Staatsbürgerschaft
Aus Schlauweb
Staatsbürgerschaft ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Staat. Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.
Der Staat legt die Regeln für den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten in Gesetzen fest. Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben entsprechend eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten sind im modernen Staatsverständnis z. B. die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen.
Zugleich ist die Staatsbürgerschaft eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, worauf ein Staat nur dann und nur alldieweil als solcher renommiert wird, als er nahe Staatsgebiet und Exekutive auch ein Staatsvolk hat (vgl. Drei-Elemente-Lehre). Die durch die Staatsbürgerschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet aufwärts und werden auch von anderen USA anerkannt.
Geschichte der Staatsbürgerschaft
Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand schon zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo ein Römischer Bürger zu sein geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder etwaPostulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius Gentium (Recht der Völker) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen Internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Bürger Roms, später auch die Bewohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Z. T. Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden alle Bürger des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern.
Ließ sich ein Römischer Bürger in einer Gemarkung außerhalb Italiens nieder, so blieben er sowohl seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch in diesen Tagen nochmal das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft.
Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Bilden republikanischen Denkens entstanden. Seither wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, anstatt auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde nachdem in den meisten Neue Welt die Staatsbürgerschaft eingeführt und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.
Sprachgebrauch
In Deutschland ist der Begriff Deutsche Staatsangehörigkeit gebräuchlich und wird synonym mit Staatsbürgerschaft verwendet. In der diffusen Legislative und Rechtsentwicklung gab es jedoch eine nicht permanent deckungsgleiche Verwendung. In Österreich ist es die Österreichische Staatsbürgerschaft und in der Schweiz das Schweizer Bürgerrecht. In Monarchien, z. B.Liechtenstein, wird auch von Untertanen gesprochen.
In vielen Ländern wird Staatsbürgerschaft mit Nationalität synonym benutzt, v.a. im romanischen und englischen Sprachraum, was mit dem deutschen Sprachgebrauch jedoch unvergleichbar ist.
Erwerb der Staatsbürgerschaft
Rechtstechnisch unterscheidet man Erwerb durch Gesetz (etwa Erwerb durch Geburt) und durch Verwaltungsakt (Einbürgerung). Davon unabhängig richtet sich der Erwerb körperlich nach hergebracht geübter Staatspraxis. Die Staatsbürgerschaft ist zwar in reinen Nationalstaaten (wie etwa Polen) in der Regel an die ethnische Volkszugehörigkeit geknüpft, dies ist jedoch selten alleiniger Maßstab.
Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis)
Das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft der Erziehungsberechtigte schon mit der Geburt (Realakt). Blagen von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Dabei vermittelt oft ganz Erziehungsberechtigter gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass ein Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In moslemischen aber auch in westlichen Staaten demgegenüber vermittelt oft der Vati als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.
Territorialprinzip (ius soli)
Sämtliche im Staatsgebiet Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft.
Dieses Prinzip wird anliegend dem Abstammungsprinzip nicht nur von sog. Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen, jedoch lässt sich invers aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es daneben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird.
Die rechtliche Ausgestaltung kennt diverse Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Wohnort der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Relation u.ä.
Anwendung: In Frankreich etwa wird das ius soli nach dem sog. "doppeltem ius soli" (double droit du sol) praktiziert, worauf ein Familienangehöriger schon im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der 2. Generation.
Einbürgerung (Naturalisation)
Die Einbürgerung ist Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also der Wunsch Staatsbürger zu sein (Confirmationselement) und seitens des Staates die Möglichkeit nach selbst definierten Merkmalen andere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Zusammenhalt einer gezielten Bevölkerungspolitik, diverse neue oder gezielt bestimmte Bewohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein.
Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.
Jede Menge Rechtsordnungen setzen darüber hinauf die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätzen zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und oder geschichtlich weit reichenden Verbindungen fair zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen.
Im Selbstverständnis vieler Staatsordnungen sind Demokratieprinzip und Steuerlast natürlich verbunden, so dass der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise teilhaben darf, denen auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offen steht: No taxation without representation. Das Beispiel der Einbürgerungen in der Schweiz zeigt überdies Konflikte zwischen der Volksherrschaft und dem Rechtsstaat auf.
Erklärung
Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige einige Voraussetzungen und Besondere Eigenschaften geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.
Mehrfache Staatsbürgerschaft
Mehrstaatigkeit (auch Mehrstaatsbürgerschaft genannt, oder wird der Begriff alltagssprachlich auch „doppelte Staatsangehörigkeit" benutzt) bezeichnet den Fall, dass eine Person über eine Staatsbürgerschaft gleichzeitig hat. Dies entsteht durch das Zusammenwirken von Erwerbstatbeständen verschiedener Staatsangehörigkeitsgesetze. Häufiger Unterfall ist die doppelte Staatsbürgerschaft bei binationalen Elternpaaren oder bei Einbürgerungen.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen. In liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers.
De lege erfolgt der Verlust üblicherweise durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, durch Eintritt in fremde Streitkräfte, durch Abwanderung oder permanente Abwesenheit vom Staatsgebiet u.ä.
Durch Erklärung, Übertragung u.ä. des Staatsbürgers kann ein Verlust ebenso erfolgen, wobei dies nur für bestimmte Situationen oder unter weiteren Voraussetzungen vorgesehen ist.
Durch Verwaltungsakt erfolgt die Entlassung, Befreiung oder Genehmigung des Verzichts, wobei diese Administrativkontrolle das Vorliegen weiterer Voraussetzungen sichert: Umgehung von Staatenlosigkeit, Vollziehen von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.
Keine Staatsbürgerschaft (Staatenlosigkeit)
Staatenlos sind Personen, die die Staatsbürgerschaft keines Staates besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und wehrlos sind. Daher ist jedweder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.
Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:
- Internationales Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473)
- Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. II 1977, S. 597); In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nimmer möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.
Deutschland ist beiden Abkommen beigetreten.
Ungeklärte Staatsbürgerschaft
Nicht zu durcheinander bringen mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Teutonia dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person fremd ist (z.B. angesichts des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch seine Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die deutsche Rechtslage lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft schon besteht.
Unionsbürgerschaft (EU)
Hauptartikel: Unionsbürgerschaft
Seit der Auflösung des Übereinkommens vom 6. Mai 1963 des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrdienst von Mehrstaatern hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher.
Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die EU für die Bürger der Mitgliedsstaaten die Unionsbürgerschaft als Teil des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine echte Staatsbürgerschaft, plus die EU kein Völkerrechtssubjekt qua eines Staates ist. Dies liegt zuvor daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der nach außen nicht wie ein souveränes Völkerrechtssubjekt auftritt, als solches nicht renommiert ist und keine Anerkennung beansprucht, anstelle auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Vereinheitlichung nach drin gerichtet ist.
Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 17 EGV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension, sie betrifft v. a.
- unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht
- international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedsstaaten.
Internationales Privatrecht
Speziell im internationalen Privatrecht (IPR) ist für zig Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die über eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft.
In Deutschland ist nach dem Art. 5 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsbürgerschaft er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o. ä.) besitzt.
Siehe auch
Weblinks
Einführung in das französische Staatsangehörigkeitsrecht (fr.)
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(TID 693571)
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