert wurde mit dem einzigen Zwecke, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen inwendig Aufstände und äußere Angriffe zu sichern." [1]
In der Ökonomie wird der Staat oft als Summe aller Zwangsverbände betrachtet.
Zur Unterscheidung oder auchKongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Völkerrecht
Merkmale
Gemäß der Konvention von Montevideo hat ein Staat folgende Eigenschaften aufzuweisen:
- eine mehr oder weniger stabile Kernbevölkerung (Staatsvolk)
- einen klar abgegrenzten oder definierten Landbesitz (Staatsgebiet, Territorium)
- eine Regierung, die eine Staatsgewalt ausüben kann
- die Fähigkeit, mit anderen Staaten in politischen Kontakt zu treten, d. h., ein Völkerrechtssubjekt zu sein.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Besondere Eigenschaften (Drei-Elemente-Lehre Jellineks).
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Erfüllung der ersten drei Kriterien der Völkerrechtssubjekt-Status mehr oder weniger automatisch ergibt.
Spekulativ ist die als Völkergewohnheitsrecht ansehbare Brauch von Montevideo nur eine Soll-Bestimmung, da Staatlichkeit nicht notwendig an Territorium leibeigen sein muss, wie das nur noch auf dem Papier existierende Somalia oder der "Souveräne Malteserorden" sowie die besetzte Westsahara zeigen. Wer jedoch einen Sitz in der UNO-Vollversammlung anstrebt, hat zum Aufnahmezeitpunkt mindestens die 4 Kriterien der Gewohnheit von Montevideo zu erfüllen, damit der Aufnahmeantrag überhaupt eine Option hat.
Für die Aufnahme in die als "alternative UNO" bekannte UNPO wird eigentlich nur die Existenz einer Bevölkerung vorausgesetzt. Allerdings ist die UNPO bloß eine NGO ohne jeden völkerrechtlichen Status. Eine UNPO-Mitgliedschaft hat somit ausschließlich symbolischen Wert aber kein politisches Gewicht.
Grenzfälle
In diesem Sinne sind die Glieder eines Bundesstaates, wie die deutschen Länder auch "Staaten" (übrigens auch beschränkt Völkerrechtssubjekte, da sie angesichts ihrer "Kulturhoheit" beispielsweise mit dem Heiligen Stuhl unabhängig von der Bundesrepublik Deutschland Konkordate abschließen können). Der klassische Ausnahme eines Staates ohne Staatsgebiet ist - seit der Angliederung Maltas durch Napoleon I. - der "Souveräne Malteserorden".
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Amerika können de jure auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stillstehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss real eine Teilsouveränität vorgegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Völkerrechtliche Anerkennung
Ein Staat bedarf zu seiner Gründung keiner juristischen Berechtigungsnachweis (er wird 'ausgerufen', vgl. den Rütli-Schwur bei der Begründung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im MA - die neuzeitliche Schweizerische Konföderation besteht aber allerdings aus einzelnen Staaten, den Kantonen). Weltumspannend hat es sich eingebürgert, einen Staat anzuerkennen, wenn viele übrige Neue Welt seine Existenz renommiert haben.
Einige Gebiete wie Nordzypern auf Zypern, Somaliland oder aberTaiwan, die zwar alle Spezialitäten eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht von den UN-Mitgliedern allgemein anerkannt; solche (souveräne und unabhängige) umstrittene Staaten bezeichnen die UN sowie deren Mitglieder und die Völkerrechtswissenschaft Stabilisierte De-Facto-Regime. Da laut UN-Charta die UN erwartet nicht berechtigt ist, sich in innerstaatliche Angelegenheiten eines ihrer Mitglieder einzumischen, würde die Charta verletzt, wenn sie beispielsweise das vom UN-Mitglied Somalia losgelöste Somaliland als Staat ansähe, wenn nicht bevor Somalia dem zugestimmt hat.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder auchBohrinsel praktisch eine Mikronation oder einen Mikrostaat zu gründen. Die Anerkennung durch übrige mächtige Neue Welt (insbesondere UN-Mitgliedern) stellt das Hauptproblem solcher Vorhaben dar. Die Existenz von Fällen wie Hutt River Province, Sealand und Seborga besetzt zwar die theoretische Möglichkeit hierzu, jedoch ist der außenpolitische Handlungsspielraum meist ziemlich eingeschränkt (aufgrund weitverbreiteter Nicht-Anerkennung sowie des finanziellen Aufwands hierfür).
Anzahl
In der Regel gibt es 192 vollständig (von der UNO) anerkannte souveräne Staaten. Unterhalb fallen die 191 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Sonstige Amerika sind nur von einer Minorität der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind unter anderem Taiwan (offiziell Republik China), Somaliland, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
Literatur
- Michail Bakunin, Gott und der Staat, Berlin: Karin Kramer 1995
- Karl Held (Hrsg.): Der bürgerliche Staat. Die Staatsableitung. München, 1999. 138 Seiten ISBN 3-929211-03-3
- Stefan Breuer: Der Staat. Entstehung, Typen und Organisationsstadien, Reinbek b. Hamburg: Rowohlt Taschenbuch Verlag, 1998.
- Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, Sonderausgabe, München: C.H. Beck 2002
- Franz Oppenheimer: Der Staat, 3. überarbeitete Auflage von 1929
- Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen, Neuausg. 1963 mit einer neuen Einleitung.
Siehe auch
| (TID 646251) | Wiktionary: Staat – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
(TID 222120)
| (TID 646251) | Wikiquote: Staat – Zitate |
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- Staatstheorie, Staatliche Souveränität, Territoriale Integrität
- Nation
- Liste der Staatsformen souveräner Staaten
- Staatssoziologie
- Liste unabhängiger Staatenbr:Bro da:Stat el:Χώρα en:State eo:Sxtato es:Estado fi:Valtio fr:État hr:Država ja:国家 nl:Staat pl:Państwo ru:Страна simple:State sl:Država uk:Держава tr:Devlet zh:國家
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